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    <title>Landessozialgericht - Archiv</title>
    <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Archiv</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Archiv</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, sondern ein funktionelles Lebensmittel ohne wissenschaftlich belegte spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/BG-Mun+ist+kein+arzneimittelaehnliches+Medizinprodukt_+sondern+ein+funkti-onelles+Lebensmittel+ohne+wissenschaftlich+belegte+spuerbar+positive+Ent-wicklung+auf+den+Krankheitsverlauf</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.<br /><justify><br /></justify><justify>Beschluss vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen L 11 KR 1738/19 ER-B</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
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<p style="text-align: justify;">Beim 1971 geborenen Antragsteller wurde 2017 eine Amyotrophe Lateralsklerose diagnostiziert, die
standardm&#228;&#223;ig mit dem Arzneistoff Riluzol behandelt wird. Seit M&#228;rz 2019 ist der Pflegegrad 3 anerkannt. Im Dezember 2018
hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, eine Immuntherapie mit BG-Mun und eine
Frequenztherapie nach Dr. Rife beantragt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-W&#252;rttemberg f&#252;hrte in seinem
Gutachten aus, bei BG-Mun handele es sich um ein Lebensmittel, das nach der Arzneimittelrichtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sei.
Die Frequenztherapie sei eine komplement&#228;rmedizinische neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nicht evidenzbasiert sei. Die
Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Sein Begehren verfolgte der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Das
Sozialgericht Karlsruhe lehnte das Gesuch ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zur&#252;ck. BG-Mun ist kein
arzneimittel&#228;hnliches Medizinprodukt, sondern, wie vom Hersteller bezeichnet, ein funktionelles Lebensmittel. Es geh&#246;rt auch
nicht als Bestandteil einer bilanzierten Di&#228;t zur enteralen Ern&#228;hrung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Versorgung mit Lebensmitteln,
Nahrungserg&#228;nzungsmitteln, so genannter &#8222;Krankenkost&#8220; und anderen di&#228;tetischen Lebensmitteln nicht zu den Aufgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung geh&#246;rt, auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Voraussetzungen festgelegt, unter denen bilanzierte Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung vom Vertragsarzt verordnet werden k&#246;nnen.
Danach ist BG-Mun nicht verordnungsf&#228;hig. Soweit der Antragsteller die Frequenztherapie nach Dr. Rife begehrt, handelt es sich um
einen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung geh&#246;rt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner Empfehlung dieses Gremiums bedarf. Dass
die anderen Behandlungsmethoden aus Sicht der Versicherten eventuell nicht optimal sein k&#246;nnten, bleibt ohne Belang. Denn die
gesetzlichen Krankenkassen sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Gesundheit &#252;berhaupt verf&#252;gbar ist. Schlie&#223;lich kommt auch ein Leistungsanspruch auf Behandlung mit BG-Mun oder
Frequenztherapie nach Dr. Rife wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, dass durch die
Behandlung eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Erfolg oder wenigstens sp&#252;rbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf
erreicht werden kann. Zu BG-Mun gibt es keinerlei wissenschaftliche Ver&#246;ffentlichungen, die dies belegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach &#167; 34 oder durch
Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen
F&#228;llen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach &#167; 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
zur Anwendung am oder im menschlichen K&#246;rper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; &#167; 34
Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie &#167; 35 und die &#167;&#167; 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten
entsprechend.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung, wenn eine
di&#228;tetische Intervention mit bilanzierten Di&#228;ten medizinisch notwendig, zweckm&#228;&#223;ig und wirtschaftlich ist. Der
Gemeinsame Bundes-ausschuss legt in den Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche
bilanzierten Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung vom Vertragsarzt verordnet werden k&#246;nnen und ver&#246;ffentlicht im
Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsf&#228;higen Produkte.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V<br />
 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden d&#252;rfen in der vertrags&#228;rztlichen und vertragszahn&#228;rztlichen Versorgung zu
Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach &#167; 91 Abs. 2
Satz 1, einer Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigung, einer Kas-sen&#228;rztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen in Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat &#252;ber die Anerkennung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Ver-gleich zu bereits zu
Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissen-schaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung (Nr.1), die notwendige Qualifikation der &#196;rzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Ma&#223;nahmen
der Qualit&#228;tssicherung, um eine sachge-rechte Anwendung der neuen Methode zu sichern (Nr. 2), und die erforderlichen Aufzeichnungen
&#252;ber die &#228;rztliche Behandlung (Nr. 3).</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V<br />
 Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelm&#228;&#223;ig t&#246;dlichen Erkrankung oder mit einer zumindest
wertungsm&#228;&#223;ig vergleichbaren Erkrankung, f&#252;r die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung nicht zur Verf&#252;gung steht, k&#246;nnen auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leis-tung beanspruchen, wenn eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp&#252;rbare posi-tive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ein Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ein+Bauunternehmer+haftet+fuer+die+Erfuellung+der+Beitragszahlungspflicht+eines+Subunternehmers+nur+im+Rahmen+des+Auftragsvolumens_</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens.<br /><br /><justify>Urteil vom 29. August 2019, Aktenzeichen L 6 U 3728/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufm&#228;nnisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat
wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bautr&#228;gern und Generalunternehmern beauftragt,
Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, &#252;ber dessen
Verm&#246;gen im November 2014 das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet wurde. Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung,
die von der Zahlungsunf&#228;higkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kl&#228;ger f&#252;r dessen Erf&#252;llung der Zahlungspflicht
in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 &#8364; sei erreicht, weil sich diese sog.
&#8222;Bagatellgrenze&#8220; auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zur&#252;ck. Der
Kl&#228;ger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend
unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmervertr&#228;ge lag im Falle des Kl&#228;gers unter 275.000 &#8364;. Ma&#223;geblich
ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Auftr&#228;ge und nicht derjenige des gesamten
Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tats&#228;chlichen Verursachungsbeitrag des die Auftr&#228;ge vergebenden Unternehmers
beschr&#228;nkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
 F&#252;r die Beitragshaftung bei der Ausf&#252;hrung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten &#167; 28e Abs. 3a bis 3f sowie
&#167; 116a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 28e Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3d Satz 1 SGB IV<br />
 Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des &#167; 101 Abs. 2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt, haftet f&#252;r die Erf&#252;llung der Zah-lungspflicht des Unternehmers oder eines von diesem
Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbst-schuldnerischer B&#252;rge.</p>
<p style="text-align: justify;">Absatz 3a gilt ab einem gesch&#228;tzten Gesamtwert aller f&#252;r ein Bauwerk in Auftrag gegebenen
Bauleistungen von 275&#8201;000 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 101 Abs. 2 SGB III<br />
 Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich &#252;berwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Satz 1).
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, &#196;n-derung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen (Satz 2). Ein Betrieb, der &#252;berwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauger&#228;te oder sonstige Baubetriebsmittel ohne
Personal Betrieben des Baugewerbes ge-werblich zur Verf&#252;gung stellt oder &#252;berwiegend Baustoffe oder Bauteile f&#252;r den Markt
herstellt, sowie ein Be-trieb, der Betonentladeger&#228;te gewerblich zur Verf&#252;gung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes (Satz
3).</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -<br />
</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nur die nachgewiesene private Handynutzung am Steuer eines Kraftfahrzeuges schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Nur+die+nachgewiesene+private+Handynutzung+am+Steuer+eines+Kraftfahrzeuges+schliesst+den+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+aus</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten nicht den Schluss zulässt, es habe sich keine spezifische, versicherte Verkehrsgefahr verwirklicht.<br /><br /><justify> </justify><justify>Urteil vom 16. August 2019, Aktenzeichen L 12 U 2610/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte erlitt bei einem Verkehrsunfall mit seinem Personenkraftwagen (Pkw), bei dem er von der
Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, eine t&#246;dliche Fraktur der Halswirbels&#228;ule. Nach den polizeilichen Ermittlungen
beendete er nach dem betrieblichen Zeiterfassungssystem am Unfalltag um 15:05 Uhr seine berufliche T&#228;tigkeit, um mit dem Pkw zu seiner
Freundin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, dem damals dreieinhalbmonatigen Kl&#228;ger, zu fahren. Die erste Unfallmeldung ging um 15:33
Uhr bei der Polizei ein. Die am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten vernahmen aus dem Autoradio laute Musik und bemerkten das
Mobiltelefon des Versicherten auf dessen Scho&#223;. Nach dem Whatsapp-Chatverlauf sendete er zuletzt um 15:18 Uhr eine Nachricht an seine
Freundin.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Bewilligung von
Hinterbliebenenleistungen an den Kl&#228;ger mit der Begr&#252;ndung ab, der Versicherte sei w&#228;hrend der Fahrt durch sein
Mobiltelefon, auf dem er Nachrichten empfangen und gelesen sowie Antworten versandt habe, abgelenkt gewesen. Hierbei habe es sich um eine
eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Verrichtung gehandelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach durchgef&#252;hrtem erstinstanzlichen Verfahren gab das LSG im Berufungsverfahren jedoch dem
Kl&#228;ger im Rahmen seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Halbwaisenrente als Hinterbliebenenleistung Recht. Nach den sich dem
polizeilichen Unfallbericht und dem Gutachten einer Pr&#252;fgesellschaft f&#252;r Kraftfahrzeuge zu entnehmenden Gesamtumst&#228;nden war
ein Fahrfehler des Versicherten f&#252;r seinen Tod urs&#228;chlich. Hierbei verwirklichte sich eine typischerweise in den Schutzbereich
des erf&#252;llten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr. Die Nutzung des Mobiltelefons ist demgegen&#252;ber nur einmalig um 15:18 Uhr
dokumentiert, also sieben Minuten vor dem von der Polizei angenommenen Unfallzeitpunkt. Bis zur ersten Unfallmeldung fand insbesondere
keine erwiesene Whatsapp-Korrespondenz statt, weshalb hierin keine nicht versicherte Ursache zu sehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII<br />
Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII<br />
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus einer Behandlung oder Untersuchung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Der+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+bei+mittelbaren+Folgen+ei-nes+Versicherungsfalls+umfasst+nur+Gesundheitsgefahren+aus+einer+Be-handlung+oder+Untersuchung</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen sein muss.<br /><br /><justify>Urteil vom 22. Juli 2019, Aktenzeichen L 1 U 4094/17</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte verstarb drei Tage nachdem er zur Abkl&#228;rung seiner Rehabilitationsf&#228;higkeit nach
einem Polytrauma mit Sch&#228;del-Hirn-Verletzung infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler an seinem Arbeitsplatz in einer
berufsgenossenschaftlichen Klinik station&#228;r aufgenommen worden war. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er unterhalb eines etwa
vier Meter hohen Flachdaches, auf dessen blecherner Kante er nach der Spurenlage sa&#223;, auf einem nassen Gr&#252;nstreifen vor 8 Uhr
aufgefunden. Eingeschr&#228;nkt kontaktf&#228;hig wurde er in das Innere des Geb&#228;udes verbracht, wo er allerdings kardiovaskul&#228;r
instabiler wurde und nach erfolgloser Reanimation kurz nach 10 Uhr verstarb.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte nach durchgef&#252;hrten
medizinischen Ermittlungen einen Anspruch der Kl&#228;gerin, der Ehefrau des Versicherten, auf eine Witwenrente ab. Sein Tod sei nicht als
Folge des Arbeitsunfalls eingetreten, sondern infolge eines Kreislaufversagens bei inneren Blutungen. Das Klageverfahren verlief f&#252;r
die Kl&#228;gerin erfolglos. Das LSG beauftragte einen Sachverst&#228;ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, wonach die
Gesundheitssch&#228;den, deren wesentliche Mitursache der Versicherungsfall gewe-sen sei, nicht Ursache des Todes des Versicherten seien.
Insbesondere das Gehirn sei nach dem erlittenen Sch&#228;del-Hirn-Trauma unversehrt gewesen. Todesursache seien die akuten,
intraabdominellen Blutungen aufgrund einer Blutungsneigung bei einer ethyltoxischen Leberzirrhose gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG wies die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ck. Die Gesundheitsst&#246;rungen, an denen der
Versicherte litt und die zu seinem Tod f&#252;hrten, sind weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen. Es ist nicht erwiesen, dass der
Versicherte eine der Durchf&#252;hrung der Heilbehandlung dienende T&#228;tigkeit verrichtete. Nicht mehr zu kl&#228;ren war, aus welchen
Motiven sich der Versicherte auf die Dachkante setzte. Eine krankhausspezifische Gefahr verwirklichte sich ebenfalls nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitssch&#228;den oder der Tod von Versicherten infolge der Durchf&#252;hrung einer
Heilbehandlung oder der zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls ange-ordneten Untersuchung.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts 2019: Digitalisierung der Justiz und Herausforderungen der Sozialgerichtsbarkeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jahrespressekonferenz+des+Landessozialgerichts+2019_+Digitalisierung+der+Justiz+und+Herausforderungen+der+Sozialgerichtsbarkeit</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die Digitalisierung der Justiz schreitet voran und seit Ende 2018 wird die elektroni-sche Gerichtsakte
(e-Akte) in zwei Senaten des Landessozialgerichts pilotiert. Trotz der naturgem&#228;&#223; damit einhergehenden Umstellung von
bew&#228;hrten Arbeitsabl&#228;ufen verl&#228;uft ihre Erprobung ausgesprochen erfolgreich, so dass der anstehenden fl&#228;-chendeckenden
Einf&#252;hrung in der Sozialgerichtsbarkeit optimistisch entgegense-hen wird, wie Bernd Mutschler, Pr&#228;sident des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg, herausstellte.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen in seinem Ausma&#223; au&#223;ergew&#246;hnlichen Verfahrenseingang brachte der Herbst des Jahres
2018 mit sich. Anfang November gingen bei den Sozialgerichten innerhalb weniger Wochen tausende Klagen der gesetzlichen Krankenkassen
ge-gen Krankenhaustr&#228;ger auf R&#252;ckzahlung bereits abgerechneter Krankenhauskos-ten ein. Ausl&#246;ser dieser Entwicklung war das
Pflegepersonal-St&#228;rkungsgesetz (PpSG) von Dezember 2018, das eine Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen f&#252;r Forde-rungen
zwischen Krankenkassen und Krankenh&#228;usern beinhaltet. Obwohl die be-troffenen Spitzenverb&#228;nde zwischenzeitlich auch
au&#223;ergerichtliche Verhandlun-gen aufgenommen haben, steht zu bef&#252;rchten, dass die Sozialgerichtsbarkeit noch lange mit der
Abarbeitung dieser Klagen besch&#228;ftigt sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Beim Landessozialgericht gingen 2018 insgesamt 3.280 Berufungen und 498 Ver-fahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (sog. &#8222;Eilverfahren&#8220;) neu ein. Die Beru-fungseing&#228;nge waren nach einem Anstieg im Vorjahr wieder leicht
r&#252;ckl&#228;ufig (Ein-g&#228;nge 2017: 3.447). Die Eing&#228;nge der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Eing&#228;nge 2017: 489)
bewegten sich etwa auf dem Niveau des Vorjahres. 2018 sind au&#223;erdem neun Verfahren, bei denen das Landessozialgericht im ersten
Rechts-zug entscheidet, davon drei wegen vorgeblich &#252;berlanger Verfahrensdauer, einge-gangen. Trotz weiterhin hoher Eingangszahlen
konnte aufgrund der guten perso-nellen Ausstattung auch 2018 ein weiterer Abbau der Best&#228;nde realisiert werden (3.106 unerledigte
Verfahren am 31. Dezember 2018 im Vergleich zu 3.134 im Vor-jahr und 3.250 im Jahr 2016).</p>
<p style="text-align: justify;">Seinen Dank bekundete der Gerichtspr&#228;sident allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern der gesamten
Sozialgerichtsbarkeit, die durch ihren t&#228;glichen Einsatz dazu beigetragen haben, dass die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger
Baden-W&#252;rttembergs nicht nur auf eine kompetente, sondern auch auf eine Entscheidung innerhalb einer vergleichsweise kurzen
Bearbeitungszeit vertrauen konnten. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit der Berufungen betrug 2018 mit 11,4 Monaten weniger als ein
Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;">An den acht Sozialgerichten in Baden-W&#252;rttemberg standen 135 Richterplanstellen zur Verf&#252;gung, am
Landessozialgericht 52. Hinzu kommen in beiden Instanzen &#252;ber 1.400 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, wodurch eindrucksvoll die
gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamtes als ein durch eine Wahl legitimiertes Engage-ment in einer &#246;ffentlichen Funktion belegt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Die Gleichsetzung des Begriffs der Gewöhnung mit der Abhängigkeit vom Respirator aufgrund der medizinischen Notwendigkeit der maschinellen Beatmung widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Die+Gleichsetzung+des+Begriffs+der+Gewoehnung+mit+der+Abhaengigkeit+vom+Respirator+aufgrund+der+medizinischen+Notwendigkeit+der+maschinellen+Beatmung+widerspricht+der+Rechtsprechung+des+Bundessozialgerichts</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht stellt klar, dass der Weg versperrt ist, aus der medizinischen Notwendigkeit der maschinellen Beatmung auf eine Gewöhnung zu schließen.<br /><br /><justify>Urteil vom 23. Juli 2019, Aktenzeichen L 11 KR 717/18 ZVW</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte, bei dem ein generalisierter epileptischer Anfall mit Verdacht auf eine
Aspirationspneumonie und Tachypnoe diagnostiziert worden war, wurde bei Fieber bis 41&#186; C in einem komat&#246;sen Zustand von einem
anderen Krankenhaus auf die Stroke Unit der Neurologischen Klinik der Kl&#228;gerin verlegt. Bei beginnender Sepsis wurde eine Antibiose
begonnen. Nachdem nach einer aufgetretenen Ma-genblutung ein h&#228;modynamisch stabiler Zustand eingetreten war, erfolgte wegen einer
Ateminsuffizienz eine Behandlung auf der an&#228;sthesiologischen Intensivstati-on. Der Versicherte wurde mittels eines Ger&#228;tes
nichtinvasiv beatmet, im Wechsel mit Spontanatmung unter einer Sauerstoffinsufflation. Die selbstst&#228;ndige, kontinu-ierlich ablaufende
Atmung wurde durch eine Maskenbeatmung (CPAP) unterst&#252;tzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin verlangte Verg&#252;tung f&#252;r die station&#228;re Krankenhausbehandlung unter
Einschluss von Zeiten der Entw&#246;hnung vom Respirator (Beatmungsger&#228;t), welche sie auf mehr als 6.000 &#8364; beliefen, was die
beklagte Krankenkasse ablehnte. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollst&#228;ndigen Rechnungsbe-trages, das
Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision der Beklagten hat es mit der Entscheidung vom
19. Dezember 2017 (B 1 KR 18/17 R) das Urteil des LSG aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zu-r&#252;ckverwiesen. Spontanatmungsstunden seien nur dann als Beatmungsstunden mitzuz&#228;hlen, wenn der Wechsel von Beatmung und
Spontanatmung in einer Pha-se der Entw&#246;hnung erfolge. Schon begrifflich setze eine Entw&#246;hnung eine zuvor erfolgte Gew&#246;hnung
an die maschinelle Beatmung voraus. Nach den getroffenen tats&#228;chlichen Feststellungen des LSG stehe nicht fest, dass die Kl&#228;gerin
den Versi-cherten von der maschinellen nichtinvasiven Beatmung wegen vorausgegangener Gew&#246;hnung an die maschinelle Beatmung eigens
entw&#246;hnt habe mit der Folge, dass dies die Kl&#228;gerin bei der Rechnungsstellung zur Kodierung von mehr als 95 Beatmungsstunden
berechtigte.</p>
<p style="text-align: justify;">Im wiederer&#246;ffneten Berufungsverfahren legte der bestellte Sachverst&#228;ndige dar, in der
Beatmungsmedizin existiere der Begriff der Gew&#246;hnung und damit eine Defini-tion ebenso wenig wie eine Methode, diesen Zustand zu
ermitteln. Aus der Be-griffserkl&#228;rung f&#252;r die Entw&#246;hnung sei daher abzuleiten, dass unter ihr vom Respi-rator die
&#220;bertragung der Atemarbeit und -regulation auf den Patienten zu verste-hen sei. Im Umkehrschluss beschreibe die vorherige
Gew&#246;hnung einen Zustand, in dem Atemarbeit oder -regulation durch das Beatmungsger&#228;t teilweise oder vollst&#228;n-dig habe
&#252;bernommen werden m&#252;ssen und damit eine Abh&#228;ngigkeit vorgelegen habe. Diese sei gegeben, wenn der Gasaustausch oder die
Ventilation aus eigener Kraft nicht ausreichend seien und die daraus resultierende hypox&#228;mische oder hy-perkapnische Ateminsuffizienz
nur durch eine maschinelle Beatmung behandelt werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach den bindenden Vorgaben des
BSG ist der Begriff der Entw&#246;hnung nach den Deut-schen Kodierrichtlinien (DKR) 1001h enger zu verstehen als der in der medizini-schen
Fachsprache vorkommende Begriff des &#8222;Weaning&#8220; (Entw&#246;hnung vom Respi-rator). Der Sachverst&#228;ndige begr&#252;ndete die
angenommene Gew&#246;hnung an die ma-schinelle Beatmung mit der durch ihren Beginn belegten Abh&#228;ngigkeit. Die Gleich-setzung des
Begriffs der Gew&#246;hnung mit ihr vom Respirator aufgrund medizini-scher Notwendigkeit der maschinellen Beatmung widerspricht jedoch den
Vorgaben des BSG. Dieses wies ausdr&#252;cklich darauf hin, dass eine Notwendigkeit der Beat-mung aus anderen Gr&#252;nden, etwa wegen
einer noch nicht beherrschten Sepsis, nicht ausreicht. Dem LSG war daher der Weg versperrt, aus der medizinischen Not-wendigkeit der
maschinellen Beatmung auf eine Gew&#246;hnung zu schlie&#223;en. Andere Anhaltspunkte hierf&#252;r lie&#223;en sich dem Gutachten des
Sachverst&#228;ndigen nicht ent-nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />
 Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegen&#252;ber den Patienten oder ihren Kostentr&#228;gern mit fol-genden Entgelten
abgerechnet: Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntG<br />
 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung f&#252;r die Vertragsparteien nach &#167; 11 insbesondere einen
Fallpauschalen-Katalog nach &#167; 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschlie&#223;lich der Bewertungsrelationen
sowie Regelungen zu Verle-gungsf&#228;llen und zur Grenzverweildauer und der in Abh&#228;ngigkeit von diesen zus&#228;tzlich zu zahlenden
Entgelte oder vorzunehmenden Abschl&#228;ge (effektive Bewertungsrelationen).</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bei Vereitelung der Amtsermittlung ist das Begehren nach einem Wahlgutachten rechtsmissbräuchlich]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Bei+Vereitelung+der+Amtsermittlung+ist+das+Begehren+nach+einem+Wahlgutachten+rechtsmissbraeuchlich</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Auswahl von Sachverständigen bei Ermittlungen von Amts wegen obliegt dem Gericht und kann nicht durch einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei einem bestimmten Arzt unterlaufen werden.<br /><br /><justify>Urteil vom 14. Dezember 2018, Aktenzeichen L 8 R 2569/17</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der 1966 geborene Kl&#228;ger beantragte bei der beklagten Tr&#228;gerin der gesetzlichen
Rentenversicherung die Gew&#228;hrung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei
einer Fach&#228;rztin f&#252;r Psychosomatische Medizin, die zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangte, dass er leichte bis
mittelschwere T&#228;tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmark-tes mit qualitativen Einschr&#228;nkungen der Arbeitshaltung und
Arbeitsorganisation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr ver-richten k&#246;nne, lehnte sie das
Begehren ab. Das erstinstanzliche Verfahren verlief erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Berufungsverfahren beauftragte das Landessozialgericht (LSG) von Amts wegen eine Fach&#228;rztin
f&#252;r Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kl&#228;ger
wegen ei-nes Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesundheit-lichen Gr&#252;nden nicht. In Bezug auf einen
dritten behielt er sich vor, f&#252;r den Fall der Reiseunf&#228;higkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung
vornehmen. Er nahm ihn schlie&#223;lich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wie-derum grundlos fern. Daraufhin entband das LSG die
Sachverst&#228;ndige von ihren Pflichten, woraufhin der Kl&#228;ger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu h&#246;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Zur&#252;ckweisung der Berufung lehnte das LSG seinen Antrag, ein Wahlgutachten einzuholen,
als rechtsmissbr&#228;uchlich ab. Der Kl&#228;ger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen
Sachverst&#228;ndigengutach-tens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen be-auftragten
Sachverst&#228;ndigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Da-mit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht
rechtsmiss-br&#228;uchlich auszunutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 109 Sozialgerichtsgesetz <SGG><br />
Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt
gutachtlich geh&#246;rt werden. Die Anh&#246;rung kann davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten
vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts end-g&#252;ltig tr&#228;gt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu
ver-schleppen, oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versicherungspflicht von Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Versicherungspflicht+von+Beschaeftigten+in+den+einzelnen+Zweigen+der+Sozialversicherung+setzt+die+Erzielung+von+Arbeitsentgelt+voraus</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind, wie das Landessozialgericht entschied.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 21. Februar 2019, Aktenzeichen L 10 BA 1824/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 1970 geborene Kl&#228;gerin ist staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin. Von Oktober 2008 bis
in das Jahr 2014 war sie als freie Mitarbeiterin f&#252;r den zum Verfahren beigeladenen Turnverein t&#228;tig. Mit bestandskr&#228;ftigen
Bescheiden vom 20. Juni 2012 stellte die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Rentenversicherung antragsgem&#228;&#223; gegen&#252;ber
ihr und dem Verein fest, dass diese T&#228;tigkeit nicht im Rahmen eines abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses
ausge&#252;bt wird und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversi-cherung, der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf&#246;rde-rung besteht. In der Folge machte die Beklagte gegen&#252;ber der
Kl&#228;gerin Beitr&#228;ge aufgrund einer Versicherungspflicht als selbstst&#228;ndig t&#228;tige Lehrerin geltend. Da-raufhin beantragte
diese erneut, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer T&#228;tigkeit beim Turnverein festzustellen, nun mit dem Ziel einer
abh&#228;ngigen Be-sch&#228;ftigung. Die Beklagte lehnte eine R&#252;cknahme der Verwaltungsentscheidun-gen vom 20. Juni 2012 ab.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Von Juni 2013 bis November 2014 war die Kl&#228;gerin zudem ohne schriftliche Ver-einbarung als &#220;bungsleiterin bei der ebenfalls
beigeladenen Turnvereinigung t&#228;tig. Anfangs wurde sie f&#252;r je eine Stunde zu nach Beginn, Ende und Ort festgelegten Kursen der
R&#252;ckengymnastik und des Nordic Walking verpflichtet, welche im Ver-einsgeb&#228;ude oder von dort aus in einem in der N&#228;he
gelegenen Waldst&#252;ck statt-fanden. Gegen Ende &#252;bernahm sie vertretungsweise weitere Kurse. Die Teilneh-menden meldeten sich bei
der Turnvereinigung an. Die Kl&#228;gerin best&#228;tigte gegebe-nenfalls die Teilnahme gegen&#252;ber den Tr&#228;gerinnen der
gesetzlichen Krankenversi-cherung. Kleinger&#228;te f&#252;r die Kurse waren in den &#220;bungsr&#228;umen vorhanden. Im Verhinderungsfall
organisierte sie selbst eine Vertretung. Anders als die festange-stellten Mitarbeitenden musste die Kl&#228;gerin keine Dienstkleidung
tragen und nicht an Besprechungen teilnehmen. Sofern sie dies tat, erhielt sie eine gesonderte Ver-g&#252;tung von pauschal 7,50 &#8364;.
F&#252;r die Leitung der Kurse war ein Stundensatz von 22 &#8364; vereinbart, wobei beide davon ausgingen, dass die Verg&#252;tung solange
als m&#246;g-lich als steuerfreie &#8222;&#220;bungsleiterpauschale&#8220; gew&#228;hrt wird. 2013 erhielt die Kl&#228;gerin 1.723,50
&#8364; und 2.394 &#8364; von Januar bis Juli 2014. Da damit der steuerfreie Betrag ersch&#246;pft war, stellte sie die ab Juli 2014
geleisteten Stunden in Rechnung, weiter-hin mit der Begr&#252;ndung ohne Steuerabzug, dass sie die Regelung f&#252;r Kleinunter-nehmerinnen
in Anspruch nimmt. Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 20. No-vember 2014 gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin und der Turnvereinigung
fest, dass die T&#228;tig-keit als Kursleiterin nicht im Rahmen eines abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis-ses ausge&#252;bt
wird und insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsf&#246;rderung besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die angefochtenen Verwaltungsentschei-dungen aufgehoben und
festgestellt, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeiten f&#252;r den Turnverein und die Turnvereinigung im Rahmen abh&#228;ngiger
Besch&#228;ftigungsver-h&#228;ltnisses aus&#252;bte. Das Landessozialgericht gab demgegen&#252;ber der Beklagten Recht. In Bezug auf den
beigeladenen Turnverein folgt dies bereits aus den be-standskr&#228;ftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012, wobei die Voraussetzungen f&#252;r
die R&#252;cknahme dieser Verwaltungsakte nicht vorliegen. Hinsichtlich der beigeladenen Turnvereinigung erhielt die Kl&#228;gerin bis in
den Monat Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und war im &#220;brigen, auch was den Zeitraum bis November dieses Jahres betrifft, nicht
abh&#228;ngig besch&#228;ftigt. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von
Arbeitsentgelt voraus, woran es bis Juli 2014 fehlt. Aufgrund der Regelung des &#167; 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen unter anderem
aus einer nebenberuflichen T&#228;tigkeit als &#220;bungsleiterin bis zur H&#246;-he von insgesamt 2.400 &#8364; im Jahr steuerfrei sind,
besteht eine unwiderlegbare Ver-mutung, dass Einnahmen dieser Art als steuerfreie Aufwandsentsch&#228;digung anzu-sehen sind. Unerheblich
ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Verg&#252;tung f&#252;r eine selbstst&#228;ndige oder abh&#228;ngige T&#228;tigkeit gezahlt
werden. Die Kl&#228;gerin &#252;ber-schritt 2013 den H&#246;chstbetrag nicht, im Folgejahr erst w&#228;hrend des Monats Juli. Soweit sie im
gerichtlichen Verfahren bestritt, eine solche Aufwandsentsch&#228;digung erhalten zu haben, handelte es sich um eine von ihrem Interesse am
Erfolg des Rechtsstreits geleitete Schutzbehauptung. Gegen&#252;ber der Turnvereinigung ver-langte sie zuvor ausdr&#252;cklich die
Abrechnung als &#8222;&#220;bungsleiterpauschale&#8220;. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, dass die Verg&#252;tung solange als
m&#246;glich so abge-rechnet wird. Tats&#228;chlich wurde keine Steuer abgef&#252;hrt. Ein abh&#228;ngiges
Besch&#228;fti-gungsverh&#228;ltnis bestand nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden, auf die mangels schriftlicher Vereinbarung
abzustellen ist, nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV><br />
 Die Beteiligten k&#246;nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch&#228;ftigung vorliegt, es sei denn,
die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungstr&#228;ger hatte im Zeitpunkt der Antragstel-lung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Besch&#228;ftigung eingeleitet.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 3 Nr. 26 Satz 1 EStG<br />
 Einnahmen aus nebenberuflichen T&#228;tigkeiten als &#220;bungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichba-ren nebenberuflichen
T&#228;tigkeiten, aus nebenberuflichen k&#252;nstlerischen T&#228;tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des &#246;f-fentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europ&#228;ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter &#167; 5 Absatz 1 Nummer 9 des K&#246;rperschaftsteuergesetzes <KStG> fallenden Einrichtung zur
F&#246;rderung gemein-n&#252;tziger, mildt&#228;tiger und kirchlicher Zwecke (&#167;&#167; 52 bis 54 der Abgabenordnung - AO) bis zur
H&#246;he von insge-samt 2.400 &#8364; im Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
</div>
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</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Unfallversicherungsschutz bei Verwirklichung einer spezifischen Gefahr eines privaten Tieres]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Unfallversicherungsschutz+bei+Verwirklichung+einer+spezifischen+Gefahr+eines+privaten+Tieres</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht entschied.</justify><br /><justify><b> </b></justify><br /><justify>Urteil vom 21. März 2019, Aktenzeichen (Az.) L 6 U 3979/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Der Kl&#228;ger betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er f&#252;r das Fahrzeug eines Kunden Z&#252;ndkerzen aus
dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt &#252;bersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgel&#228;ndes eingesetzt
war. Der Kl&#228;ger stolperte &#252;ber ihn und versuchte sich beim Sturz mit den H&#228;nden auf dem Boden abzust&#252;tzen. Dabei geriet
seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Ent-z&#252;ndung und in der
Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der
Kl&#228;ger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab.</p>
<p>Das Landessozialgericht best&#228;tigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Kl&#228;gers vom Lager zur Werkstatt als
versicherte Verrichtung verursachte den Gesundheitsschaden. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Bei&#223;reaktion des Hundes
ausgel&#246;st wurde. Es liegt damit eine notwendige, in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht nur nebens&#228;chliche Bedingung f&#252;r den
Ereignisablauf vor. Daneben verwirk-lichte sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden
Privathund geschaffene Risiko, welches in den Haftungsbereich des Kl&#228;gers f&#228;llt. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr
pr&#228;gte den Gesche-hensablauf derart &#252;berragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine recht-lich wesentliche Bedeutung
zukommt. Im Rahmen des Schutzzweckes zu ber&#252;ck-sichtigen ist zudem, dass der Kl&#228;ger als Unternehmer anders als Besch&#228;ftigte
ma&#223;-geblichen Einfluss auf gef&#228;hrdende Situationen im Bereich der Betriebsst&#228;tte hat.</p>
<p>Rechtsgrundlagen</p>
<p>&#167; 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167;&#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeit-lich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>&#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VII<br />
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag k&#246;nnen sich versichern Unterneh-mer...;</p>
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neue Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Bettina Seidel]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Neue+Vizepraesidentin+des+Landessozialgerichts+Bettina+Seidel</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9114650" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5508474">
<p style="text-align: justify;">Ministerpr&#228;sident Winfried Kretschmann hat die Vorsitzende Richterin am Landes-sozialgericht Bettina
Seidel zur Vizepr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg ernannt. Ministerialdirektor Elmar Steinbacher
&#252;berreichte ihr am 14. Februar 2019 die Ernennungsurkunde im Ministerium der Justiz und f&#252;r Europa Baden-W&#252;rttemberg.</p>
<p style="text-align: justify;">Bettina Seidel ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Sie folgt im Amt Hans Tr&#246;ster nach, der
mit Ablauf des vergangenen Jahres in den Ruhestand trat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte sie eine Banklehre. Das Studium der
Rechtswissenschaften nahm sie an der Albert-Ludwigs-Universit&#228;t Freiburg auf und setzte es an der Universit&#233; de Lausanne und der
Eberhard Karls Universit&#228;t T&#252;bingen fort. Den Referendardienst &#252;bte sie beim Landgericht T&#252;bin-gen aus.
Anschlie&#223;end war sie mehr als ein Jahr als Juristin f&#252;r eine Kapitalanla-gegesellschaft t&#228;tig. Ende 1990 trat sie in die
Sozialgerichtsbarkeit des Landes Ba-den-W&#252;rttemberg ein. Nach T&#228;tigkeiten bei den Sozialgerichten in Freiburg, Kon-stanz,
Stuttgart und Reutlingen war sie ab Juni 1999 etwas mehr als ein Jahr an das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg abgeordnet. Im
Sp&#228;tsommer 2000 wurde sie zur Richterin am Landessozialgericht ernannt. Im Februar 2005 &#252;ber-nahm sie am Sozialgericht Reutlingen
das Amt der Vizepr&#228;sidentin. Im Herbst 2012 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg
ernannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie sitzt als Vizepr&#228;sidentin dem 12. Senat vor, der f&#252;r das Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung, das Arbeitsf&#246;rderungsrecht, das Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz, das Grundsicherungsrecht f&#252;r
Arbeitsuchende und das Schwerbehindertenrecht zust&#228;ndig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwischenzeitlich hatte sie begleitend eine Lehrt&#228;tigkeit f&#252;r die Handwerkskammer Reutlingen
ausge&#252;bt.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vizepräsident des Landessozialgerichts Hans Tröster tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Ruhestand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Vizepraesident+des+Landessozialgerichts+Hans+Troester+tritt+mit+Ablauf+des+31_+Dezember+2018+in+den+Ruhestand</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9114590" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5436602">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Hans Tr&#246;ster, geboren 1951 in Stuttgart, war nach Studium und Referendariat
kurze&#160;Zeit als freier Mitarbeiter bei den Rechtsanw&#228;lten Frauenknecht und Dr. Brehm in Heilbronn besch&#228;ftigt. Seine
richterliche T&#228;tigkeit begann er im Sp&#228;tsommer 1978 als Richter auf Probe beim Sozialgericht Reutlingen, wo er im Herbst 1981 zum
Richter auf Lebenszeit ernannt wurde. Ab Fr&#252;hjahr 1986 war er f&#252;r fast eineinhalb Jahre an das Landessozialgericht
Baden-W&#252;rttemberg abgeordnet, bevor er im September&#160;1987 zum Richter am Landessozialgericht ernannt wurde. Zehn Jahre sp&#228;ter
&#252;bernahm er am Sozialgericht Stuttgart das Amt des Vizepr&#228;sidenten, im Fr&#252;hjahr 2001 dasjenige des Pr&#228;sidenten an
seiner ersten beruflichen Wirkungsst&#228;tte. Ende 2011 wurde er zum Vizepr&#228;sidenten des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg
ernannt. Er sa&#223; dem zuletzt f&#252;r das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Arbeitsf&#246;rderungsrecht, dem
Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem&#160;Grundsicherungsrecht f&#252;r Arbeitsuchende und dem Schwerbehindertenrecht
zust&#228;ndigen 12. Senat vor.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Neben seinem Richterberuf &#252;bte er eine Lehrt&#228;tigkeit an der Dualen Hochschule
Baden-W&#252;rttemberg etwa zu den Themen &#8222;Recht der Arbeit mit &#228;lteren Menschen und Menschen mit Behinderung&#8220; und
&#8222;Recht der sozialen Sicherung&#8220; aus.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Kolleginnen und Kollegen w&#252;nschen ihm f&#252;r den neuen Lebensabschnitt und den
damit verbundenen Projekten alles Gute!</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Alexander Angermaier</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am
Landessozialgericht</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher
-</span></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht bei einem persönlichen Fehlverhalten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Eingeschraenkte+Leistungen+nach+dem+Asylbewerberleistungsrecht+bei+einem+persoenlichen+Fehlverhalten</link>
      <description><![CDATA[<justify>  <br />Bemühen sich ausländische Personen über Jahre hinweg nur unzureichend, sich Heimreisedokumente zu beschaffen, erhalten sie nur eingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wie das Landessozialgericht entschied.<br />  <br />Urteil vom 8. November 2018, Aktenzeichen L 7 AY 4468/16<br />  </justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5429157">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der 1964
geborene Kl&#228;ger ist kamerunischer Staatsangeh&#246;riger. Er reiste Anfang der&#160;1990er-Jahre zu Ausbildungszwecken in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Unter anderem war eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche bis Anfang September&#160;2006 erteilt worden.
Die Verl&#228;ngerung wurde abgelehnt. Eine vom Kl&#228;ger bei der kamerunischen Botschaft Ende dieses Jahres beantragte
Passverl&#228;ngerung kam nicht zustande, weil er die Geb&#252;hr nicht entrichtete. Sp&#228;ter weigerte er sich,
die&#160;Antragsformulare zur Ausstellung eines Passersatzpapieres auszuf&#252;llen. Ein 2008 beh&#246;rdlich eingeleitetes Verfahren
f&#252;hrte zwei Jahre sp&#228;ter zur Ausstellung eines drei Monate g&#252;ltigen Heimreisedokumentes durch die kamerunische Botschaft.
Die f&#252;r Mitte 2010 vorgesehen Abschiebung scheiterte, nachdem er auf dem Flughafen um Asyl nachsuchte. Ein weiterer Abschiebevorgang
wurde abgebrochen, nachdem er sich weigerte, die Dienstr&#228;ume der Bundespolizeidirektion am Flughafen zu verlassen, da er die
Rechtm&#228;&#223;igkeit der R&#252;ckf&#252;hrung und die G&#252;ltigkeit der Passersatzpapiere anzweifelte. Eine weitere Abschiebung
verlief erfolglos, weil er in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft trotz Ank&#252;ndigung nicht angetroffen wurde. Der beim
Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (BAMF) gestellte Asylantrag wurde durch Bescheid von Februar 2011 abgelehnt. Das
hiergegen angestrengte Klageverfahren endete durch Klager&#252;cknahme. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens war er seit August&#160;2011
im Besitz von jeweils befristeten Duldungen, zeitweise mit der Gestattung einer unselbstst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit. Der
Aufforderung der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde, bis Juli 2013 ein g&#252;ltiges Reisedokument vorzulegen, leistete er keine Folge. Mehrfachen
beh&#246;rdlichen Anfragen wegen eines Passersatzpapieres war die kamerunische Botschaft unter Verweis auf die vom Kl&#228;ger
gef&#252;hrten Gerichtsverfahren und erlittenen gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen nicht nachgekommen. Im Juni 2014 begab sich der
Kl&#228;ger selbst zur Botschaft von Kamerun in Berlin, um einen neuen Reisepass zu beantragen, ohne diesen allerdings den Beh&#246;rden
vorzulegen. Nachdem er bereits F&#252;rsorgeleistungen bezogen hatte, gew&#228;hrte ihm das beklagte Land Baden-W&#252;rttemberg auf seinen
Antrag von September 2015 Leistungen nach dem AsylbLG, zun&#228;chst Grundleistungen und nach vorheriger Anh&#246;rung von November 2015
bis April&#160;2016 eingeschr&#228;nkte Leistungen. Er habe es selbst zu vertreten, dass Ma&#223;nahmen, die seinen Aufenthalt beendeten,
nicht h&#228;tten vollzogen werden k&#246;nnen. Ab Februar&#160;2016 w&#252;rden ihm zur Deckung des Bedarfs an Ern&#228;hrung sowie
K&#246;rper- und Gesundheitspflege Gutscheine ausgeh&#228;ndigt, derjenige f&#252;r Unterkunft und Heizung werde weiterhin durch
Sachleistungen gedeckt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt, ungeminderte
Leistungen zu bewilligen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das
Landessozialgericht gab demgegen&#252;ber im Ergebnis weitgehend dem Beklagten Recht. In dem in der Rechtsmittelinstanz noch
streitbefangenen Zeitraum von Februar bis April 2016 greift die Leistungseinschr&#228;nkung gem&#228;&#223; &#167; 1a Abs. 3 AsylbLG in der
Fassung von Art. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober&#160;2015 (BGBl I S. 1722). Bei dem jedenfalls seit
R&#252;cknahme der Klage gegen den asylablehnenden Bescheid des BAMF von Februar&#160;2011 ausreisepflichtigen Kl&#228;ger, der lediglich
geduldet ist, k&#246;nnen aus von ihm zu vertretenden Gr&#252;nden aufenthaltsrechtliche Ma&#223;nahmen nicht vollzogen werden.
Er&#160;wirkte pflichtwidrig an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes nicht mit, obwohl er der Passpflicht unterliegt. Ein solches
Dokument verpflichtet den ausstellenden Staat zur Wiederaufnahme der betreffenden Person. Er wirkte sogar auf die kamerunische Botschaft
massiv ein, damit ihm von dort kein Reisepass ausgestellt wurde. Eine fehlende Mitwirkung ist auch dann gegeben, wenn ausl&#228;ndische
Personen &#252;ber Jahre hinweg nur unzureichende Bem&#252;hungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternehmen. Objektive
Gr&#252;nde f&#252;r die Unm&#246;glichkeit des Vollzuges aufenthaltsbeendender Ma&#223;nahmen, etwa eine Reiseunf&#228;higkeit, lagen
nicht vor. &#167; 1a Abs. 3 AsylbLG entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1
BvL 10/10 u. a. -, BVerfGE 132, 134) und ist verfassungsgem&#228;&#223;. Die Vorschrift kn&#252;pft allein an ein
rechtsmissbr&#228;uchliches, steuerbares Verhalten an, nicht dagegen an generell-abstrakte migrationspolitische Erw&#228;gungen, das
Leistungsniveau niedrig zu halten.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">Rechtsgrundlagen</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium;"><strong><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">&#160;</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">&#167; 1a
Absatz 2 AsylbLG</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">Leistungsberechtigte
nach &#167; 1 Absatz 1 Nummer 5, f&#252;r die ein Ausreisetermin und eine Ausreisem&#246;glichkeit feststehen, haben ab dem auf den
Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den &#167;&#167; 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus
Gr&#252;nden, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgef&#252;hrt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der
Durchf&#252;hrung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ern&#228;hrung und Unterkunft einschlie&#223;lich
Heizung sowie K&#246;rper- und Gesundheitspflege gew&#228;hrt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umst&#228;nde vorliegen, k&#246;nnen
ihnen auch andere Leistungen im Sinne von &#167; 3 Absatz 1 Satz 1 gew&#228;hrt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht
werden.</span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">&#167; 1a
Absatz 3 AsylbLG</span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 9pt;">Absatz 2 gilt
entsprechend f&#252;r Leistungsberechtigte nach &#167; 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
Gr&#252;nden aufenthaltsbeendende Ma&#223;nahmen nicht vollzogen werden k&#246;nnen. F&#252;r sie endet der Anspruch auf Leistungen nach
den &#167;&#167; 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung
folgenden Tag. F&#252;r Leistungsberechtigte nach &#167; 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangeh&#246;rige der in Satz 1
genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.</span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px; font-size: 10pt;">Alexander Angermaier</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px; font-size: 10pt;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px; font-size: 10pt;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 14 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Unfallversicherungsschutz wegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei einer Wanderung von Personen, die verschiedene Bezirksverwaltungen eines Unternehmens leiten.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/5395489</link>
      <description><![CDATA[<br />Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht entschied.<br /><br /><justify>Urteil vom 15. November 2018, Aktenzeichen (Az.) L 6 U 441/18</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5395495">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Kl&#228;gerin war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema
&#8222;Gipfelst&#252;rmer&#8220; aufgriff. Nach&#160;ihrem Arbeitsvertrag war sie als &#8222;Leiterin II&#8220; besch&#228;ftigt. Ihr
konnte auch eine andere, ihren F&#228;higkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige T&#228;tigkeit &#252;bertragen
werden. Im &#220;brigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder t&#228;tigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen
Pflichten. Sie&#160;nahm an einem zweit&#228;gigen ausw&#228;rtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als
&#8222;Best-Practice-Austausch&#8220; bezeichnete und eine Wanderung auf einen&#160;Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte
sich. Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das
Sozialgericht verurteilte diese demgegen&#252;ber, das&#160;Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das&#160;Outdoor-Meeting habe eine
berufliche Fortbildungsma&#223;nahme dargestellt. Die&#160;Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung
sei f&#252;r ein Meeting mit Feedback-Gespr&#228;chen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, s&#228;mtliche
Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht m&#246;glich.
Eine&#160;blo&#223;e Unterhaltung &#252;ber betriebliche Umst&#228;nde begr&#252;nde keinen Versicherungsschutz.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das
Landessozialgericht gab ihr Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Kl&#228;gerin erf&#252;llte zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung geh&#246;rte nicht zu dem
allgemeinen T&#228;tigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalf&#252;hrung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin
war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespr&#228;che w&#228;hrend
der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine&#160;betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es
waren weder s&#228;mtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden.
Angesprochen wurden demgegen&#252;ber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">In zwei
weiteren Entscheidungen vom 15. November 2018 verneinte das Landessozialgericht ebenfalls mangels einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung den Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Az. L
6 U 2237/18</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der
Kl&#228;ger war Vertriebsleiter einer globalen Gesellschaft f&#252;r L&#246;sungen der Informationstechnik. Er nahm mit anderen Kolleginnen
und Kollegen seiner Abteilung an einem zweit&#228;gigen &#8222;Townhall-Meeting&#8220; teil. Der Ablaufplan sah f&#252;r den zweiten Tag
eine Zeit zur freien Verf&#252;gung mit unter anderem Skifahren vor. Hierbei st&#252;rzte er und verletzte sich. Die beklagte Tr&#228;gerin
der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief
erfolglos. Der Kl&#228;ger begehrt mit seiner Berufung die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall weiter. Die Veranstaltung habe
insgesamt im Wege einer vorzunehmenden Gesamtschau im Interesse seiner Arbeitgeberin gelegen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Das Landessozialgericht wies die Berufung zur&#252;ck.</span> <span style="margin: 0px; color: black;">Die Teilnahme
an dieser Freizeitveranstaltung ist nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert worden w&#228;re, was
nicht einmal der Fall war.</span></span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Az. L 6 U 260/18</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der
Kl&#228;ger war als Lagerist bei einem Unternehmen der Logistikdienstleistung besch&#228;ftigt. Allj&#228;hrlich fand ein
Fu&#223;ballturnier statt, an dem die Mitarbeitenden s&#228;mtlicher Niederlassungen teilnehmen konnten, von denen eine jeweils die
Organisation &#252;bernahm. Bei einem Fu&#223;ballspiel verletzte sich der Kl&#228;ger, welcher nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und
Rechtsstreit beim Sozialgericht mit der Berufung die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall weiterverfolgt. Der Charakter als
Event- und Werbeveranstaltung und damit der betriebliche Bezug zeige sich dadurch, dass die Arbeitgeberin ein Marketingteam eingesetzt habe
und eine Berichterstattung &#252;ber die Turniere im Internet pflege. Es habe zudem ein Begleitprogramm gegeben, welches sich an Personen
gerichtet habe, die kein Interesse am Fu&#223;ballspielen gezeigt h&#228;tten.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das
Landessozialgericht wies die Berufung zur&#252;ck. Als Veranstalterin des Turniers war weder die Leitung des Unternehmens noch einer
sonstigen organisatorischen Einheit aufgetreten. Es&#160;stand zudem nach seiner Ausgestaltung nicht in ausreichendem Ma&#223;e allen
Mitarbeitenden der Arbeitgeberin offen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach &#167;&#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von
au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Kraft Gesetzes sind versichert Besch&#228;ftigte.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Alexander Angermaier</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 16 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kumulative Berücksichtigung von deutschen, französischen und serbischen Versicherungszeiten bei der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kumulative+Beruecksichtigung+von+deutschen_+franzoesischen+und+serbischen+Versicherungszeiten+bei+der+Altersrente+fuer+Menschen+mit+Schwerbehinderung</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Neben einer ausländischen Versicherungszeit ist eine weitere, die nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen anrechnungsfähig ist, für den Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung heranzuziehen, wenn das Abkommen keine Abwehrklausel enthält, wie das Landessozialgericht entschied.</justify><br /><br /><justify>Urteil vom 23. Oktober 2018, Aktenzeichen L 11 R 1005/17</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5336559">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die 1940 noch
im K&#246;nigreich Jugoslawien geborene Kl&#228;gerin ist seit 1978 deutsche Staatsangeh&#246;rige. Sie war im serbischen Teil der
fr&#252;heren Sozialistischen F&#246;derativen Republik Jugoslawien sowie in Frankreich und Deutschland rentenversicherungspflichtig
besch&#228;ftigt, ohne dass sich die Versicherungszeiten &#252;berschnitten. Ab Ende M&#228;rz 1998 wurde sie als Mensch mit
Schwerbehinderung anerkannt. Im Oktober 1999 beantragte sie bei der f&#252;r sie zust&#228;ndigen Tr&#228;gerin der gesetzlichen
Rentenversicherung neben der Gew&#228;hrung einer Altersrente f&#252;r Menschen mit Schwerbehinderung auch eine f&#252;r Frauen, welche ihr
mit Bescheid vom 30. M&#228;rz 2000 ab dem Folgemonat und unter Ber&#252;cksichtigung ausschlie&#223;lich deutscher Versicherungszeiten
bewilligt wurde. Mit&#160;Bescheid vom 2. Juli 2009 wurde die Altersrente f&#252;r Frauen unter weiterer Ber&#252;cksichtigung einer in
Frankreich zur&#252;ckgelegten Pflichtbeitragszeit r&#252;ckwirkend ab Januar 2004 neu festgestellt.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">In einem
landessozialgerichtlichen Verfahren, das sich aus einem Streit &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer 2011 erfolgten Bescheidung
&#252;ber eine Rentenanpassung entwickelte, schlossen die&#160;Kl&#228;gerin und die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen
Rentenversicherung einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, im Rahmen eines&#160;Zugunstenverfahrens den Bescheid vom 30.
M&#228;rz 2000 in der jeweiligen Fassung der nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen unter der Annahme einer Antragstellung im Juni 2011 zu
&#252;berpr&#252;fen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begr&#252;ndung ab, eine Altersrente f&#252;r Menschen mit Schwerbehinderung
setze unter anderem voraus, dass die Wartezeit von 35 Jahren erf&#252;llt sei. Diese ergebe sich im Falle der Kl&#228;gerin weder aus den
deutschen und franz&#246;sischen Versicherungszeiten noch aus den deutschen und serbischen. Sozialversicherungsabkommen regelten immer nur
die Beziehung zwischen zwei Staaten. Eine Verkn&#252;pfung von oder mit mehreren Abkommen versto&#223;e gegen das Verbot der multilateralen
Vertragsanwendung. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief f&#252;r die Kl&#228;gerin erfolglos.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Das Landessozialgericht gab ihr demgegen&#252;ber in Bezug auf den Leistungsanspruch dem Grunde nach Recht. Die
Ber&#252;cksichtigung der franz&#246;sischen Versicherungszeit bestimmt sich noch nach der Verordnung (EWG) Nr.&#160;1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971</span> <span style="margin: 0px;">zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der Anrechnung der im serbischen Teil der fr&#252;heren
Sozialistischen F&#246;derativen Republik Jugoslawien zur&#252;ckgelegten Versicherungszeit, die sich aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1968
zwischen Deutschland und dieser ergibt, welches im Verh&#228;ltnis zu Serbien weiterhin Anwendung findet, steht der Ausschluss der
multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Kumulierungsverbot) nicht entgegen. Die&#160;nicht erw&#252;nschte Belastung eines
Drittstaates durch ein weiteres Sozialversicherungsabkommen tritt nicht ein, wenn nur die deutsche Sozialleistungstr&#228;gerin die
Versicherungszeiten kumulativ ber&#252;cksichtigen muss. Eine Regelung, die ihr bei der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens die
gleichzeitige Heranziehung eines anderen bilateralen Abkommens beziehungsweise einer anderen ausl&#228;ndischen Versicherungszeit verbietet
(Abwehrklausel), enth&#228;lt das Abkommen vom 12. Oktober&#160;1968 nicht.</span></span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 236a Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000
schwerbehindert (&#167; 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), berufsunf&#228;hig oder erwerbsunf&#228;hig nach dem am 31.
Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf Altersrente f&#252;r Menschen mit Schwerbehinderung, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente (Nr. 2) als schwerbehinderte Menschen (&#167; 2 Abs. 2 SGB&#160;IX) anerkannt (Buchst.
a) oder berufsunf&#228;hig oder erwerbsunf&#228;hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind (Buchst. b) und die Wartezeit von 35
Jahren erf&#252;llt haben (Nr. 3).</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 51 Absatz 3 SGB VI</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten
angerechnet.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Alexander Angermaier</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 23 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Arbeitsunfall+eines+Bestatters+beim+Anheben+eines+Leichnams</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Ein Bestatter, der beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen entschieden.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 19.07.2018, Aktenzeichen L 6 U 1695/18</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5240886">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Der zum Unfallzeitpunkt 39j&#228;hrige Versicherte
arbeitet seit 2002 als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). Er ist u.a. f&#252;r die Abholung von Verstorbenen zust&#228;ndig. Im
August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen. Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende
Trage gehoben werden. Hierzu begab sich der Kl&#228;ger an das Kopfende neben das Bett, w&#228;hrend sein Kollege die F&#252;&#223;e nehmen
sollte, sich deswegen ans Fu&#223;ende des Bettes stellte, wobei sich beide etwas seitlich verrenken mussten. Beim Anheben der Leiche
versp&#252;rte der Kl&#228;ger ein &#8222;Knacken&#8220; im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens,
ein Wulst war sichtbar. Ein nochmaliges Anheben der Leiche war ihm nicht m&#246;glich.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust
im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zun&#228;chst
diagnostizierter Bizepssehnenabriss hat sich sp&#228;ter nicht best&#228;tigt. Der Versicherte war 4 Wochen arbeitsunf&#228;hig.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Der beklagte Unfallversicherungstr&#228;ger lehnte
mangels &#228;u&#223;erer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens-
und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kl&#228;ger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Au&#223;erdem st&#252;nden
Vorg&#228;nge, die &#8222;&#252;blich und selbstverst&#228;ndlich&#8220; seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Der Versicherte hat den Vorfall wie folgt
geschildert: Beim Anheben des Leichnams habe er arbeitsbedingt eine Zwangshaltung eingenommen, denn er habe seitlich neben einem niedrigen
Bett stehend vorn&#252;bergebeugt eine 80 kg schwere, ca. 161 bis 171 m lange und ca. 70 cm breite Last am oberen Ende so anheben
m&#252;ssen, dass er dabei den rechten Arm vom K&#246;rper weiter weg h&#228;tte strecken m&#252;ssen als den linken Arm, um dabei die Last
so anzuheben, dass diese nicht umkippe. Er habe sich w&#228;hrend der Verrichtung seiner Arbeitst&#228;tigkeit verletzt. Das Sozialgericht
Reutlingen hat dem Kl&#228;ger Recht gegeben und einen Arbeitsunfall festgestellt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Auch die Richterinnen und Richter des
Landessozialgerichts haben dem Kl&#228;ger Recht gegeben. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Das Verhebetrauma, das der Bestatter w&#228;hrend
der beruflichen T&#228;tigkeit &#8211; Anheben der Leiche - erlitten hat, erf&#252;llt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunf&#228;lle
&#8222;von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden f&#252;hrt&#8220;. Die dabei
stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung rechnet zu den &#228;u&#223;eren Ursachen. Die von der Unfallversicherung angenommene
&#8222;innere Ursache&#8220; - dies w&#228;ren z.B. Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt - hat nicht vorgelegen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Ein Versicherter, der auf ausdr&#252;ckliche oder
stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Aus&#252;bung seiner versicherten T&#228;tigkeit eine derartige Kraftanstrengung
unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesch&#252;tzt sind
nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten T&#228;tigkeit stehen. Eine
Differenzierung in nicht versicherte &#8222;&#252;bliche&#8220; und versicherte &#8222;un&#252;bliche&#8220; T&#228;tigkeiten gibt es
nicht.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Dass sich die urspr&#252;ngliche Diagnose eines
Bizepssehnenabrisses nicht best&#228;tigt hat, ist f&#252;r die Feststellung eines bestimmten Ereignisses als Arbeitsunfall irrelevant. Der
insbesondere sogleich festgestellte Muskelbauch am rechten distalen Oberarm reicht f&#252;r den erforderlichen Gesundheitserstschaden
allemal aus. Die zeitlich begrenzte, &#228;u&#223;ere Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch (Unfallereignis) war auch die wesentliche
Ursache f&#252;r diesen Gesundheitserstschaden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Gesetzliche Unfallversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 8 Absatz 1 SGB VII:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en
auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein versicherter Wegeunfall trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+versicherter+Wegeunfall+trotz+gewoehnlicher+Wegstrecke+zur+Arbeit</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sog. „Wegeunfall“). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet. Mit dieser Begründung haben die Richter des Landessozialgerichts die Klage eines Versicherten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 29.06.2018, Aktenzeichen L 8 U 4324/16</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5240870">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Der zum Unfallzeitpunkt 50j&#228;hrige Kl&#228;ger
hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um halb 10 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch
zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die &#252;bliche Fahrtzeit zur Arbeit betr&#228;gt ca. 25-30 Minuten. Auf
der Wegstrecke seines gew&#246;hnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der W&#228;scherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein
Sch&#228;del-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbr&#252;che und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Die beklagte Unfallversicherung lehnte die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so fr&#252;h losgefahren sei.
Der Versicherte machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht
bestehe. Auf einem Kleidungsst&#252;ck sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Das Sozialgericht Freiburg befragte den
Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe f&#252;r den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die
Klage daraufhin ab.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter
haben der Unfallversicherung Recht gegeben und die Berufung des Versicherten zur&#252;ckgewiesen. Entscheidend ist, dass das
Zur&#252;cklegen des Weges zum Waschsalon &#8211; auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war &#8211; nicht in Zusammenhang mit der
Arbeit stand, sondern das fr&#252;he Losfahren von zu Hause rein private Gr&#252;nde hatte, da der Kl&#228;ger in diesem Moment nicht zum
Arbeiten, sondern zum W&#228;schewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, w&#228;re er nicht
fr&#252;her zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hier&#252;ber ist weder
glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen w&#228;re.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Gesetzliche Unfallversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr 1 SGB VII:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich
begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
f&#252;hren.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(2) Nr. 1: Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch das Zur&#252;cklegen des mit der
versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Stationäre Rehabilitation auch bei Demenzerkrankten möglich]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Stationaere+Rehabilitation+auch+bei+Demenzerkrankten+moeglich</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Auch bei fortgeschrittener Demenz ist das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Mit dieser Begründung haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Stuttgart eine Krankenkasse verurteilt, einer 78jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 € für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten.</justify><br /><br /><justify>Urteil vom 17. 07.2018, Aktenzeichen L 11 KR 1154/18</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5240858">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Versicherte leidet seit 2013 an Alzheimer. Ihre behandelnden Fach&#228;rzte f&#252;r Neurologie bef&#252;rworteten und beantragten 2016
eine station&#228;re Reha-Ma&#223;nahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum. Die &#196;rzte
f&#252;hrten aus, es liege derzeit eine leichte bis mittelschwere Demenz vom Alzheimer-Typ vor. Mit der station&#228;ren Behandlung
k&#246;nne der Krankheitsverlauf voraussichtlich g&#252;nstig beeinflusst werden. Als Rehabilitationsziele wurden genannt: k&#246;rperliche
und geistige Aktivierung, Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe. Die Rehabilitationsf&#228;higkeit wurde in allen Punkten bejaht (ausreichende
physische und psychische Belastbarkeit; erforderliche Mobilit&#228;t, ausreichende Motivation, Motivierbarkeit). Der von der Krankenkasse
eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-W&#252;rttemberg (MDK) notierte jedoch lediglich stichwortartig, es
bestehe keine Reha-F&#228;higkeit und keine positive Reha-Prognose, ohne auf das Krankheitsbild der Versicherten und die von den
&#196;rzten genannten Ziele einzugehen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Krankenkasse lehnte die Gew&#228;hrung der Reha-Ma&#223;nahme ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Mannheim sind erfolglos
geblieben. Die Versicherte hat sich darauf die Reha-Ma&#223;nahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen
vierw&#246;chigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgef&#252;hrt. Abz&#252;glich des Selbstbehalts sind dabei Kosten in
H&#246;he von rund 5.600&#160;&#8364; entstanden, die die Versicherte nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht von der
Krankenkasse verlangt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung sei spekulativ und nicht ausreichend
begr&#252;ndet.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Berufung
der Kl&#228;gerin ist in allen Punkten erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse zur &#220;bernahme der Kosten
verurteilt. Die Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse ist rechtswidrig gewesen, weil sie die individuellen Verh&#228;ltnisse, Art und
Schwere der Erkrankung und die f&#252;r die Versicherte m&#246;glichen und wichtigen Behandlungsziele nicht ausreichend gepr&#252;ft und
gew&#252;rdigt hat, sondern sich nur auf die unzureichende, spekulativ anmutende, ablehnende Stellungnahme des MDK gest&#252;tzt
hat.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Anspruch
auf Rehabilitation setzt Behandlungsbed&#252;rftigkeit, Rehabilitationsf&#228;higkeit und eine positive Rehabilitationsprognose voraus.
Alle drei Voraussetzungen haben vorgelegen, wie sich nicht nur aus den Stellungnahmen der behandelnden &#196;rzte ergibt, sondern auch aus
dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung ergibt. Die Versicherte hat sich an allen Therapieangeboten beteiligen k&#246;nnen, sie ist im
Kontakt mit anderen Familien kommunikativer und vertrauter geworden. Bereits nach kurzer Zeit ist sie erfolgreich in das Therapieprogramm
integriert worden. Sie hat in den Bereichen Motorik und Ausdauer Fortschritte gemacht und konnte zuletzt wieder &#252;ber 3000 Meter mit
Rollator gehen. Die nonverbalen Therapieeinheiten (Bewegungstherapie, z.B. Ballspiele, Bewegung nach Musik), musikorientierte Gruppen (z.B.
Singen) sowie alltagsorientierte Therapie (tiergest&#252;tzte Therapie, Spiele) haben einen antriebs- und stimmungssteigernden Effekt
erzielt. Sogar die kommunikativen F&#228;higkeiten sind gest&#228;rkt worden, was vor allem im Rahmen der Erinnerungstherapie deutlich
geworden ist. Wegen der umfangreichen Behandlungen war eine station&#228;re Behandlung erforderlich, ambulante Ma&#223;nahmen h&#228;tten
nicht ausgereicht. Auch die Begleitung des Ehemannes ist notwendig gewesen. Die Krankenkasse muss der Versicherten daher &#8211;
abz&#252;glich des Selbstbehalts &#8211; die Restkosten in H&#246;he von rund 5.600&#160;&#8364; erstatten.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch (SGB) F&#252;nftes Buch</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Gesetzliche Krankenversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 11 Absatz 2 Satz 1 SGB V</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf
unterhaltssichernde und andere erg&#228;nzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebed&#252;rftigkeit
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verh&#252;ten oder ihre Folgen zu mildern.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts 2018]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jahrespressekonferenz+des+Landessozialgerichts+2018</link>
      <description><![CDATA[<br /><color value="default"><b>„Zwischen neuer Arbeitswelt und Vielklägern“</b></color><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5237049">
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Wandel der Arbeitswelt hat deutliche Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme.
Der Schutzbereich und die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung &#8211; Beispiel Arbeitsunfall im Home-Office &#8211; sind in den
letzten Jahren von der Rechtsprechung neu justiert worden. &#8222;<em>Eine b&#252;rgernahe und leistungsstarke Justiz muss immer wieder von
neuem bereit sein, Antworten auf die ernsthaften und ernstzunehmenden Fragen und Anliegen der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger zu
geben</em>&#8220;, beschrieb der Pr&#228;sident des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg, Bernd Mutschler, die kommenden Aufgaben
der Sozialgerichtsbarkeit. Es ist allerdings auch zu konstatieren, dass eine sehr geringe Anzahl an Personen, die z.T. bei Beh&#246;rden
und Gerichten in der ganzen Republik bekannt sind, mit einer F&#252;lle oft substanzloser Verfahren wichtige Ressourcen binden und das
kostenfreie und b&#252;rgernahe Verfahrensrecht regelrecht missbrauchen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Gesamteing&#228;nge im Jahr 2017 in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-W&#252;rttemberg
sind im Vergleich zum Vorjahr auf anhaltend hohem Niveau geblieben. An den acht erstinstanzlichen Gerichten gingen 31.111 Klagen ein (2016:
32.127), beim Landessozialgericht war sogar erstmals seit 2013 wieder ein Anstieg der Hauptsacheverfahren zu verzeichnen (3.447 Berufungen;
2016: 3.365). Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.803 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2016: 2.839), am Landessozialgericht
gingen 502 Eilverfahren ein (2016: 556). Es ist in beiden Instanzen gelungen, die hohen Best&#228;nde weiter abzubauen. Der
Gerichtspr&#228;sident stellte den gro&#223;en Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit heraus und
bedankte sich f&#252;r deren Engagement. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bei den Berufungen konnte nochmals auf jetzt 11,0 Monate
(Vorjahr: 12,0 Monate) gesenkt werden. Damit belegt das Landessozialgericht Stuttgart bundesweit den Spitzenplatz.</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">An den acht Sozialgerichten in Baden-W&#252;rttemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und
Richter t&#228;tig; am Landessozialgericht stehen 50 Richterplanstellen zur Verf&#252;gung. Hinzu kommen in beiden Instanzen mehr als 1.600
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg f&#252;r die gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px -9px 0px -19px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 24 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rückwirkende Versorgungsleistungen für polnische Kriegsopfer deutscher Volkszugehörigkeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Rueckwirkende+Versorgungsleistungen+fuer+polnische+Kriegsopfer+deutscher+Volkszugehoerigkeit</link>
      <description><![CDATA[<br />In mehreren Entscheidungen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das beklagte Land Baden-Württemberg (Versorgungsverwaltung) verurteilt, Leistungen der Kriegsopferversorgung an Berechtigte mit Wohnsitz in Polen rückwirkend für die Zeit seit dem EU-Beitritt Polens im Mai 2004 nachzuzahlen.<br /><br /><justify>Urteile vom 21.06.2018, Aktenzeichen L 6 VK 4407/17, L 6 VK 4011/17 u.a.</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5221582">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die acht
Kriegsopfer sind zwischen 1930 und 1936 in Polen geboren. Zwei von ihnen sind w&#228;hrend des Verfahrens vor dem Landessozialgericht
verstorben. Alle stammen aus dem sog. &#8222;Polnischen Korridor&#8220;, der bis 1920 zum Deutschen Reich geh&#246;rte (Provinz
Westpreu&#223;en), bis das Gebiet nach dem Versailler Vertrag polnisch wurde und deutsche Staatsangeh&#246;rige kraft Gesetzes polnische
Staatsangeh&#246;rige wurden. Alle Eltern der acht Gesch&#228;digten hatten daher bis 1920 die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit. Sechs der
acht Kl&#228;gerinnen und Kl&#228;ger wurden nach dem &#220;berfall Hitlerdeutschlands auf Polen 1939 und der anschlie&#223;enden Besetzung
und Annektierung der Gebiete, in denen sie lebten, in sog. &#8222;deutsche Volkslisten&#8220; eingetragen und erlangten wieder die deutsche
Staatsangeh&#246;rigkeit. Die zwei polnischst&#228;mmigen Kriegsopfer wurden auf Grund einer Ausnahmezustimmung des Bundesministeriums
f&#252;r Arbeit und Soziales anerkannt.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Alle
Gesch&#228;digten sind in den letzten Kriegstagen und zum Teil sogar nach Kriegsende schwer verwundet worden: durch Fliegerangriffe,
Panzerbeschuss, Gewehrsalven und zum Teil durch zur&#252;ckgelassene (Land-)Minen. Einige von ihnen haben Gliedma&#223;en verloren, bei
anderen sind Beine oder Arme versteift. Alle haben seit den 1970er und 1980er Jahren aus Deutschland Leistungen der Kriegsopferversorgung
bezogen.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Versorgung
f&#252;r Kriegsopfer in Osteuropa war allerdings lange Zeit erheblich eingeschr&#228;nkt. Erst im Dezember 2008 hat der Gerichtshof der
Europ&#228;ischen Union entschieden, dass diese Einschr&#228;nkung gegen Europarecht verst&#246;&#223;t. Den Opfern steht seit dem
EU-Beitritt ihrer L&#228;nder, hier also seit Mai 2004, eine volle Versorgung zu. Zu dieser geh&#246;ren auch einkommensabh&#228;ngige
Leistungen wie die Ausgleichsrente. Diese Leistungen m&#252;ssen allerdings gesondert beantragt werden.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das
Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales forderte die L&#228;nder im Juni 2009 schriftlich auf, die Betroffenen zu informieren und
die Antragstellung in die Wege zu leiten. Das in Baden-W&#252;rttemberg zust&#228;ndige Versorgungsamt hat dann ab November 2009 die schon
bewilligten Leistungen mit R&#252;ckwirkung seit Mai 2004 angepasst, aber dabei f&#252;r die neuen m&#246;glichen Leistungen nur den
Hinweis &#8222;entsprechende einkommensabh&#228;ngige Leistungen sind zu beantragen&#8220; beigef&#252;gt.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die acht
Kl&#228;gerinnen und Kl&#228;ger haben erst Jahre sp&#228;ter von einem Rechtsanwalt erfahren, dass ihnen seit Mai 2004 weitere Leistungen
zustehen, darunter eine Ausgleichsrente. Baden-W&#252;rttemberg hat dann auf ihre Antr&#228;ge hin diese Leistungen zwar bewilligt, aber
nur f&#252;r die Zukunft ab Antragstellung. Eine Nachzahlung f&#252;r die Zeit seit Mai 2004 hat das Land abgelehnt.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Mit ihren
Klagen haben die Kl&#228;gerinnen und Kl&#228;ger zum Teil schon beim Sozialgericht Stuttgart Erfolg gehabt, wobei dort zwei verschiedene
Kammern unterschiedlich entschieden haben.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben jetzt mit den Urteilen vom 21. Juni 2018 klargestellt, dass Nachzahlungen
r&#252;ckwirkend seit Mai 2004 zu gew&#228;hren sind. Das Versorgungsamt h&#228;tte die Hinweise 2009 in einer f&#252;r Laien
verst&#228;ndlichen Form erteilen m&#252;ssen, was gerade auch in solchen rechtlich komplexen F&#228;llen und im grenz&#252;berschreitenden
europ&#228;ischen Verwaltungsverkehr gilt. Der Hinweis des Versorgungsamts auf die einkommensabh&#228;ngigen Leistungen war zu unbestimmt,
stand nicht in dem jeweiligen Abschnitt &#8222;Hinweise&#8220;, sondern versteckt bei den Zahlungsmodalit&#228;ten und war auch nicht
drucktechnisch hervorgehoben. Die Verwaltung h&#228;tte die Gesch&#228;digten auch ausdr&#252;cklich darauf hinweisen m&#252;ssen, dass bei
einer verz&#246;gerten Antragstellung Anspr&#252;che verloren gehen k&#246;nnten. Eventuell h&#228;tte sogar ein Antragsformular mit der
Bitte um Ausf&#252;llung und R&#252;ckgabe mitgeschickt werden m&#252;ssen, wie es in einem Fall auch geschehen war. Die weiteren
Einwendungen des Landes hat das Landessozialgericht zur&#252;ckgewiesen. Insbesondere hat das Land die Einrede der Verj&#228;hrung, mit der
die Nachzahlungen auf vier Jahre h&#228;tten beschr&#228;nkt werden k&#246;nnen, zum Teil gar nicht und zum Teil versp&#228;tet und ohne
ausreichende Abw&#228;gung erhoben.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Bundesversorgungsgesetz (BVG)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 64 Absatz 1 Satz 1 BVG in der bis Juli 2011 g&#252;ltigen Fassung:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Deutsche und deutsche Volkszugeh&#246;rige, die ihren Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen
Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterh&#228;lt, erhalten Versorgung wie
Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die &#167;&#167; 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 64e Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 BVG, aufgehoben ab 01.07.2011:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen Aufenthalt in einem durch
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine <span style="text-decoration: underline;">Teilversorgung</span> nach
den Abs&#228;tzen 2 bis 4. <span style="text-decoration: underline;">Im &#252;brigen ruht der Anspruch auf
Versorgung</span>.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(5) Die Bundesregierung wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gr&#252;nden, insbesondere wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik
Deutschland geringeren Durchschnittsh&#246;he entsprechender Sozialleistungen sowie wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten
Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 10 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Krankenkassen müssen technisch aufwändiges Fußheber-System Ness L 300 bezahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Krankenkassen+muessen+technisch+aufwaendiges+Fussheber-System+Ness+L+300+bezahlen</link>
      <description><![CDATA[<justify>Zwei an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende Versicherte haben Anspruch darauf, von ihren jeweiligen Krankenkassen mit einem modernen, technisch aufwändigen Fußheber-System Ness L 300 versorgt zu werden. Weder stehen dem Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entgegen, noch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung abgegeben hat, befanden die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts in Stuttgart in zwei vor wenigen Tagen getroffenen Entscheidungen.</justify><justify> </justify><justify> </justify><justify> </justify><justify>Urteil vom 15.06.2018, Az. L 4 KR 531/17</justify><justify>Urteil vom 19.06.2018, Az. L 11 KR 1996/17</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5208282">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die beiden
1972 und 1978 geborenen Frauen sind vor ca. 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt, die stetig fortschreitet. Die Gehf&#228;higkeit ist
jeweils stark beeintr&#228;chtigt. Sie beantragten 2014 bzw. 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkassen, gest&#252;tzt auf &#228;rztliche
Verordnungen, die Versorgung mit dem Fu&#223;heber-System Ness L 300 als Hilfsmittel (Kostenpunkt ca. 5.500&#160;&#8364; + verschiedene
Zusatzkosten, wie Einweisung, Anpassung, Software-Update). Das System sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv und
stimuliert dadurch die Fu&#223;heber. Es erfasst in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie &#196;nderungen
in der Untergrundbeschaffenheit.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Krankenkassen lehnten die Antr&#228;ge ab und begr&#252;ndeten dies damit, dass herk&#246;mmliche kosteng&#252;nstigere und f&#252;r die
Versorgung ausreichende Fu&#223;hebeorthesen oder Peron&#228;usschienen zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Au&#223;erdem habe der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) keine positive Empfehlung f&#252;r diese Art der Krankenbehandlung abgegeben.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Bereits die
Sozialgerichte in Freiburg und Stuttgart haben in erster Instanz den Kl&#228;gerinnen Recht gegeben und die Krankenkassen verurteilt, das
neue Fu&#223;heber-System ihren Versicherten zur Verf&#252;gung zu stellen. Die Krankenkassen haben in der Berufung auf die aus ihrer Sicht
grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssachen hingewiesen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Berufungen
sind jeweils erfolglos geblieben. Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter zweier f&#252;r das Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung zust&#228;ndiger Senate des Landessozialgerichts haben den Versicherten Recht gegeben. Eine positive Empfehlung des
G-BA ist nicht erforderlich, da vorliegend nicht eine (neue) Methode der Krankenbehandlung in Frage steht. Das Fu&#223;heber-System kann
keine positive Auswirkung auf den Verlauf der MS-Erkrankung selbst haben. Es dient nicht der eigentlichen Krankenbehandlung, sondern hat
als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich das Ziel, die Gehf&#228;higkeit und Mobilit&#228;t der Versicherten zu verbessern.
Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs d&#252;rfen Versicherte nicht auf kosteng&#252;nstigere, aber weniger wirksame
Hilfsmittel verwiesen werden, sondern haben Anspruch auf einen m&#246;glichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter
Ber&#252;cksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Beide Senate haben sich &#252;berzeugt davon
gezeigt, dass das neue Fu&#223;heber-System entscheidende Verbesserungen f&#252;r die Gehf&#228;higkeit und Mobilit&#228;t der Versicherten
mit sich bringt und daher die Versorgung erforderlich und gerechtfertigt ist.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">In beiden
F&#228;llen haben medizinische Gutachten und auch Videodokumentationen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts gespielt.
In der Rechtssache L 4 KR 531/17 war bereits 2014 im Verwaltungsverfahren eine Videodokumentation angefertigt worden; in der Rechtssache L
11 KR 1996/17 hat der Senat im Berufungsverfahren die Erstellung einer Videodokumentation veranlasst und diese in der der m&#252;ndlichen
Verhandlung im Sitzungssaal an einem gro&#223;en Monitor abgespielt und mit den Beteiligten er&#246;rtert.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch F&#252;nftes Buch (SGB V)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Gesetzliche Krankenversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 33 Absatz 1 Satz 1 und 5:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit H&#246;rhilfen, K&#246;rperersatzst&#252;cken,
orthop&#228;dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenst&#228;nde des t&#228;glichen Lebens anzusehen oder nach &#167; 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. [&#8230;] Der Anspruch
umfasst auch zus&#228;tzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige &#196;nderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor
unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsf&#228;higkeit und der
technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 15 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung – Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Unklare+Ursache+einer+Legionellen-Erkrankung+_+Anerkennung+einer+Berufskrankheit+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[<br />Um eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen, muss geklärt sein, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dieser Begründung hat der<br />3. Senat des Landessozialgerichts einen Anspruch der Witwe des Versicherten auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.<br /><br /><justify>Urteil vom 16.05.2018, Aktenzeichen L 3 U 4168/17</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5154162">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Der 58j&#228;hrige Versicherte wurde Ende August
2014 mit Fieber und grippe&#228;hnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila
nachgewiesen wurde. Am 12.11.2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langj&#228;hrig als Monteur und
Inbetriebnehmer u.a. f&#252;r die Automobilindustrie t&#228;tig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen gro&#223;er
Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls t&#228;tigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion
aufgetreten.</span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall
ermittelte sowohl an den letzten Arbeitspl&#228;tzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen
nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte &#252;bernachtet hatte, teilte mit, dass keine
einschl&#228;gigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endg&#252;ltig geschlossen worden, weshalb nicht vor
Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Beh&#246;rden um Mithilfe bat. Das European Centre for Disease
Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im
fraglichen Zeitraum nur ein Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, n&#228;mlich der des Versicherten. Das
wissenschaftliche Institut f&#252;r &#246;ffentliche Gesundheit des K&#246;nigreichs Belgien erkl&#228;rte, es habe in der betreffenden
Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von F&#228;llen mit Legionellose gegeben. Die fl&#228;mische Agentur zur &#220;berwachung der
&#246;ffentlichen Gesundheit mit der Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Kontrolle von Legionellenausbr&#252;chen in Flandern teilte mit, im
Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenf&#228;llen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen
und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt.</span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter
Sachverst&#228;ndiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen k&#246;nne, da im Fall der
Nichtnutzung der Zimmer das Wasser l&#228;ngere Zeit in den Leitungen stehe. Dies gen&#252;gte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als
Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Das Sozialgericht Karlsruhe hat dagegen der Witwe
des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gef&#228;hrdung sei zwar nicht
m&#246;glich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schlie&#223;ung
eines der beiden Hotels ausreichen m&#252;sse.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">Die Richterinnen und Richter des
Landessozialgerichts haben dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 (&#8222;Infektionskrankheiten, wenn
der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium t&#228;tig oder durch eine andere T&#228;tigkeit
der Infektionsgefahr in &#228;hnlichem Ma&#223;e besonders ausgesetzt war&#8220;) abgelehnt. Die wegen der beruflichen T&#228;tigkeit des
Versicherten allein in Betracht kommende Variante &#8222;durch eine andere T&#228;tigkeit der Infektionsgefahr im &#228;hnlichen Ma&#223;e
besonders ausgesetzt war&#8220; verlangt die Feststellung im Vollbeweis, dass dem versicherten T&#228;tigkeitsbereich eine abstrakte
Gef&#228;hrdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen
auch tats&#228;chlich realisiert haben kann. An diesen Nachweisen fehlt es. Es kann nicht mehr aufgekl&#228;rt werden, aus welchem
Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam. F&#252;r die T&#228;tigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von
Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen f&#252;r die Automobilindustrie liegen keine Anhaltspunkte f&#252;r eine abstrakte
Infektionsgefahr vor. In Rastatt kam es zu keiner Zeit zu einer Exposition gegen&#252;ber w&#228;ssrigen D&#228;mpfen. In Gent hat der
Sachverst&#228;ndige eine Gef&#228;hrdungslage bei der beruflichen T&#228;tigkeit verneint. Soweit das Sozialgericht auf das Duschen im
Hotel abgestellt hat, steht dies schon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich
versicherten Arbeitst&#228;tigkeit bestanden hat. Die K&#246;rperreinigung des Versicherten hat vorliegend nicht wesentlich betrieblichen
Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern war dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Au&#223;erdem hat der
Sachverst&#228;ndige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen ist.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 9 Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 SGB VII</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder
6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird erm&#228;chtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte T&#228;tigkeit in erheblich h&#246;herem Grade als die &#252;brige Bev&#246;lkerung
ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, da&#223; die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch T&#228;tigkeiten in
bestimmten Gef&#228;hrdungsbereichen verursacht worden sind ...</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Verordnungsgeber hat die BK 3101 wie folgt bezeichnet:</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#8222;<em>Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium t&#228;tig <span style="text-decoration: underline;">oder durch eine andere T&#228;tigkeit der
Infektionsgefahr in &#228;hnlichem Ma&#223;e besonders ausgesetzt war</span></em>.&#8220;</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 17 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung nicht nur in der „Regel-schule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule („Sonderschule“)]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schulische+Inklusion_+Anspruch+auf+Schulbegleitung+nicht+nur+in+der+_Regel-schule_+sondern+auch+beim+Besuch+einer+Foerderschule+_Sonderschule_</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.</justify><br /><justify><b> </b></justify><br /><justify>Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen L 2 SO 3268/16</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5119103">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der jetzt
14j&#228;hrige Sch&#252;ler besucht ein sonderp&#228;dagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit F&#246;rderschwerpunkt geistige
Entwicklung. Das Schulamt hat einen sonderp&#228;dagogischen F&#246;rderbedarf im Sinne einer Schule f&#252;r geistig Behinderte
festgestellt.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der
Sch&#252;ler leidet u.a. an fr&#252;hkindlichem Autismus. Diese Behinderung &#228;u&#223;ert sich insbesondere in einem gest&#246;rten
Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgepr&#228;gten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivit&#228;t mit
regelm&#228;&#223;igen Kontrollverlusten, welche h&#228;ufig mit St&#246;rungen bzw. Gef&#228;hrdungen anderer Personen (Sch&#252;ler und
Lehrer) einhergehen (z.B. das Werfen von Gegenst&#228;nden). Des Weiteren bestehen bei ihm eine St&#246;rung des Orientierungssinns sowie
Weglauftendenzen. Er ben&#246;tigt auf Grund eingeschr&#228;nkter grob- und feinmotorischer F&#228;higkeiten auch Hilfe bei zahlreichen
Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sein Antrag
beim zust&#228;ndigen Landratsamt auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung w&#228;hrend der <em>gesamten</em> Unterrichtszeit
wurde von der Schulleitung unterst&#252;tzt. Diese sah sich nicht in der Lage, die notwendige Betreuung im Rahmen des &#252;blichen
Betreuungsschl&#252;ssels der Schule f&#252;r geistig Behinderte (sechs Sch&#252;ler pro Klasse; ein Drittel der Schulstunden mit zwei
Lehrkr&#228;ften pro Klasse, ansonsten eine Lehrkraft) zu gew&#228;hrleisten. Das Landratsamt &#252;bernahm &#8222;ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht&#8220; Kosten der Schulbegleitung zur p&#228;dagogischen Betreuung im Umfang von <em>13h/Woche</em> im Schuljahr
2014/2015.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Widerspruch
und Klage hiergegen waren erfolglos. Die Eltern des Sch&#252;lers hatten, unterst&#252;tzt von der Schule, geltend gemacht, 13h/Woche seien
nicht ausreichend. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, eine Schule f&#252;r geistig behinderte Kinder m&#252;sse jedem
Sch&#252;ler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte F&#246;rderung bieten. Diese Unterst&#252;tzung des behinderten
Sch&#252;lers z&#228;hle zum Kernbereich der p&#228;dagogischen Arbeit, der prim&#228;r durch die Schule zu leisten sei. Das Sozialgericht
Freiburg hat sich in erster Instanz der Auffassung des Landratsamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, dem Sch&#252;ler Recht gegeben und festgestellt, dass die
Beschr&#228;nkung der Schulbegleitung auf 13h/Woche rechtswidrig gewesen ist. Ma&#223;geblich sind nach der Auffassung des Senats Art und
Schwere der Behinderung und deren Folgen im konkreten individuellen Einzelfall. Nach Einholung von Ausk&#252;nften bei der Schulleitung und
den Lehrkr&#228;ften hat sich folgendes Bild ergeben: Der klagende Sch&#252;ler hat aufgrund der wesentlichen Behinderung einen weit
&#252;berdurchschnittlichen Unterst&#252;tzungsbedarf. Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person ist er den
Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen kann er bei einer st&#228;ndigen Begleitung im Unterricht durch einen
Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Die notwendigen Unterst&#252;tzungsleistungen
betreffen nicht den Kernbereich der p&#228;dagogischen T&#228;tigkeit, f&#252;r den die Schule verantwortlich ist, sondern begleiten die
eigentliche p&#228;dagogische Arbeit der Lehrkr&#228;fte und sichern diese ab (vorliegend z.B. ganz konkret: Hilfe bei der Beachtung von
Anweisungen der Lehrkr&#228;fte, Begleitung w&#228;hrend R&#252;ckzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von
Weglaufen, Unterst&#252;tzung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben). Solche integrierenden, beaufsichtigenden und
f&#246;rdernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das p&#228;dagogische
Angebot der Schule &#252;berhaupt wahrnehmen kann, muss der Sozialhilfetr&#228;ger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung bereit stellen. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das p&#228;dagogische
Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Sch&#252;lerleistungen bleiben den Lehrkr&#228;ften vorbehalten und sind dem
Kernbereich der p&#228;dagogischen Arbeit zuzuordnen. Diese Grunds&#228;tze gelten nicht nur beim Besuch einer Regelschule, sondern auch
beim Besuch einer F&#246;rderschule, der nicht zu einem erweiterten Kernbereich der p&#228;dagogischen Arbeit f&#252;hrt.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Da bislang
Entscheidungen des Bundessozialgerichts nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der
&#8222;Regelschule&#8220; vorliegen, aber noch nicht zu den &#8222;F&#246;rderschulen&#8220;, hat das Landessozialgericht wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><em>Anmerkung</em>: Noch
w&#228;hrend des laufenden Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem
Sch&#252;ler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden w&#228;hrend der gesamten Unterrichtszeit f&#252;r das
Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch (SGB) XII</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 54 Absatz 1 Satz 1 Nr.&#160;1 SGB XII:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Leistungen der Eingliederungshilfe sind &#8230; insbesondere</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 02 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren: Keine verspätete  Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Abschlagsfreie+Rente+mit+63+nach+45+Beitragsjahren_+Keine+verspaetete++Nachzahlung+von+Rentenbeitraegen+zur+Schliessung+von+Beitragsluecken</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 14.12.2017, Aktenzeichen L 10 R 2182/16</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5119093">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Der 1952 geborene Kl&#228;ger hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt <em>44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten</em>
erreicht. W&#228;hrend einer <em>einj&#228;hrigen Beitragsl&#252;cke</em> von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos.
Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine gr&#246;&#223;ere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte.</span>
Bereits seit l&#228;ngerer Zeit hatte er geplant, nach einer <span style="margin: 0px;">dreij&#228;hrigen Altersteilzeitarbeit ab
01.09.2015 mit 63 und mit Abschl&#228;gen in Rente zu gehen.</span></span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Seit 01.07.2014 k&#246;nnen Versicherte mit dem Geburtsjahr des Kl&#228;gers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente
f&#252;r besonders langj&#228;hrige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sog. &#8222;Rente mit
63&#8220;), was beim Kl&#228;ger monatlich eine rund 200&#160;&#8364; h&#246;here Rente ausgemacht h&#228;tte. Im April 2015 hat der
Kl&#228;ger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 01.09.2015 und die Nachzahlung</span> freiwilliger Beitr&#228;ge f&#252;r
die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 in H&#246;he von 4.800&#160;&#8364; <span style="margin: 0px;">beantragt, um die
einj&#228;hrige Beitragsl&#252;cke zu schlie&#223;en</span>.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Rentenversicherung lehnte die
Nachzahlung freiwilliger Beitr&#228;ge wegen Vers&#228;umung der Zahlungsfrist ab. Ein H&#228;rtefall k&#246;nne nicht anerkannt werden.
Altersrente ab dem 01.09.2015 k&#246;nne es nur mit Abschl&#228;gen geben.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG)
obsiegte der Kl&#228;ger. Das SG verpflichtete die Rentenversicherung, die Nachzahlung freiwilliger Beitr&#228;ge zuzulassen, da eine
besondere H&#228;rte vorliege. Die Beitragsl&#252;cke f&#252;hre dazu, dass der Kl&#228;ger nicht die Rente mit 63 beanspruchen k&#246;nne.
Der Kl&#228;ger habe damals davon habe ausgehen k&#246;nnen, dass im Hinblick auf die Beitragsl&#252;cke kein Handlungsbedarf
bestehe.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Richterinnen und Richter des
Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht
gegeben.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Nach Auffassung des Landessozialgerichts
hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beitr&#228;ge nachzuzahlen, um die L&#252;cke zu
schlie&#223;en. Denn Beitr&#228;ge f&#252;r die Monate November und Dezember 2006 h&#228;tte der Kl&#228;ger sp&#228;testens bis 31.03.2007
und f&#252;r die Monate Januar bis Oktober 2007 sp&#228;testens bis 31.03.2008 entrichten m&#252;ssen. Nach Fristablauf k&#246;nnen
Beitr&#228;ge nur in besonderen H&#228;rtef&#228;llen nachentrichtet werden. Einen solchen Fall besonderer H&#228;rte hat das
Landessozialgericht verneint. Die gesetzliche H&#228;rtefallregelung ist nicht dazu da, s&#228;mtliche Nachteile auszugleichen, die mit der
Vers&#228;umung der genannten Fristen einhergehen, sondern greift nur in bestimmten Konstellationen, die im konkreten Fall nicht gegeben
sind, insbesondere bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Auf die Rente mit 63 hatte der Kl&#228;ger bei nur 44 Beitragsjahren aber zu
keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft. Seinen urspr&#252;nglichen Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.09.2015 die Altersrente mit
Abschl&#228;gen in Anspruch zu nehmen, konnte er umsetzen. Auch die Tatsache, dass die jetzige Altersrente mit Abschl&#228;gen monatlich
rund 200&#160;&#8364; niedriger ist als die abschlagsfreie Rente mit 63, sich also die nachtr&#228;gliche Beitragszahlung von 4.800 &#8364;
bereits nach zwei Jahren amortisiert h&#228;tte, ergibt keine H&#228;rte. Um Abschl&#228;ge zu vermeiden h&#228;tte der Kl&#228;ger z.B.
zw&#246;lf Monate l&#228;nger arbeiten k&#246;nnen und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen
k&#246;nnen. Er h&#228;tte auch bereits 2007 freiwillige Beitr&#228;ge entrichten k&#246;nnen, um die L&#252;cke zu schlie&#223;en. Dies
hat er nach eigenen Angaben bewusst nicht getan, weil er damals davon ausging, dass mit dieser Beitragsl&#252;cke f&#252;r ihn keine
Nachteile verbunden sind. Mit der Nachzahlung von Beitr&#228;gen kann man aber nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht warten, bis
irgendwann in der Zukunft &#196;nderungen eintreten und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer
Betragsl&#252;cke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch (SGB) VI, Gesetzliche Rentenversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 197 Abs.&#160;2 und 3 SGB VI:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(2) Freiwillige Beitr&#228;ge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. M&#228;rz des Jahres, das
dem Jahr folgt, f&#252;r das sie gelten sollen, gezahlt werden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">(3) In F&#228;llen besonderer H&#228;rte, insbesondere bei drohendem Verlust der
Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beitr&#228;gen auch nach Ablauf der in den Abs&#228;tzen 1 und
2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag
kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom
Tr&#228;ger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 08 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jährliche Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich bei Auflösung von Arbeitszeitkonten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jaehrliche+Beitragsbemessungsgrenze+massgeblich+bei+Aufloesung+von+Arbeitszeitkonten</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingten Schwankungen zu begegnen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen. Im sog. „Störfall“ (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Kontenausgleich durch kumulierte Auszahlung des Lohns im letzten Beschäftigungsmonat und nicht durch Freistellung) ist für die Beitragsabführung zur Sozialversicherung nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze, entschied nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 13.03.2018, Aktenzeichen L 11 R 4065/16</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5119081">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">Die klagende
GmbH Co. KG, ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege aus Mannheim, f&#252;hrte f&#252;r ihre Mitarbeiter
Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Im Herbst 2013
schieden bei der Kl&#228;gerin elf Arbeitnehmer aus. Daher wurden die im Jahr 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesparten &#220;berstunden
nicht mehr f&#252;r Freistellungen verwendet, sondern im letzten Monat der jeweiligen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse kumuliert
ausgezahlt. Die Zahlungen wurden als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur
Sozialversicherung angemeldet und verbeitragt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">Die Deutsche
Rentenversicherung Bund verlangte nach einer Betriebspr&#252;fung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitr&#228;gen in H&#246;he von
2.199,37 &#8364; wegen der Auszahlung der &#220;berstunden bei Aufl&#246;sung des Arbeitszeitkontos von der Kl&#228;gerin. Kumuliert
gezahlte &#220;berstunden und Aufl&#246;sungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem
sie erarbeitet seien. Bei Nachzahlungen k&#246;nne daher der gesamte Betrag nicht nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden.
Ma&#223;geblich sei damit nicht lediglich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat, sondern die anteilige
Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums. Widerspruch und Klage der Arbeitgeberin vor dem Sozialgericht Mannheim waren
erfolglos.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">Auch die
Stuttgarter Richterinnen und Richter schlossen sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung an. Eine eindeutige gesetzliche
Regelung f&#252;r diesen Fall gibt es nicht, befand das Gericht. Die Sachlage ist nach Auffassung des Senats am ehesten mit einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip soll sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend
der verstetigten Lohnzahlung erfolgen kann. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach der gesetzlichen Regelung dem
Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Auch das angesparte Zeitguthaben ist daher in entsprechender Anwendung
dieser Regelung nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verbeitragen. W&#252;rde man der Auffassung der Kl&#228;gerin folgen und
im Falle nicht vereinbarungsgem&#228;&#223;er Verwendung des Arbeitszeitguthabens (keine Freistellung, sondern Auszahlung bei Beendigung
des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses) die Beitragserhebung ohne jegliches Korrektiv allein anhand des Auszahlungsmonats vornehmen,
w&#252;rde dies eine erhebliche Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle au&#223;erhalb von Wertguthabenvereinbarungen
darstellen. Denn dann w&#228;ren Beitr&#228;ge nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Eine solche
Privilegierung ist aber im Gesetz an keiner Stelle angelegt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">Wegen
grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beitragsanspr&#252;che der Versicherungstr&#228;ger entstehen, sobald ihre im Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus
Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsanspr&#252;che, sobald dieses ausgezahlt worden
ist.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 23a Absatz 1 Satz 3 SGB IV:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; color: black;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es
gezahlt wird [&#8230;].</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 15 00:00:00 CET 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wirtshausbesuch von Rehabilitanden keine Therapiemaßnahme – Arbeitsunfall abgelehnt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Wirtshausbesuch+von+Rehabilitanden+keine+Therapiemassnahme+_+Arbeitsunfall+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht. Ein dabei erlittener Unfall (Sturz auf dem nächtlichen Heimweg) unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 23.03.2018, Aktenzeichen L 8 U 3286/17</justify><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5119055">
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Geklagt hatte
einer 53j&#228;hrige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsst&#246;rung) im Herbst 2016 f&#252;r 3 Wochen zur Kur in
Todtmoos war. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gastst&#228;tte au&#223;erhalb der Reha-Klinik. Auf dem
R&#252;ckweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, fiel auf die linke Hand und brach sich den linken Ringfinger. Bei der beklagten
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie machte geltend, der Ausflug sei Teil der Therapie
gewesen und von den &#196;rzten der Klinik empfohlen worden.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die
Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der
Rehabilitanden geh&#246;rt und sei &#228;rztlicherseits nicht verordnet worden. Die Patienten bek&#228;men lediglich die allgemeine
Empfehlung, Freizeitaktivit&#228;ten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von
medizinischem bzw. therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden. Hierauf gest&#252;tzt, lehnte die Unfallversicherung die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Auch die Richter des Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft recht.</span> Zwar stehen <span style="margin: 0px;">Personen, die auf Kosten eines Rehabilitations-Tr&#228;gers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht f&#252;r jedwede T&#228;tigkeit/Aktivit&#228;t w&#228;hrend der
Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgef&#252;hrten Reha-Ma&#223;nahmen besteht. Risiken, die
einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, sind, wie auch zu Hause, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
erfasst.</span></span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="margin: 0px;">Ma&#223;geblich f&#252;r den Senat war, dass der Ausflug nicht speziell der station&#228;ren Behandlung diente und
auch nicht auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet war. Die Kl&#228;gerin durfte die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivit&#228;ten
auch nicht entsprechend verstehen und hat dies auch nicht getan.</span> Vorrangige Ziele und Zwecke des Ausflugs waren Entspannung,
Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit in &#8222;heimeliger Atmosph&#228;re&#8220; &#8211; wie die Kl&#228;gerin selbst den
Wirtshausbesuch beschrieben hatte. <span style="margin: 0px;">Der Spaziergang, die Einkehr in die Gastst&#228;tte und der
anschlie&#223;ende R&#252;ckweg zur Reha-Klinik waren nicht &#228;rztlich angeordnet oder therapeutisch &#252;berwacht und begleitet.
Alleine die Empfehlung der Klinik, an solchen eigeninitiierten Aktivit&#228;ten teilzunehmen, ersetzt nicht die &#228;rztliche Anordnung,
Betreuung oder &#220;berwachung. Irgendwelche Unterst&#252;tzungsma&#223;nahmen seitens der Reha-Klinik wurden ebenfalls nicht unternommen,
sondern das &#8222;ob&#8220;, das &#8222;wann&#8220;, das &#8222;wie&#8220; und das &#8222;wohin&#8220; dieser Aktivit&#228;t war allein
Sache der Eigeninitiative der Rehabilitanden.</span></span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="border: solid windowtext 1.0pt; padding: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt;">
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: center;" align="center"><strong><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Gesetzliche
Unfallversicherung</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 2 Absatz 1 Nr. 15 SGB VII</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Kraft Gesetzes sind versichert</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">15. Personen, die</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Tr&#228;gers der gesetzlichen Rentenversicherung
oder der landwirtschaftlichen Alterskasse station&#228;re oder teilstation&#228;re Behandlung oder station&#228;re, teilstation&#228;re
oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, (&#8230;)</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#167; 8 Absatz 1 SGB VII:</span></span></p>
<p style="margin: 0px; padding: 0cm; border: medium; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en
auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</span></span></p>
</div>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 17 00:00:00 CEST 2018</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tätlichkeit gegenüber Kollegen I: Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Taetlichkeit+gegenueber+Kollegen+I_+Kein+Arbeitsunfall+des+sich+selbst+verletzenden+Angreifers</link>
      <description><![CDATA[Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /><br />Urteil vom 22.11.2017, L 1 U 1504/17<b> </b><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5018128">
<p>Im November 2015 kam es am Arbeitsplatz, ein Warenlager eines mittelst&#228;ndischen Betriebs, zu einer hitzigen Diskussion &#252;ber
die Arbeitsabl&#228;ufe zwischen dem Kl&#228;ger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde sp&#228;ter eskalierte die Situation erneut. Es
kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kl&#228;ger verlie&#223; seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem
Kopf auf den Kollegen zu und stie&#223; diesem absichtlich seinen Kopf mit gro&#223;er Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Bo-den gingen.
Der Angreifer zog sich bei dem Kopfsto&#223; und anschlie&#223;endem Sturz ei-nen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger, der den Angriff ausgef&#252;hrt hatte, wollte von der beklagten Berufsgenos-senschaft die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls erreichen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.</p>
<p>Im Klageverfahren behauptete der Kl&#228;ger zun&#228;chst, erst nachdem die Auseinander-setzung mit dem Kollegen bereits beendet
gewesen sei, sei er &#252;ber eine Palette ge-st&#252;rzt und habe sich dabei verletzt. Zuletzt erkl&#228;rte er das Verlassen des
Arbeitsplat-zes damit, er habe den Kollegen nur aufsuchen wollen, um den Inhalt eines nicht verstandenen Zurufs zu kl&#228;ren.
Zeugenaussagen anderer Kollegen widerlegten je-doch diese Angaben. Trotzdem gab das Sozialgericht Karlsruhe in erster Instanz dem
Kl&#228;ger Recht und bejahte einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung. Der Kl&#228;ger habe
sich im Wesentlichen we-gen betrieblicher Gr&#252;nde von seinem Arbeitsplatz entfernt und so sei es zu dem Un-fallereignis gekommen. - 2
-</p>
<p>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und das Urteil
des Sozialgerichts aufge-hoben.</p>
<p>Die Verletzungen lassen sich nach &#228;rztlicher Einsch&#228;tzung nur durch den mit Wucht ausgef&#252;hrten Kopfsto&#223;
erkl&#228;ren, weshalb der Vortrag des Kl&#228;gers nicht glaubhaft ist. Indem der Kl&#228;ger seinen Arbeitsplatz verlassen hat, um den
Angriff auf den Kollegen auszuf&#252;hren, hat er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlas-sen. Zwar kann die
Kl&#228;rung eines Disputs bzw. das Austragen eines &#252;ber betriebli-che Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konflikts
durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier ging es dem Kl&#228;ger aber gar nicht mehr wesent-lich um die Kl&#228;rung des ca.
30 Minuten zur&#252;ckliegenden Konflikts um die Arbeitsab-l&#228;ufe, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu
rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten kann selbst dann, wenn im Warenla-ger ein &#8222;rauer Ton" herrschte und
wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kl&#228;-ger und dem Kollegen immer wieder vorkamen, nicht mehr als betriebsdienlich ange-sehen
werden. Eine k&#246;rperliche Attacke vermag das kollegiale Verh&#228;ltnis so zu st&#246;-ren, dass eine k&#252;nftige Zusammenarbeit
nicht mehr m&#246;glich ist, au&#223;erdem ist m&#246;gli-che Folge solchen Handelns eine Arbeitsunf&#228;higkeit des Opfers, die ebenfalls
in keinster Weise im betrieblichen Interesse liegt.</p>
<p>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung</p>
<p>&#167; 8 Absatz 1 SGB VII:</p>
<p>Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden
T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeit-lich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Ge-sundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<br />
<br />
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sexueller Missbrauch: Rente für Vergewaltigungsopfer nach „Deal“ zugunsten des Täters im Strafverfahren]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Sexueller+Missbrauch_+Rente+fuer+Vergewaltigungsopfer+nach+_Deal_</link>
      <description><![CDATA[Ein gesetzeskonformer „Deal“ im Strafverfahren zugunsten eines Straftäters kann für das Opfer einer Gewalttat als weiteres traumatisierendes Erlebnis eine Gesundheitsstörung auslösen, die als Folgeschaden der Tat anzuerkennen ist. Mit dieser Begründung haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einem Vergewaltigungsopfer eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen.<br /> <br />Urteil vom 07.12.2017, Aktenzeichen L 6 VG 6/17<br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4949350">
<p style="text-align: justify;"><span>Die zum Tatzeitpunkt 31j&#228;hrige Kl&#228;gerin litt bereits seit l&#228;ngerer Zeit an einer
psychischen Erkrankung, als sie im Oktober 2010 in Ludwigsburg nachts auf dem Heimweg von einer Gastst&#228;tte vergewaltigt wurde. Der
T&#228;ter nutzte dabei einen Asthma-Anfall der Frau aus, um ihren Widerstand zu brechen. Sie litt in der Folge unter Angstzust&#228;nden
und Panikattacken. Medizinische Sachverst&#228;ndige diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung und einen <em>Grad der
Sch&#228;digung (GdS) von 20</em>, was beides vom Landesversorgungsamt auch anerkannt wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der T&#228;ter legte ein Gest&#228;ndnis ab und wurde im April 2011 im Strafverfahren aufgrund eines
rechtlich zul&#228;ssigen sog. &#8222;Deals&#8220; wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf&#228;higen Person zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bew&#228;hrung verurteilt. Im Zuge und aufgrund der Erfahrungen im Strafprozess verschlechterte sich der
Gesundheitszustand der Kl&#228;gerin. Mittlerweile ist sie erwerbsgemindert und lebt in einer betreuten Wohngruppe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Eine Rentengew&#228;hrung nach dem Opferentsch&#228;digungsgesetz wurde vom Landesversorgungsamt
abgelehnt, da die durch die Gewalttat verursachten Sch&#228;digungen nicht das daf&#252;r erforderliche Ma&#223; (<em>GdS von 30</em>)
erreichten. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Frau hatte geltend gemacht, durch die Strafverhandlung erneut traumatisiert
worden zu sein. Dass sie im Gerichtsverfahren nicht angeh&#246;rt worden sei und der T&#228;ter nach dem Deal das Gericht quasi als
&#8222;freier Mann&#8220; habe verlassen k&#246;nnen</span> (der T&#228;ter wurde <span>nach dem Prozess aus der Untersuchungshaft auf
Bew&#228;hrung freigelassen), habe einen Folgeschaden verursacht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben der Kl&#228;gerin Recht gegeben, die
erstinstanzliche Entscheidung ge&#228;ndert und das Landesversorgungsamt verurteilt, ihr eine Besch&#228;digtenrente nach einem GdS von 30
zu zahlen, da es durch die f&#252;r das Opfer dem&#252;tigenden Erlebnisse im Strafverfahren zu einer Verst&#228;rkung der
posttraumatischen Belastungsst&#246;rung gekommen ist, wie medizinische Sachverst&#228;ndige best&#228;tigt haben. Der Deal zugunsten des
T&#228;ters, der das Gericht als freier Mann verlassen konnte und die fehlende Aufarbeitung und Genugtuung f&#252;r das Opfer, das im
Strafverfahren nicht einmal angeh&#246;rt wurde, obwohl dortige Gutachter ihr Aussagef&#228;higkeit bescheinigt hatten, sind f&#252;r die
hinzugetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands verantwortlich, haben die Richterinnen und Richter des 6. Senats des
Landessozialgerichts ausgef&#252;hrt. Der erforderliche Ursachenzusammenhang (Kausalit&#228;t) liegt vor, denn ohne die Vergewaltigung
w&#228;re es nicht zu den sich anschlie&#223;enden weiteren traumatisierenden Erlebnissen im Strafprozess gekommen. Diese Bewertung erfolgt
nach sozialrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben, losgel&#246;st vom Strafverfahren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span>Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1
Opferentsch&#228;digungsgesetz</span></strong><span>:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug infolge eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtm&#228;&#223;ige Abwehr eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, erh&#228;lt wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 9 Absatz 1</strong> <strong>Nr.&#160;3</strong>
<strong>Bundesversorgungsgesetz (BVG)</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Die Versorgung umfasst ...</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">3. Besch&#228;digtenrente (&#167;&#167; 29 bis 34) und Pflegezulage
(&#167; 35),</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 30 Absatz 1 S&#228;tze 1-3 BVG</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach den allgemeinen
Auswirkungen der Funktionsbeeintr&#228;chtigungen, die durch die als Sch&#228;digungsfolge anerkannten k&#246;rperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsst&#246;rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu f&#252;nf Grad geringerer Grad der Sch&#228;digungsfolgen wird vom h&#246;heren
Zehnergrad mit umfasst. Vor&#252;bergehende Gesundheitsst&#246;rungen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen; als vor&#252;bergehend gilt ein
Zeitraum bis zu sechs Monaten.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 31 Absatz 1 BVG</strong>:</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;digte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem
Grad der Sch&#228;digungsfolgen</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
30<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 141 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#8230;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span><br />
</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 18 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tätlichkeit gegenüber Kollegen II: Arbeitsunfall des geschädigten Opfers anerkannt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Taetlichkeit+gegenueber+Kollegen+II_</link>
      <description><![CDATA[Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br />   <br />Urteil vom 22.11.2017, L 1 U 1277/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4928788">
<p style="text-align: justify;"><span>Im September 2014 fuhr der Kl&#228;ger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der
Arbeitgeberin zur&#252;ck nach G&#246;ppingen. Im Wagen sa&#223;en mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt
waren und es kam zum Streit, ob man wegen der &#8222;schlechten Luft&#8220; die Fenster &#246;ffnen oder besser die Zugluft vermeiden
solle. Im Verlauf dieses Streits, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals ge&#246;ffnet und
wieder geschlossen. Als dieser Kollege schlie&#223;lich vom Kl&#228;ger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die
Beifahrert&#252;ren &#246;ffnete und der Kl&#228;ger ausstieg, um diese wieder zu schlie&#223;en. Der Kollege griff dann den Kl&#228;ger an
und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kl&#228;ger noch mit dem
mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kl&#228;ger eine Sch&#228;delprellung sowie
Hautabsch&#252;rfungen am Au&#223;enkn&#246;chel und Daumen rechts. Der T&#228;ter wurde sp&#228;ter vom Amtsgericht G&#246;ppingen wegen
vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Berufsgenossenschaft h&#246;rte die Arbeitnehmer mit dem von ihr f&#252;r solche F&#228;lle
entwickelten &#8222;Fragebogen Streit&#8220; an, lehnte anschlie&#223;end gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gr&#252;nden, sondern aus pers&#246;nlichen
bzw. kulturellen Differenzen eskaliert (der T&#228;ter stammt aus der T&#252;rkei, der Kl&#228;ger aus dem Kosovo).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Ulm hat in erster Instanz der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die gegen den
Kl&#228;ger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zur&#252;cklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern
durch die konfliktaffine Pers&#246;nlichkeit der beiden Beteiligten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Kl&#228;ger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall
anzuerkennen. Auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsst&#228;tte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Wegeunfallversicherung.</span> Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung ist nicht unterbrochen worden. Das versicherte
Zur&#252;cklegen des Weges zur Arbeitsst&#228;tte war die ma&#223;gebliche Ursache f&#252;r die Einwirkungen durch den T&#228;ter, der den
Kl&#228;ger durch seine Intervention daran hindern wollte, die Fahrzeugt&#252;ren zu schlie&#223;en, um dann unverz&#252;glich die Fahrt
nach Hause fortzusetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich begr&#252;ndet, sondern in der versicherten
T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers als Fahrer: Der Kl&#228;ger und der Kollege hatten zuvor dar&#252;ber gestritten, ob das Fenster wegen
unangenehmer Ger&#252;che durch die verschwitzte Arbeitskleidung ge&#246;ffnet oder wegen der Erk&#228;ltungsgefahr durch Zugluft
geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen hatte. Au&#223;erdem war der T&#228;ter aufgebracht dar&#252;ber, dass
zun&#228;chst ein dritter Kollege und nicht er vom Kl&#228;ger nach Hause gebracht worden war. In der Straftat wirkte der unmittelbar
vorangegangener Streit &#252;ber Themen mit konkretem Bezug zur versicherten T&#228;tigkeit nach.</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Zwar hatte der Kl&#228;ger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und war aus dem Fahrzeug
ausgestiegen, aber nur deshalb, um die vom T&#228;ter zuvor ge&#246;ffneten T&#252;ren zu schlie&#223;en, ohne dass er daf&#252;r den
&#246;ffentlichen Verkehrsraum verlassen musste. Es handelte sich um eine Verrichtung, die notwendig war, damit der restliche Weg
zur&#252;ckgelegt werden konnte, also nicht um eine privatwirtschaftliche T&#228;tigkeit. Der Kl&#228;ger wollte nur seinen Heimweg
fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellen, indem er versuchte, auch die letzte Fahrzeugt&#252;r
auf der Beifahrerseite zu schlie&#223;en, woran der T&#228;ter ihn zu hindern suchte, was schlie&#223;lich in die von diesem begangene
K&#246;rperverletzung m&#252;ndete.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211;
Gesetzliche Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1)Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind
zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
f&#252;hren.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1.das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit
zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit,</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-size: x-small;">Dr. Steffen Luik</span></span></p>
<p><span style="font-size: x-small;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p><span style="font-size: x-small;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/4900222</link>
      <description><![CDATA[<br />Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.<br />   <br />Urteil vom 09.11.2017, Aktenzeichen L 6 VG 4283/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4900228">
<p style="text-align: justify;">Der zum Tatzeitpunkt 52j&#228;hrige Kl&#228;ger wurde am Silvesterabend 2010 von zwei
russischst&#228;mmigen T&#228;tern bei Verlassen einer Gastst&#228;tte &#252;berfallen und ausgeraubt. Er erlitt u.a. Bluterg&#252;sse,
eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im rechten Kniegelenk; sp&#228;ter entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit
Ausl&#246;sung einer depressiven Phase. Die T&#228;ter wurden wegen Raubes und gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung zu Haftstrafen
verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Da der Kl&#228;ger bereits seit dem Jahr 2000 an Depressionen litt, waren eingehende Ermittlungen
erforderlich, um diejenigen Folgen zu kl&#228;ren, die durch die Gewalttat verursacht wurden. Das zust&#228;ndige Versorgungsamt anerkannte
nach Einholung eines psychiatrischen Sachverst&#228;ndigengutachtens zwar an, dass der Kl&#228;ger Opfer einer Gewalttat geworden sei,
lehnte aber die Gew&#228;hrung einer Besch&#228;digtenrente ab, da die durch die Tat verursachten psychischen Gesundheitsst&#246;rungen
keinen f&#252;r eine Rente ausreichenden Grad der Sch&#228;digung ergaben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Landesversorgungsamt Recht gegeben. Im
Gerichtsverfahren sind die behandelnden &#196;rzte des Kl&#228;gers befragt und es ist ein weiteres nervenfach&#228;rztliches Gutachten
eingeholt worden. Dabei hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Straftat den Kl&#228;ger nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen hat,
sondern dass bereits zuvor eine langj&#228;hrig chronifizierte depressive St&#246;rung vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt der Gewalttat
h&#228;tte nach Einsch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen bereits ein kleiner Anlass gen&#252;gt, um die zuvor grenzkompensierte
Situation &#8222;zum Kippen&#8220; zu bringen. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsst&#246;rungen k&#246;nnen nicht zum Grad
der Sch&#228;digung hinzugerechnet werden, der f&#252;r eine Rente wegen der Folgen der Gewalttat erforderlich w&#228;re und vorliegend
nicht erreicht wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span>Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1
Opferentsch&#228;digungsgesetz</span></strong><span>:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug infolge eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtm&#228;&#223;ige Abwehr eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, erh&#228;lt wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 9 Absatz 1</strong> <strong>Nr.&#160;3</strong>
<strong>Bundesversorgungsgesetz (BVG)</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Die Versorgung umfasst ...</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">3. Besch&#228;digtenrente (&#167;&#167; 29 bis 34) und Pflegezulage
(&#167; 35),</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 30 Absatz 1 S&#228;tze 1-3 BVG</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach den allgemeinen
Auswirkungen der Funktionsbeeintr&#228;chtigungen, die durch die als Sch&#228;digungsfolge anerkannten k&#246;rperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsst&#246;rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu f&#252;nf Grad geringerer Grad der Sch&#228;digungsfolgen wird vom h&#246;heren
Zehnergrad mit umfasst. Vor&#252;bergehende Gesundheitsst&#246;rungen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen; als vor&#252;bergehend gilt ein
Zeitraum bis zu sechs Monaten.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 31 Absatz 1 BVG</strong>:</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;digte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem
Grad der Sch&#228;digungsfolgen</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
30<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 141 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
40<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 193 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
50<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 258 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
60<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 326 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
70<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 452 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
80<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 547 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
90<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 657 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
100<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 736 Euro.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 23 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Partnerschaftsbonusmonate beim Elterngeld Plus, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in rechtlich zulässiger Weise reduziert wird]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/_Keine+Partnerschaftsbonusmonate+beim+Elterngeld+Plus_+wenn+die+Erwerbstaetigkeit+nicht+in+rechtlich+zulaessiger+Weise+reduziert+wird</link>
      <description><![CDATA[Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden. <br />  <br />Urteil vom 07.11.2017, Aktenzeichen L 11 EG 2662/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4898322">
<p style="text-align: justify;"><span>Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der
zust&#228;ndigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg) Elterngeld, u.a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus
f&#252;r den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbst&#228;tigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h/Woche.
Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium f&#252;r den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung
des Landesamts f&#252;r Besoldung und Versorgung Baden-W&#252;rttemberg durchgehend und unver&#228;ndert 41 Wochenstunden betrug. Die
beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender k&#246;nne er nicht als voll
besch&#228;ftigt angesehen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts
folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die
F&#246;rderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind k&#252;mmern und daf&#252;r zeitweise die
Berufst&#228;tigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbst&#228;tig sind. Auch der zur Berufsausbildung besch&#228;ftigte Ehemann ist zwar
als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die
Berufst&#228;tigkeit tats&#228;chlich und auch in einer rechtlich zul&#228;ssigen Weise reduziert werden muss. Damit lie&#223; das Gericht
das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er
offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein
Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate f&#252;r die Eheleute.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Gesetz zum Elterngeld und zur
Elternzeit<br />
<strong><span>(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)<span>&#160;</span></span></strong></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Anspruch auf Elterngeld hat, wer</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. einen Wohnsitz oder seinen gew&#246;hnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,<br />
<span>2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<br />
<span>3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und<br />
<span>4. keine oder keine volle Erwerbst&#228;tigkeit aus&#252;bt.<span><span>&#160;</span></span></span></span></span></span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden
Lebensmonaten gleichzeitig</span></p>
<ol>
<li style="border: currentColor; text-align: justify; padding-top: 0cm; padding-right: 0cm; padding-bottom: 0cm;"><span>nicht weniger als
25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbst&#228;tig sind und</span></li>
<li style="border: currentColor; text-align: justify; padding-top: 0cm; padding-right: 0cm; padding-bottom: 0cm;"><span>die Voraussetzungen
des &#167; 1 erf&#252;llen,</span></li>
</ol>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>hat jeder Elternteil f&#252;r diese Monate Anspruch auf vier
weitere Monatsbetr&#228;ge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 22 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Haseloff-Grupp tritt in den Ruhestand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentin+des+Landessozialgerichts+Baden-Wuerttemberg+Haseloff-Grupp+tritt+in+den+Ruhestand</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand. Sie leitete das Gericht über 12 Jahre, seit Juni 2005.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4815744">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Minister der Justiz und f&#252;r Europa des Landes Baden-W&#252;rttemberg, Guido Wolf, MdL,
w&#252;rdigte die Pr&#228;sidentin: &#8222;<em>Heike Haseloff-Grupp ist eine herausragende Richterpers&#246;nlichkeit und war eine
hervorragende Pr&#228;sidentin. Sie hat das Landessozialgericht mehr als ein Jahrzehnt exzellent gef&#252;hrt. Ihr brillanter juristischer
Sachverstand, ihre menschliche Art und ihr feingeistiger Humor werden dort und in der gesamten baden-w&#252;rttembergischen Justiz noch
lange in Erinnerung bleiben. Ihr beeindruckender Lebenslauf und ihre vielf&#228;ltigen beruflichen Stationen n&#246;tigen mir h&#246;chsten
Respekt ab. Wir werden Heike Haseloff-Grupp noch in einer offiziellen Feierstunde w&#252;rdigen und
verabschieden</em>.&#8220;<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp wurde 1951 in Herzebrock/Nordrhein-Westfalen geboren, absolvierte 1976 ihre
Erste juristische Staatspr&#252;fung an der Freien Universit&#228;t Berlin und wechselte dann nach Baden-W&#252;rttemberg. Nach Abschluss
des Zweiten juristischen Staatsexamens trat sie 1979 als Regierungsassessorin bei der Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim (VGH) in den Landesjustizdienst ein. Im Januar 1982 wurde sie zur Richterin auf Lebenszeit am
Verwaltungsgericht Karlsruhe ernannt. Es folgte im Jahr 1988 die Abordnung an den VGH. Dort wurde sie im Oktober 1990 auch zur Richterin am
Verwaltungsgerichtshof ernannt. Unterbrochen von einer Abordnung an das Justizministerium Baden-W&#252;rttemberg war sie insgesamt rund
neun Jahre als Richterin am VGH t&#228;tig. Sie bearbeitete die verschiedensten Rechtsgebiete, angefangen beim Recht der Planfeststellung
im Stra&#223;enrecht &#252;ber Naturschutzrecht, Baurecht, Polizeirecht, Versammlungsrecht, Kommunalrecht und Ausl&#228;nderrecht.
Au&#223;erdem war sie als Pr&#228;sidialrichterin auch f&#252;r Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen des Gerichtshofs
zust&#228;ndig. Im M&#228;rz 1997 wechselte sie von der Verwaltungs- in die Sozialgerichtsbarkeit, leitete als Pr&#228;sidentin das
Sozialgericht Karlsruhe und machte sich vor allem im Kassenarztrecht schnell einen Namen.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Juni 2005 wurde Heike Haseloff-Grupp zur Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg in Stuttgart ernannt und f&#252;hrte seither den Vorsitz im Ersten Senat des Gerichts, zust&#228;ndig f&#252;r
Rechtsstreitigkeiten der Gesetzlichen Unfallversicherung und der Grundsicherung f&#252;r Arbeit (&#8222;Hartz IV&#8220;). Die Leitlinie
ihrer Pr&#228;sidentschaft war die Sicherstellung einer leistungsstarken und effektiven Justiz, d.h. die Gew&#228;hrung zeitnahen
Rechtsschutzes f&#252;r die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, um rasch Klarheit &#252;ber streitige Rechtsfragen zu erlangen. Die
Hartz-IV-Reformen f&#252;hrten in dieser Zeit zu einem starken Anstieg der Gerichtsverfahren, was die Sozialgerichtsgerichtsbarkeit vor
gro&#223;e Herausforderungen stellte, die erfolgreich gemeistert werden konnten. Immer wieder hat Pr&#228;sidentin Haseloff-Grupp im
Interesse der Rechtssuchenden klare Vorgaben durch den Gesetzgeber angemahnt. Auch die Einf&#252;hrung einer bescheidenen Geb&#252;hr
f&#252;r sog. Vielkl&#228;ger, die die Sozialgerichtsbarkeit mit hunderten von Klagen mutwillig &#252;berziehen, hat sie
angeregt.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp wohnt in Mannheim und ist mit dem emeritierten Universit&#228;tsprofessor Dr.
Klaus Grupp, der einen Lehrstuhl f&#252;r &#214;ffentliches Recht an der Universit&#228;t des Saarlandes innehatte, verheiratet. Privat
interessiert sie sich sehr f&#252;r moderne Kunst. Auf diesem Gebiet hat sie sich auch als Mitstifterin des Hanna-Nagel-Preises, der
bildende zeitgen&#246;ssische K&#252;nstlerinnen ab 40 Jahre f&#246;rdert, besonders engagiert. Daneben begeistert sie sich f&#252;r Opern-
und Konzertbesuche, hat ein Faible f&#252;r H&#246;rb&#252;cher, reist gern in ferne L&#228;nder und spielt Tennis. Besonders
gesch&#228;tzt wird von ihren Mitarbeitern ihr feinsinniger Humor. So hat sie einmal auf die Frage, was sie als K&#246;nigin von
Deutschland tun w&#252;rde, geantwortet: &#8222;Die Republik ausrufen.&#8220;<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp tritt mit Ablauf des 30. September 2017 in den
Ruhestand.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ein Portrait des S&#252;dwestrundfunks vom August 2017 finden Sie unter:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href='https://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/landessozialgericht-stuttgart-praesidentin-geht-in-den-ruhestand/-/id=1592/did=20052836/nid=1592/508a76/index.html' class=' link link-external' target='_blank'><span>https://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/landessozialgericht-stuttgart-praesidentin-geht-in-den-ruhestand/-/id=1592/did=20052836/nid=1592/508a76/index.html</span></a></p>
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht</p>
<br />
<br />
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Sep 29 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+hoeheren+Leistungen+fuer+Asylbewerber+bei+falscher+Identitaetsangabe</link>
      <description><![CDATA[<br />Asylbewerber, die bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben zur Identität und Staatsange-hörigkeit machen, beeinflussen rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts und erhalten über die Grundleistungen hinaus keine höheren sog. Analogleistungen auf Sozialhilfeniveau. Das gilt auch dann, wenn die falschen Angaben später berichtigt werden und die betreffende Person sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält.<br /> <br />  Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AY 2217/13<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4676499">
<p><span style="font-size: 11pt;">Erst 2007 legte die Familie der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde Ausz&#252;ge des libanesischen
Familienregisters und schlie&#223;lich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen P&#228;sse vor. 2013 wurden ihnen von den
Ausl&#228;nderbeh&#246;rden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbr&#228;uchlich selbst beeinflusst
h&#228;tten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Hiergegen richtete sich Widerspruch und Klage. Die Familie begehrt wegen der
langen Dauer des Aufenthalts h&#246;here Leistungen auf SGB-XII-(Sozialhilfe)-Niveau (sog. Analogleistungen). Mittlerweile l&#228;gen
libanesische Originaldokumente vor. Zudem h&#228;tten sie bei der zust&#228;ndigen Botschaft die Erteilung von Heimreisedokumenten
beantragt. Auch die zust&#228;ndige Ausl&#228;nderbeh&#246;rde habe die notwendigen Heimreisedokumente bislang nicht erhalten. Dies
k&#246;nne nicht zu ihren Lasten gehen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Vor dem Sozialgericht Mannheim hatten die Kl&#228;ger zun&#228;chst Erfolg.
Das Sozialgericht hat das Land Baden-W&#252;rttemberg verurteilt, h&#246;here Leistungen zu gew&#228;hren. Rechtsmissbr&#228;uchliches
Verhalten in der Vergangenheit (falsche Identit&#228;tsangabe bei Einreise) schlie&#223;e den Zugang zu den h&#246;heren Analogleistungen
nicht &#8222;auf immer und ewig&#8220; aus. Nachdem die Kl&#228;ger ihr rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten schon 2007, sp&#228;testens
2009 aufgegeben und die Identit&#228;t der Familie klar gestellt h&#228;tten, sei die Verweigerung von Analogleistungen nicht mehr
gerechtfertigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Der zust&#228;ndige Senat des Landessozialgerichts hat dies anders bewertet
und auf die Berufung des beklagten Landes Baden-W&#252;rttemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Falsche
Angaben &#252;ber die Identit&#228;t und Staatsangeh&#246;rigkeit stehen nach den Entscheidungsgr&#252;nden des Urteils auch dann als
rechtsmissbr&#228;uchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gew&#228;hrung von sog. Analogleistungen entgegen, wenn die falschen
Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum in der Bundesrepublik
aufh&#228;lt. Die Darstellung der Eheleute, sie h&#228;tten die P&#228;sse bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr
2002 an ihre Schleuser &#252;bergeben, die P&#228;sse seien dann aber sp&#228;ter im Libanon wieder aufgetaucht, was Verwandte im Libanon
erfahren h&#228;tten; diese P&#228;sse seien von diesen im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und nach einiger Zeit an
sie &#252;bergeben worden, ist nicht glaubhaft. Die Kl&#228;ger selbst sind aufgrund ihrer zahlreichen falschen Angaben zudem
unglaubw&#252;rdig. So haben sie z.B. gegen&#252;ber der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde im Jahr 2009 angegeben, sie h&#228;tten sich auf
Anraten der Schleuser als Iraker ausgegeben, weil ihnen von dort erkl&#228;rt worden sei, dass Iraker in kurzer Zeit in Europa ein
Aufenthaltsrecht bek&#228;men, w&#228;hrend sie als Libanesen mit der R&#252;ckf&#252;hrung in den Libanon zu rechnen h&#228;tten. Die
Kl&#228;ger haben die falschen Angaben zur Identit&#228;t und Staatsangeh&#246;rigkeit mindestens bis in das Jahr 2007 und die falschen
Angaben zum Besitz ihrer P&#228;sse bis ins Jahr 2009 aufrechterhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Missbrauchstatbestand aktuell
andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch urs&#228;chlich f&#252;r den derzeitigen Aufenthalt des Ausl&#228;nders. Ob die
Ausreise aktuell zumutbar ist, ist ohne Bedeutung. Ma&#223;gebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausl&#228;nders, gleichg&#252;ltig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf
Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-size: 11pt;">Hintergrund</span></span></strong><strong><span style="font-size: 11pt;">:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Die zentrale Norm f&#252;r die Gew&#228;hrung von Leistungen zur Deckung des
notwendigen Bedarfs an Ern&#228;hrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsg&#252;tern des
Haushalts ist <span style="text-decoration: underline;">&#167; 3 AsylbLG</span> (sog. <span style="text-decoration: underline;">Grundleistungen</span>). Ein im Vergleich zum sonstigen Grundsicherungsrecht reduzierter
Leistungsumfang ist danach f&#252;r eine vor&#252;bergehende Zeit &#8211; nach der damaligen Rechtslage 48 Monate, jetzt 15 Monate -
zumutbar. Erst nach einer gewissen &#8222;Verfestigung&#8220; des Aufenthaltes werden nach <span style="text-decoration: underline;">&#167;
2 Abs.&#160;1 AsylbLG</span> Grundsicherungsleistungen auf Sozialhilfeniveau, sog. <span style="text-decoration: underline;">Analogleistungen</span>, gew&#228;hrt, aber nur, wenn die Dauer des Aufenthalts vom Ausl&#228;nder
nicht rechtsmissbr&#228;uchlich selbst beeinflusst wurde.</span></p>
<br />
<br />
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#167; 2 Absatz 1 AsylbLG in der bis
28.02.2015 g&#252;ltigen Fassung:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Abweichend von den &#167;&#167; 3 bis 7
ist das Zw&#246;lfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die &#252;ber eine Dauer von
insgesamt 48 Monaten Leistungen nach &#167; 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbr&#228;uchlich selbst
beeinflusst haben.</span></p>
</div>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 17 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwarzarbeit und Sozialversicherung – Rentenversicherung darf Beitragsnachforderung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/4672537</link>
      <description><![CDATA[Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /> <br />  Urteil vom 29.06.2017, Az. L 10 R 592/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4672543">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Ein Betrieb des Baugewerbes besch&#228;ftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014
einen rum&#228;nischen Staatsangeh&#246;rigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15&#160;&#8364;). Bei einer
Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll pr&#252;fte die Gesch&#228;ftsunterlagen,
f&#252;hrte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Gest&#252;tzt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche
Rentenversicherung rund 15.000&#160;&#8364; Sozialversicherungsbeitr&#228;ge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren
erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der rum&#228;nische Staatsangeh&#246;rige sei tats&#228;chlich
selbstst&#228;ndig gewesen. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung k&#246;nne nicht auf eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung
geschlossen werden.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben der Deutschen
Rentenversicherung Recht gegeben. Der rum&#228;nische Arbeiter war auf verschiedenen Baustellen der klagenden Firma eingesetzt, wurde nach
Stunden entlohnt und unterlag dabei den Weisungen der der Kl&#228;gerin. Er war damit abh&#228;ngig besch&#228;ftigt. Das Urteil
enth&#228;lt grundlegende Ausf&#252;hrungen zu Art und Umfang der durchzuf&#252;hrenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungstr&#228;ger
kann sich im Rahmen der Betriebspr&#252;fung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bek&#228;mpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Besch&#228;ftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung st&#252;tzen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebspr&#252;fung
beim Arbeitgeber f&#252;hrt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies folgt aus den Regelungen des
Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Beh&#246;rden und die Befugnis der &#220;bernahme von
Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen
Gesch&#228;ftsunterlagen der Arbeitgeberin st&#252;tzen und sich auch hierauf beschr&#228;nken.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, SGB
IV</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28p Absatz&#160;1 Satz 1, 4 und 5 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. &#8230; Die Pr&#252;fung umfasst auch die Entgeltunterlagen der
Besch&#228;ftigten, f&#252;r die Beitr&#228;ge nicht gezahlt wurden. Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der
Pr&#252;fung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragsh&#246;he in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsf&#246;rderung einschlie&#223;lich der Widerspruchsbescheide gegen&#252;ber den Arbeitgebern;
&#8230;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<strong><span>Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetz</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Absatz 1 Satz 1 Nr.&#160;1; Absatz 2 Satz 1 Nr&#160;4,
Satz 3:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Beh&#246;rden der Zollverwaltung pr&#252;fen, ob</span>
<span>die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach &#167; 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erf&#252;llt
werden oder wurden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Beh&#246;rden der Zollverwaltung werden bei den
Pr&#252;fungen nach Absatz 1 unterst&#252;tzt von den Tr&#228;gern der Rentenversicherung. ...</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Pr&#252;fungen k&#246;nnen mit anderen Pr&#252;fungen der in
diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik</span><br />
<span style="font-size: small;">Richter am Landessozialgericht</span><br />
<span style="font-size: small;">- Pressesprecher -</span><br />
</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 13 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden: Bundesagentur für Arbeit scheitert mit Erstattungsverlangen gegen Krankenkasse]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zustaendigkeitsstreit+zwischen+Behoerden_+Bundesagentur+fuer+Arbeit+scheitert+mit+Erstattungsverlangen+gegen+Krankenkasse</link>
      <description><![CDATA[<br />Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und will, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beantragen, sondern kann sich arbeitslos melden und sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, entschied das Landessozialgericht in Stuttgart vor wenigen Tagen. Eine Klage der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen eine Krankenkasse, von der die Bundesagentur Ersatz für gezahltes Arbeitslosengeld verlangte, blieb daher erfolglos. <br />  <br />Urteil vom 27.06.2017, Az. L 11 KR 3513/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658131">
<p style="text-align: justify;"><span>Ein versicherter Arbeitnehmer konnte wegen orthop&#228;discher Beschwerden nicht mehr als Bestatter
arbeiten und erhielt Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde zum 30.04.2012 beendet. Im Februar 2012 meldete
er sich zum 01.05.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Bei seiner Krankenkasse meldete er sich nach dem 30.04.2012 nicht mehr
und legte keine &#228;rztlichen AU-Bescheinigungen mehr vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der &#228;rztliche Dienst der BA stellte im April 2012 fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr als
Bestatter, aber ansonsten vollschichtig arbeiten k&#246;nne. Nach dem Erhalt von Urlaubsabgeltung bis zum 18.06.2012 zahlte die BA vom
19.06.2012 bis 12.10.2012 Arbeitslosengeld in H&#246;he von 1.880,36 &#8364;. Diesen Betrag verlangte sie von der beklagten Krankenkasse
erstattet und vertrat die Auffassung, der Versicherte h&#228;tte l&#228;nger Krankengeld beziehen k&#246;nnen und h&#228;tte entsprechend
beraten werden m&#252;ssen. Auch mit Krankengeld-Bezug h&#228;tte er sich parallel arbeitsuchend melden k&#246;nnen, ohne dass dann
Arbeitslosengeld zu leisten gewesen w&#228;re.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage der BA war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn schloss sich der
Argumentation der BA an und entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt, mithin die BA als unzust&#228;ndiger
Tr&#228;ger eine Sozialleistung erbracht habe, die die Krankenkasse als eigentlich zust&#228;ndige Beh&#246;rde erstatten
m&#252;sse.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richterinnen und Richter sahen das anders. Der Versicherte hatte nach dem 30.04.2012
keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Krankengeld wird nicht unbegrenzt, sondern nur f&#252;r einen bestimmten Abrechnungszeitraum
abschnittsweise bewilligt wird, mit der M&#246;glichkeit der Verl&#228;ngerung, indem der Versicherte jeweils Anschluss-AU-Bescheinigungen
bzw. Auszahlscheine vorlegt, was der Versicherte hier nach dem 30.04.2012 nicht mehr getan hat. Er war auch nicht verpflichtet, weiter
Krankengeld zu beantragen, sondern konnte sich arbeitslos melden, der Arbeitsvermittlung zur Verf&#252;gung stellen und Arbeitslosengeld
beantragen. Die BA hat daher keine Anspr&#252;che gegen die Krankenkasse.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
SGB III: Arbeitslosenversicherung</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
SGB V: Krankenversicherung</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 44 Abs. 1 SGB V</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunf&#228;hig macht [...]</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;" lang="EN-US">
&#167; 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V:</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 137 Abs. 1 SGB III</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
1. arbeitslos ist,</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
2. sich bei der Agentur f&#252;r Arbeit arbeitslos gemeldet und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
3. die Anwartschaftszeit erf&#252;llt hat.</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 138 Abs. 1 SGB III:</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
1. nicht in einem Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis steht (Besch&#228;ftigungslosigkeit),</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
2. sich bem&#252;ht, die eigene Besch&#228;ftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbem&#252;hungen), und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
3. den Vermittlungsbem&#252;hungen der Agentur f&#252;r Arbeit zur Verf&#252;gung steht (Verf&#252;gbarkeit).</span>
</pre>
</div>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jobcenter+muss+Kosten+einer+Raeumungsklage+tragen</link>
      <description><![CDATA[  Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.<br /> <br />  Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658119">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 1953 geborene Kl&#228;ger bezog seit 2005 SGB-II-Leistungen. Er leidet an einer ausgepr&#228;gten
chronifizierten seelischen St&#246;rung. Bereits seit 2009 war zwischen ihm und dem Jobcenter die Frage seiner Erwerbsf&#228;higkeit im
Streit. Ende 2011 forderte ihn das Jobcenter auf, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Au&#223;erdem bat das Jobcenter die Deutsche
Rentenversicherung (DRV) um Pr&#252;fung der Erwerbsf&#228;higkeit und stellte dort selbst f&#252;r den Kl&#228;ger einen Rentenantrag. Die
DRV leitete im August 2012 das Rentenverfahren ein. Ab 01.02.2013 strich das Jobcenter dem Kl&#228;ger s&#228;mtliche Leistungen, da er im
Rentenverfahren die Antragsformulare nicht ausgef&#252;llt und daher nicht ausreichend mitgewirkt habe. In der Folge konnte der Kl&#228;ger
seine Miete nicht mehr bezahlen. Sein Vermieter erhob R&#228;umungsklage wegen Mietr&#252;ckst&#228;nden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Nachdem die DRV im Juni 2013 dem Jobcenter mitgeteilt hatte, dass ausgef&#252;llte Antragsformulare
vorl&#228;gen, bewilligte das Jobcenter wieder SGB-II-Leistungen. Die Mietr&#252;ckst&#228;nde wurden ausgeglichen und die
R&#228;umungsklage zur&#252;ckgezogen. Jedoch setzte das Amtsgericht Gerichtskosten in H&#246;he von 857,68&#160;&#8364; fest, die dem
Kl&#228;ger in Rechnung gestellt wurden. Das Jobcenter weigerte sich, diese Kosten zu &#252;bernehmen. Widerspruch und Klage in erster
Instanz blieben erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz hat sich der Argumentation des Jobcenters angeschlossen, wonach Kosten einer
R&#228;umungsklage nicht als Bedarfe der Unterkunft ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig seien.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben das anders bewertet und dem Kl&#228;ger
Recht gegeben. Das Jobcenter h&#228;tte die Leistungen nicht ab 01.02.2013 streichen d&#252;rfen. Dadurch sind ohne Verschulden des
Kl&#228;gers die Mietr&#252;ckst&#228;nde entstanden und ist es zur R&#228;umungsklage gekommen. Deren Kosten sind aufgrund einer
unrichtigen Sachbehandlung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen und k&#246;nnen daher als Unterkunftskosten
ber&#252;cksichtigt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Einzelnen hat der Senat ausgef&#252;hrt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Abgabe von
Antragsformularen der DRV zur Kl&#228;rung des Sachverhalts &#252;berhaupt erforderlich gewesen ist. Jedenfalls ist die
Sachverhaltsaufkl&#228;rung hierdurch nicht wesentlich erschwert worden. Eine Verkn&#252;pfung der Antragsformulare mit dem Verfahren zur
Kl&#228;rung der Erwerbsf&#228;higkeit besteht nicht. F&#252;r die gutachterliche Stellungnahme ben&#246;tigt es keine
Antragsformulare.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Au&#223;erdem hat das Jobcenter bei der Versagung der Leistungen das ihm zustehende Ermessen
unzureichend ausge&#252;bt, da sich zu ma&#223;geblichen Gesichtspunkten und Fragen keine Ausf&#252;hrungen in den Versagungsbescheiden
finden: Konnte trotz der psychischen Erkrankung des Kl&#228;gers das geforderte Verhalten abverlangt werden? Weshalb hat das Jobcenter eine
Versagung s&#228;mtlicher Leistungen und in vollem Umfang f&#252;r notwendig erachtet? Hat das Jobcenter erkannt, welche Auswirkungen eine
vollst&#228;ndige Versagung f&#252;r den Kl&#228;ger haben wird (auch mit Blick auf eine drohende Wohnungslosigkeit)?</span> Da der
Kl&#228;ger in jedem Fall einen <span>Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums hatte, entweder beim Jobcenter oder im Falle der
Erwerbsminderung beim Sozialamt, h&#228;tte auch nachvollziehbar begr&#252;ndet werden m&#252;ssen, warum die Beh&#246;rde dieses
Existenzminimum aufgrund nicht erf&#252;llter Mitwirkungspflichten nicht mehr gew&#228;hrleisten will. Dies gilt umso mehr, als hier nicht
nur der t&#228;gliche Bedarf, sondern der Lebensmittelpunkt einer seit Jahren bewohnten kleinen Wohnung betroffen
ist.</span><span>&#160;</span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;"><span  style="font-size: small;">Der Senat hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen</span>.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes
Buch</span></strong>&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 66 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 SGB I:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder
erh&#228;lt, seinen Mitwirkungspflichten nach den &#167;&#167; 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufkl&#228;rung des
Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungstr&#228;ger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der
tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.</span></p>
</div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<p><span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Dr.
Steffen Luik<br />
</span><span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Richter
am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hartz IV – keine (Arbeitsmarkt-)Leistungen nach Erreichen des Rentenalters]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Hartz+IV+_+keine+_Arbeitsmarkt-_Leistungen+nach+Erreichen+des+Rentenalters</link>
      <description><![CDATA[<br />Eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Behörden insgesamt 4 verschiedene Geburtsdaten angegeben und sich im Laufe der Zeit immer jünger gemacht hat, erhält keine SGB-II-Leistungen mehr, insbesondere nicht zur Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit, da sie zur Überzeugung der Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts im Herbst 2016 das Rentenalter erreicht hat. Das geänderte Geburtsdatum in ihrer Geburtsurkunde hat sich als Fälschung entpuppt.<br /> <br />  Beschluss vom 26.06.2017, Az. L 1 AS 2032/17 ER-B<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658082">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Antragstellerin, die eine &#8222;PR-Beratung und Promotionsvermittlung&#8220; betreibt, hat seit
September 2010 bis 30.09.2016 durchgehend SGB-II-Leistungen vom Jobcenter Offenburg bezogen. In den letzten Jahren hat sie bei
verschiedenen Beh&#246;rden als Geburtsdatum den 09.04.1951, den 09.04.1961, den 09.04.1962 und zuletzt nur noch den 09.04.1967 angeben.
Gegen&#252;ber dem Jobcenter beharrte sie auf dem Geburtsdatum 09.04.1967 und beantragte SGB-II-Leistungen &#252;ber den 30.09.2016 hinaus,
insbesondere auch zur Unterst&#252;tzung ihrer selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit. Das Jobcenter weigerte sich, da die Frau wegen Erreichens
des Rentenalters keine Hartz-IV-Leistungen mehr beziehen k&#246;nne. Sie k&#246;nne ggf. Leistungen der Grundsicherung im Alter
beantragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ein Eilantrag hiergegen beim Sozialgericht Freiburg blieb erfolglos. Auch die Stuttgarter
Richterinnen und Richter glaubten der Frau nicht, dass sie erst 50 Jahre alt sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Indizien, die f&#252;r das Geburtsjahr 1951 sprechen, waren erdr&#252;ckend: Im
Einwohnermeldeamts-Registerauszug aus dem Jahr 2010 war der 09.04.1951 angegeben. In Kopien des Sparbuchs war das eingedruckte Geburtsdatum
09.04.1951 nachtr&#228;glich h&#228;ndisch in 09.04.1967 abge&#228;ndert worden. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, die aktuelle
Versicherungsnummer weise den 09.04.1951 als Geburtsdatum aus. Andere Versicherungsnummern mit den anderen Geburtsdaten seien
stillgelegt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Schlie&#223;lich war in der vorgelegten beglaubigten &#220;bersetzung der polnischen Geburtsurkunde
zwar das numerische Datum &#8222;09.04.1967&#8220; genannt, jedoch im Text der &#8222;neunte April neunzehnhunderteinundf&#252;nfzig&#8220;
voll ausgeschrieben. In einem per E-Mail &#252;bersandten Digitalbild der originalen Geburtsurkunde war zudem zu erkennen, dass die mit
schwarzer Tinte geschriebene numerische Angabe mit einem blauen Stift von 1951 in 1967 ge&#228;ndert worden war. Dass offenbar
vers&#228;umt wurde, diese Manipulation auch im ausgeschriebenen Text durchzuf&#252;hren, ist, so die Schlussfolgerung der Richterinnen und
Richter, schl&#252;ssig und plausibel damit zu erkl&#228;ren, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben &#8222;kein Wort
polnisch&#8220; spricht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Sozialhilfeleistungen
(Grundsicherung im Alter) hat das Landessozialgericht nicht zugesprochen, da die Antragstellerin solche Leistungen ersichtlich nicht
begehrt hat. Es ging ihr um die Arbeitsmarktleistungen des SGB II, die es im System der Grundsicherung im Alter nicht gibt. So hat die
Antragstellerin etwa im November 2016 erkl&#228;rt, dass sie keine Grundsicherung im Alter wolle, sondern eine Art Anschubfinanzierung oder
&#220;berbr&#252;ckungsdarlehen f&#252;r ihre selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit.</span></p>
<br />
<br />
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 7 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;1:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 7a:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. F&#252;r Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>f&#252;r den Geburtsjahrgang 1951 &#8230; auf 65 Jahre und 5
Monate.</span></p>
</div>
<pre>
<span style="font-size: small;">
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span><br />


Richter am Landessozialgericht</span><span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>

<p><br />
<br />
<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unangemessen hohe Vergütung eines Krankenkassenvorstands]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Unangemessen+hohe+Verguetung+eines+Krankenkassenvorstands</link>
      <description><![CDATA[Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht einem Krankenkassenvorstand eine Gehaltserhöhung versagt.<br />  <br />Urteil vom 21.06.0217, Az. L 5 KR 1700/16 KL<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658042">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-W&#252;rttemberg, deren
Zust&#228;ndigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verf&#252;gte im Februar 2016 &#252;ber 327.080 Versicherte.
Sie besch&#228;ftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und z&#228;hlt zu den 20 gr&#246;&#223;ten bundesweit ge&#246;ffneten
Krankenkassen. Der Vorstand erh&#228;lt eine j&#228;hrliche Grundverg&#252;tung von 152.600&#160;&#8364;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen &#8222;Zusatzvertrag zum
Dienstvertrag &#252;ber zus&#228;tzliche Verg&#252;tungsbestandteile&#8220; ihres Vorstands zur Genehmigung vor. &#220;ber die
Grundverg&#252;tung hinaus waren u.a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400&#160;&#8364;), eine variable Zusatzverg&#252;tung bis
max. 31.000&#160;&#8364; (Zielerreichungspr&#228;mie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine
Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundverg&#252;tung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt 217.252&#160;&#8364;. Zu hoch befand
das Bundesversicherungsamt und verweigerte die Zustimmung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, f&#252;r die das Landessozialgericht erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, blieb
erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstm&#246;glichkeiten in privaten
Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsma&#223;stab heranzuziehen. Dem folgten die
Stuttgarter Richter nicht, gaben dem Bundesversicherungsamt Recht und entschieden, dass die vorgesehene Verg&#252;tung den zul&#228;ssigen
Rahmen deutlich &#252;berschreitet.</span> Ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft ist nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte
<span>System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip und unterscheidet sich damit fundamental von den Strukturen
gewerblicher Wirtschaft.</span> <span>Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am
wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgem&#228;&#223; unter sparsamer Verwendung der
Beitragsgelder und Steuermittel erf&#252;llt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ma&#223;geblich f&#252;r die Bewertung einer &#8222;angemessenen&#8220; Verg&#252;tung ist nach der
Urteilsbegr&#252;ndung ein Vergleich der Vorstandsverg&#252;tungen von Krankenkassen</span> <span>mit jeweils vergleichbarer
Gr&#246;&#223;e, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen.</span> G<span>esetzliche Krankenkassen mit einer der Kl&#228;gerin
vergleichbaren Gr&#246;&#223;e haben im Jahr 2015 im &#8222;Mittelma&#223;&#8220; j&#228;hrliche Vorstandsverg&#252;tungen in H&#246;he von
159.500 &#8364; gezahlt. Durch die zus&#228;tzlichen Verg&#252;tungsbestandteile im Zusatzvertrag wird dieses Ma&#223; mehr als deutlich
&#252;berschritten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Unangemessenheit der &#220;berschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die
deutliche &#220;berschreitung des Mittelma&#223;es um 36%, sondern auch aus der Gr&#246;&#223;e derjenigen Krankenkassen, die
Verg&#252;tungen in vergleichbarer H&#246;he, wie im Zusatzvertrag geregelt, gew&#228;hren.</span> <span>Die Mitgliederzahlen dieser
Krankenkassen liegen n&#228;mlich um &#252;ber 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Kl&#228;gerin.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 35a SGB IV</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Absatz 1 Satz 1:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="color: black;">Bei den Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und
au&#223;ergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges f&#252;r die Krankenkasse ma&#223;gebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="color: black;">&#160;</span><span>Absatz 6a:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Der Abschluss, die Verl&#228;ngerung oder die &#196;nderung eines
Vorstandsdienstvertrags bed&#252;rfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbeh&#246;rde. Die Verg&#252;tung der
Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verh&#228;ltnis zum Aufgabenbereich, zur Gr&#246;&#223;e und zur Bedeutung der
K&#246;rperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der K&#246;rperschaft zu ber&#252;cksichtigen.</span></p>
</div>
<pre>
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span>
</pre>

<pre>
<span style="font-size: small;">
Richter am Landessozialgericht</span>
</pre>

<pre>
<span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Arbeit 4.0“ und die Zukunft des Sozialstaats]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/_Arbeit+4_0_+und+die+Zukunft+des+Sozialstaats</link>
      <description><![CDATA[Der Weg in die digitale „Arbeitswelt 4.0“ und die immer wieder neu zu beantwortenden Frage nach der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, die an das Entgelt einer „Beschäftigung“ anknüpft, stellen die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen. <div class="basecontent-html-editor" id="anker4655869">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Weg in die digitale &#8222;Arbeitswelt 4.0&#8220; und die immer wieder neu zu beantwortenden
Frage nach der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, die an das Entgelt einer &#8222;Besch&#228;ftigung&#8220; ankn&#252;pft,
stellen die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen, beschrieb die Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg,
Heike Haseloff-Grupp, die kommenden Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit. Zeit und Ort der Arbeitsleistung spielen im vernetzten
&#8222;virtuellen&#8220; Raum eine immer geringere Rolle, aber auch im Gesundheitswesen haben sich zuletzt eine F&#252;lle von
Sachverhalten gezeigt, bei denen die Frage, ob &#252;berhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis
vorliegt, zwischen Beh&#246;rden und den betreffenden Personen im Streit war.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Gesamteing&#228;nge im Jahr 2016 in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-W&#252;rttemberg sind im
Vergleich zum Vorjahr auf anhaltend hohem Niveau nur leicht zur&#252;ckgegangen. An den acht erstinstanzlichen Gerichten gingen 32.127
Klagen ein (2015: 32.598), beim Landessozialgericht 3.365 Berufungen (2015: 3.466). Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.839 Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes (2015: 3.074), am Landessozialgericht gingen 550 Verfahren im Eilrechtsschutz ein (2015: 540). Es ist
gelungen, die unver&#228;ndert hohen Best&#228;nde weiter abzubauen. Die Gerichtspr&#228;sidentin stellte den gro&#223;en Arbeitseinsatz
aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit heraus und bedankte sich f&#252;r deren Engagement. Die durchschnittliche
Verfahrenslaufzeit bei den Berufungen konnte auf dem guten Wert des Vorjahres (12,0 Monate) gehalten werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>An den acht Sozialgerichten in Baden-W&#252;rttemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter
t&#228;tig; am Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur Verf&#252;gung. Hinzu kommen in beiden Instanzen mehr als 1.600
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg f&#252;r die gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen, d.h. sozialversicherungsfreien Tätigkeit ausüben.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Bereitschaftsaerzte+koennen+den+Nachtdienst+in+einer+Klinik+im+Rahmen+einer+selbstaendigen_+d_h_+sozialversicherungsfreien+Taetigkeit+ausueben_</link>
      <description><![CDATA[In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 € gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4636830">
<p><strong>Urteil vom 23.05.2017, Az. L 11 R 771/15</strong></p>
<p>Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit 9 &#196;rzten Rahmenvertr&#228;ge &#252;ber den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es
ging jeweils um die T&#228;tigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages.
F&#252;r den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (zwischen 200 &#8364; und 300 &#8364;). W&#228;hrend der
Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt.</p>
<p>Nach einer Betriebspr&#252;fung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klinik Sozialversicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he
von rund 20.000 &#8364; f&#252;r den Zeitraum 12/2006-12/2010 nach. Die Bereitschafts&#228;rzte &#252;bten dieselbe T&#228;tigkeit aus, wie
fest angestellte &#196;rzte und seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abh&#228;ngige und damit
sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung vor. Die Klinik hat hiergegen geklagt, jedoch in erster Instanz verloren. Das
Sozialgericht Freiburg hat sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung angeschlossen.</p>
<p>Die Berufung der Klinik war erfolgreich. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben sich in
einer ausf&#252;hrlichen Anh&#246;rung die Abl&#228;ufe schildern lassen, danach den Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders bewertet
als die erste Instanz und die Beitragsnachforderung aufgehoben. Es gab keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten. Die
Bereitschafts&#228;rzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollten. Die Klinik hat ihnen keine Einsatztage
vorgegeben, sondern nach den Vorgaben der Bereitschafts&#228;rzte, die zum Teil auch eigene Arztpraxen f&#252;hrten, den Dienstplan
aufgestellt. Da nachts ohnehin keine Therapien durchgef&#252;hrt wurden, ging es auch nur um eine basismedizinische Versorgung, die anders
organisiert werden konnte, als der Klinikalltag. F&#252;r etwaige n&#228;chtliche psychische Krisensituationen stand ein Facharzt in
Rufbereitschaft zur Verf&#252;gung, die Bereitschafts&#228;rzte f&#252;hrten keine eigene Behandlung durch. Sie waren auch nicht in die
t&#228;gliche routinem&#228;&#223;ige Versorgung der Patienten oder in die Klinikorganisation eingebunden und mussten &#8211; anders als
die fest angestellten &#196;rzte - weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch</strong></p>
<p><strong>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV:<br />
</strong> Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r
eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p><strong>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:<br />
</strong> Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen
Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223;
erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</p>
<p><br />
</p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 19 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vermögen „für schlechte Zeiten“ verheimlicht – Hartz-IV-Empfängerin]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Vermoegen+fuer+schlechte+Zeiten+verheimlicht</link>
      <description><![CDATA[Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.<br />  <br />Urteil vom 23.03.2017, Az. L 7 AS 758/13<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4565837">
<p style="text-align: justify;"><span>Die heute 39j&#228;hrige Kl&#228;gerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004
wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende
(&#8222;Hartz IV&#8220;). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100&#160;&#8364; Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie
&#252;ber relevantes Verm&#246;gen &#252;ber dem Freibetrag (damals f&#252;r die Kl&#228;gerin 4.850&#160;&#8364;) verf&#252;ge, war im
Formular zun&#228;chst das Feld &#8222;ja&#8220; angekreuzt, danach jedoch das K&#228;stchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei
&#8222;nein&#8220; gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeantr&#228;gen gab die
Kl&#228;gerin jedes Mal an, &#252;ber kein relevantes Verm&#246;gen zu verf&#252;gen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter &#252;ber einen automatisierten Datenabgleich vom
Bundeszentralamt f&#252;r Steuern die Nachricht, dass die Kl&#228;gerin Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen habe. Es stellte sich
heraus, dass die Kl&#228;gerin auf zwei bislang unbekannten Konten &#252;ber ein Verm&#246;gen von rund 24.000&#160;&#8364; verf&#252;gte.
Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte s&#228;mtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund
12.000&#160;&#8364;) und auch die f&#252;r die Kl&#228;gerin geleisteten Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund
4.500&#160;&#8364;) zur&#252;ck.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kl&#228;gerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000
&#8364; auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld f&#252;r schlechte Zeiten und
Notf&#228;lle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zur&#252;ckverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u.a. habe sie
M&#246;bel und einen VW Golf gekauft. Die Kl&#228;gerin hat sich au&#223;erdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserkl&#228;rung vom
Bankgeheimnis unter Angabe s&#228;mtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten
auszustellen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die
Kl&#228;gerin h&#228;tte das Verm&#246;gen immer angeben m&#252;ssen. Sie war nicht hilfebed&#252;rftig, weshalb ihr keine
Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein H&#228;rtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erkl&#228;rt hat, das Verm&#246;gen sei ihr
vom Vater &#8222;f&#252;r schlechte Zeiten&#8220; &#252;berlassen worden, h&#228;tte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den
&#8222;schlechten Zeiten&#8220; ab Januar 2005 verwenden m&#252;ssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter
bei einer nachtr&#228;glichen Aufhebung und R&#252;ckforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden
sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der
Aufkl&#228;rung in sp&#228;teren Jahren oder wenn vollst&#228;ndige Kontenbewegungen nicht zug&#228;nglich gemacht werden mit der Folge der
Unm&#246;glichkeit einer Plausibilit&#228;tspr&#252;fung.</span> <span>Dies geht zu Lasten eines Leistungsempf&#228;ngers.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) II &#8211;
Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></strong><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">&#167; 7
Absatz&#160;1 Satz 1 SGB II</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Leistungen nach
diesem Buch erhalten Personen, die</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">1. das 15.
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">2.
erwerbsf&#228;hig sind,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">3. <span style="text-decoration: underline;">hilfebed&#252;rftig</span> sind und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">4. ihren
gew&#246;hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte).</span><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">&#167; 9
Absatz 1 SGB II</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;"><span style="line-height: 150%;">Hilfebed&#252;rftig ist, wer</span></span> <span style="line-height: 150%;">seinen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen oder Verm&#246;gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angeh&#246;rigen oder von Tr&#228;gern anderer Sozialleistungen, erh&#228;lt.</span></p>
</div>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 23 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schädel-Hirn-Trauma nach Auseinandersetzung mit Türsteher auf Ibiza - Kein Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schaedel-Hirn-Trauma+nach+Auseinandersetzung+mit+Tuersteher</link>
      <description><![CDATA[<br />Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall.<br />  <br /> <br />  Urteil vom 09. März 2017, Az. L 6 U 2131/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4515855">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger war zun&#228;chst Alleingesch&#228;ftsf&#252;hrer einer Firma, die mit
Photovoltaik-Anlagen handelte und 2008 insolvent wurde. Danach fungierte er als &#8222;Generalbevollm&#228;chtigter im
Au&#223;endienst&#8220; bei einer 2008 gegr&#252;ndeten Firma seines Vaters, die ebenfalls Anlagen f&#252;r erneuerbare Energien vertrieb.
Der Handel mit (Luxus-)Autos war nicht Gesch&#228;ftsgegenstand dieser Firma, die Anfang 2013 eine Kaufoption f&#252;r einen Ferrari
F&#160;150 (limitierte Sonderedition 499 St&#252;ck) erwarb.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Am 15.09.2013 geriet der Kl&#228;ger sp&#228;tabends zwischen 23.00 und 0.00 Uhr vor dem Club
&#8222;Blue M.&#8220; auf Ibiza in eine heftige Auseinandersetzung mit einem T&#252;rsteher und wurde anschlie&#223;end mit einem
Sch&#228;del-Hirn-Trauma in ein Krankenhaus vor Ort eingeliefert, bis 24.10.2013 dort station&#228;r, anschlie&#223;end in einer Klinik in
Heilbronn und vom 31.10. bis 23.12.2013 in einer station&#228;re Rehabilitationsma&#223;nahme in Deutschland weiterbehandelt. Nach eigenen
Angaben ist er seitdem erwerbsgemindert. Seine gesetzliche Krankenversicherung bezahlte von den Kosten der Auslandskrankenbehandlung auf
Ibiza (rund 94.000&#160;&#8364;) nur rund die H&#228;lfte (45.000&#160;&#8364;).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Am 13.11.2013 meldete seine Lebensgef&#228;hrtin den Vorfall vom 15.09.2013 bei der beklagten
Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Der Kl&#228;ger gab in einer ersten Stellungnahme an, er sei gesch&#228;ftlich auf Ibiza gewesen
und habe neben der Ferrari-Option auch Photovoltaik-Anlagen verkaufen wollen. Er habe am 15.09.2013 &#252;ber den Tag
Verkaufsgespr&#228;che gef&#252;hrt. Vor dem Abendessen seien die Gespr&#228;che beendet gewesen, an den weiteren Ablauf k&#246;nne er sich
nicht erinnern. Sp&#228;ter erkl&#228;rte er, auch abends seien weiter Verkaufsgespr&#228;che gef&#252;hrt worden; der Zwischenfall habe
sich auf dem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft ereignet.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zeugen haben zur Frage, ob es im Wesentlichen um den Ferrari
oder auch um Photovoltaik-Anlagen gegangen und die Beteiligten der Gesch&#228;ftsgespr&#228;che stark alkoholisiert gewesen seien,
widerspr&#252;chliche Angaben gemacht. Ob die Auseinandersetzung mit dem T&#252;rsteher beim Verlassen des Clubs oder beim Versuch, wieder
hineinzugelangen, stattgefunden hat, ist ebenfalls Gegenstand widerspr&#252;chlicher Aussagen. Der Kl&#228;ger hat seine urspr&#252;ngliche
Aussage, er sei auf dem Heimweg gewesen, im Laufe des Verfahrens ge&#228;ndert. Er habe wieder in den Club hingehen wollen, weil seine
Jacke noch im Geb&#228;ude gewesen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben die Feststellung eines Arbeitsunfalls
abgelehnt und der beklagten Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Es verbleiben nach Abschluss der Beweiserhebung eine Reihe offener Fragen
und Zweifel, die zu Lasten des Kl&#228;gers gehen. Ob er wirklich &#8222;Besch&#228;ftigter&#8220; und damit gesetzlich unfallversichert
gewesen ist, ist schon zweifelhaft. Der Ablauf der Gr&#252;ndung der neuen Firma mit dem betagten Vater des Kl&#228;gers als
Alleingesellschafter kurz vor der Insolvenz der fr&#252;heren Firma des Kl&#228;gers deutet darauf hin, dass es sich um ein
&#8222;Strohmann&#8220;-Unternehmen handelt, um dem Kl&#228;ger die F&#252;hrung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu
erm&#246;glichen. Der Verkauf der Ferrari-Option, um den es auf Ibiza sicher ging, geh&#246;rt nicht zum Gesch&#228;ftsgegenstand der
Firma, wohingegen die Gespr&#228;che um Photovoltaik-Anlagen nebul&#246;s bleiben. Auch dies spricht dagegen, dass die Reise unter
Versicherungsschutz stand. Schlie&#223;lich kann der Kl&#228;ger nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem
T&#252;rsteher irgendein Zusammenhang mit einer betrieblichen T&#228;tigkeit bestanden hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In seiner ersten Angabe hat er behauptet, die Gesch&#228;ftsgespr&#228;che seien vor dem Besuch des
Clubs beendet gewesen. Dass der Kl&#228;ger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg war, ist ebenfalls nicht bewiesen. Der
wahrscheinlichste Ablauf, wonach der Kl&#228;ger nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder <span>hinein wollte und vom
T&#252;rsteher abgewiesen wurde, steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, weil daf&#252;r nur private Gr&#252;nde in Frage
kommen, insbesondere der vom Kl&#228;ger selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Dass in dieser Phase noch
Verkaufsverhandlungen gef&#252;hrt werden sollten, hat keiner der Beteiligten, weder der Kl&#228;ger noch seine Gesch&#228;ftspartner,
behauptet.</span></span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche
Unfallversicherung)</span></strong><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><strong><span>&#167; 8 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2 VII:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle
sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
f&#252;hren.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit
zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</span><span>&#160;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik<br />
</span><span style="font-size: small;">Richter am Landessozialgericht<br />
</span><span style="font-size: small;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 09 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Arbeitslosigkeit+nach+Ende+der+Altersteilzeit+kann+Sperrzeit+zur+Folge+haben</link>
      <description><![CDATA[Wer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Eine wegen der 2014 eingeführten abschlagsfreien Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /><br />Urteil vom 24.02.2017 – L 8 AL 3805/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4504676">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 1954 geborene Versicherte erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr
fr&#252;hestm&#246;glicher Rentenbeginn sei der 01.06.2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8&#160;%. Sie vereinbarte darauf im
November 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Ende der Freistellungsphase 31.05.2016), um anschlie&#223;end
Altersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Nachdem der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die abschlagsfreie &#8222;Rente mit 63&#8220; (Altersrente
f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte) eingef&#252;hrt und die Kl&#228;gerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte,
hiervon erfuhr, &#228;nderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2016. Der beklagten Bundesagentur f&#252;r Arbeit (BA) teilte sie mit, sie k&#246;nne ab dem 01.10.2017
abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dies sei bei Abschluss der Altersteilzeit nicht absehbar gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die BA stellte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem
23.08.2016. Die Versicherte habe selbst die Besch&#228;ftigungslosigkeit herbeigef&#252;hrt ohne hierf&#252;r einen wichtigen Grund zu
haben. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben der BA Recht
gegeben. Die Kl&#228;gerin hat selbst die Besch&#228;ftigungslosigkeit herbeigef&#252;hrt. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt der
Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund f&#252;r die geplante Arbeitsaufgabe, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos
in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie hat sich aber umentschieden und damit ist der wichtige Grund entfallen. Die Verschiebung des
Rentenbeginns um 15 Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft (die
Beitragszahler) haben f&#252;r solche Versicherungsf&#228;lle, die der Betreffende selbst herbeif&#252;hrt, nicht in vollem Umfang
einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund</span></strong><span>:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des
Altersteilzeitvertrags endg&#252;ltig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch
das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene M&#246;glichkeit &#228;ndert, um zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt eine abschlagsfreie
Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und
betrifft eine Vielzahl von F&#228;llen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, w&#228;hrend die
Landessozialgerichte in Rheinland-Pfalz, und Baden-W&#252;rttemberg diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des
Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung
zugelassen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch Drittes Buch &#8211;
Arbeitslosenversicherung - (SGB III)&#160;</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 159 Absatz 1 SGB III</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten, <span style="text-decoration: underline;">ohne daf&#252;r einen wichtigen Grund zu haben</span>, ruht der
Anspruch f&#252;r die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. die oder der Arbeitslose das
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis gel&#246;st [...] und dadurch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Arbeitslosigkeit
herbeigef&#252;hrt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). [&#8230;]</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die
f&#252;r die Beurteilung eines wichtigen Grundes ma&#223;gebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer
Sph&#228;re oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.</span></p>
</div>
<pre style="text-align: justify;">
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span><span style="font-size: small;">
Richter am Landessozialgericht</span><span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine rentenrechtlichen Beitragszeiten für ehemalige Heimkinder wegen „Zwangsarbeit“]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+rentenrechtlichen+Beitragszeiten+fuer+ehemalige+Heimkinder+wegen+_Zwangsarbeit_</link>
      <description><![CDATA[<br />Nach der derzeitigen Rechtslage kann die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als – nach damaligem Verständnis – Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann nur der Gesetzgeber regeln. <br />  <br />Urteil vom 24.02.2017 – L 8 R 1262/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4503008">
<p style="text-align: justify;"><span>Die heute 63j&#228;hrige Kl&#228;gerin war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen a.d. Donau
untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Kl&#228;rung ihres Versicherungskontos
f&#252;r diesen Zeitraum. Sie habe im Heim &#8222;Zwangsarbeit&#8220; im Sinne eines faktischen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses
geleistet, was nicht als blo&#223;e erzieherische Ma&#223;nahme bewertet werden k&#246;nne. Sie habe im Rahmen einer 6-Tage-Woche
t&#228;glich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der W&#228;scherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe
sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Betr&#228;ge und Gegenst&#228;nde des t&#228;glichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich
dadurch Personalkosten erspart und Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Rentenversicherung hat die Anerkennung von Beitragszeiten unter Hinweis auf die Rechtslage
abgelehnt. Die Ber&#252;cksichtigung von Versicherungszeiten ohne ein echtes versicherungspflichtiges Lehr- oder
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis sei nicht m&#246;glich. Unter Zwang geleistete Arbeit von Heimkindern k&#246;nne nicht als Beitragszeit
in der Rentenversicherung anerkannt werden. Beitr&#228;ge seien vom Heim nicht gezahlt worden. Um einen Ausgleich f&#252;r ehemalige
Heimkinder zu schaffen, sei der &#8222;Fonds Heimerziehung&#8220; geschaffen worden.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage der Kl&#228;gerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe sind erfolglos
geblieben.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben der Deutschen
Rentenversicherung Recht gegeben, aber auch auf die rechtspolitische Bedeutung des Falles hingewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Es ist zwar glaubhaft, dass die Kl&#228;gerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden ist, wenn
auch der genaue Umfang auch unter Ber&#252;cksichtigung von bereits bestehenden Beweiserleichterungen nicht mehr aufkl&#228;rbar ist
(Anfragen der Gerichte beim Kinderheim Gundelfingen, beim Landkreis Neu-Ulm, bei der Regierung Oberschwabens, dem Bistum Augsburg hatten
keine weitere Kl&#228;rung erbracht). Weder hat aber nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Besch&#228;ftigung vorgelegen,
noch hat es Beitragszahlungen des Heimes gegeben, noch ist ein Arbeitsverh&#228;ltnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung war das
Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend. Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn
gerichteten Verh&#228;ltnis. Was die Kl&#228;gerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten hat (Kost/Logis, Bekleidung, Taschengeld), stellt
sich daher nicht als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt dar. Ob das Kinderasyl Gundelfingen seinerzeit Personal eingespart oder die
Arbeit der Kl&#228;gerin gewerblich f&#252;r Dritte genutzt hat, war nicht aufkl&#228;rbar, h&#228;tte aber auch nicht zur
Versicherungspflicht gef&#252;hrt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar im Jahr 2008 hinsichtlich der
M&#246;glichkeit der Beitragsnachentrichtung f&#252;r Arbeit w&#228;hrend der Heimunterbringung ein T&#228;tigwerden des Gesetzgebers
angeregt. Auch der Runde Tisch Heimerziehung hat in seinem Abschlussbericht die Frage von Rentenanspr&#252;chen aufgrund nicht gezahlter
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge thematisiert. Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung &#8222;Anerkennung und Hilfe&#8220; die
vom Petitionsausschuss angeregten Ma&#223;nahmen umgesetzt oder Sch&#228;den finanziell ausgeglichen hat, hatte der Senat vorliegend nicht
zu pr&#252;fen, da nach der Gesetzeslage zu entscheiden war.</span> <span>Danach war es dem Senat verwehrt, die von der Kl&#228;gerin
geltend gemachten Zeiten als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine rentenrechtliche
Ber&#252;cksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht m&#246;glich und ist damit Sache des Gesetzgebers.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch Sechstes Buch &#8211;
Gesetzliche Rentenversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>SGB VI</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 54 SGB VI</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Rentenrechtliche Zeiten sind</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Beitragszeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> a) als Zeiten mit vollwertigen
Beitr&#228;gen,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> b) als beitragsgeminderte Zeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. beitragsfreie Zeiten und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. Ber&#252;cksichtigungszeiten.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+kosmetische+Zahnbehandlung+auf+Kosten+der+Unfallversicherung</link>
      <description><![CDATA[Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser „Altzähne“ an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen entschieden. <br />  <br />Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16 <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4470160">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Im Mai 2012 wurde der damals 29j&#228;hrige Kl&#228;ger bei der Arbeit von
einem Hubwagen (sog. &#8222;Ameise&#8220;) angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidez&#228;hne. Die zust&#228;ndige
Berufsgenossenschaft &#252;bernahm die zahn&#228;rztlichen Behandlungskosten einschlie&#223;lich der beiden neuen Implantatkronen. Der
Kl&#228;ger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu
seinen anderen Z&#228;hnen passten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Der Kl&#228;ger lie&#223; zus&#228;tzliche zahn&#228;rztliche Behandlungen
an bei dem Arbeitsunfall nicht gesch&#228;digten Z&#228;hnen durchf&#252;hren, welche von Verf&#228;rbungen und Karies betroffen waren.
Gegen&#252;ber der beklagten Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen
Z&#228;hnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate h&#228;tten angeglichen werden m&#252;ssen. Die entstandenen
zus&#228;tzlichen Kosten in H&#246;he von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahn&#228;rztlicher
Sachverst&#228;ndiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls
erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschlie&#223;ende Klage vor dem
Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Auch die Richterinnen und Richter des ersten Senats des Landessozialgerichts
gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur f&#252;r Unfallfolgen einstehen, d.h. die
Behandlungskosten f&#252;r diejenigen Gesundheitsst&#246;rungen &#252;bernehmen,</span> <span style="font-size: 11pt;">deren wesentliche
Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu geh&#246;rt auch die zahn&#228;rztliche Behandlung einschlie&#223;lich der Versorgung mit Zahnersatz.
Der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der Verlust der beiden oberen Schneidez&#228;hne, ist aber durch die Einbringung der von der
Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Kl&#228;ger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw.
Anpassung der Z&#228;hne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsst&#246;rungen und kosmetischen M&#228;ngel an
den anderen Z&#228;hnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im &#220;brigen der Kl&#228;ger selbst aufgrund eigener,
eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, ges&#252;nder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden
verf&#228;rbten, abgenutzten und teilweise kari&#246;sen Z&#228;hne gew&#228;hlt hat. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die
&#220;bernahme der weiteren Kosten abgelehnt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Gesetzliche
Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 26 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Der Unfallversicherungstr&#228;ger hat mit allen geeigneten
Mitteln m&#246;glichst fr&#252;hzeitig den <span style="text-decoration: underline;">durch den Versicherungsfall verursachten
Gesundheitsschaden</span> zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verh&#252;ten und seine Folgen zu mildern.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 27 Abs.&#160;1 Nr.&#160;3 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Heilbehandlung umfasst insbesondere zahn&#228;rztliche
Behandlung einschlie&#223;lich der Versorgung mit Zahnersatz.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28 Abs.&#160;3 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die zahn&#228;rztliche Behandlung umfasst die T&#228;tigkeit der
Zahn&#228;rzte, die nach den Regeln der zahn&#228;rztlichen Kunst erforderlich und zweckm&#228;&#223;ig ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 30 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Witwenrente muss nach nicht mitgeteilter Wiederheirat zurückgezahlt werden]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Witwenrente+muss+nach+nicht+mitgeteilter+Wiederheirat+zurueckgezahlt+werden</link>
      <description><![CDATA[<br />Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden, hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.<br /> <br />  <br />Urteil vom 24.01.2017, L 13 R 923/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4457902">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 76j&#228;hrige Kl&#228;gerin bezog von der beklagten Rentenversicherung nach dem Tode ihres
(ersten) Ehemannes ab 01.04.1996 Witwenrente. Die Rentenversicherung hatte ihr 1996 schriftlich mitgeteilt: &#8222;Die Rente f&#228;llt mit
Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverz&#252;glich
mitzuteilen.&#8220;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Juni 2014 beantragte die Kl&#228;gerin bei der Rentenversicherung erneut die Gew&#228;hrung einer
Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann sei im Mai 2014 verstorben. Die Rentenversicherung
bewilligte ihr daraufhin zwar eine gro&#223;e Witwenrente in H&#246;he von monatlich rund 660 &#8364;, teilte aber gleichzeitig mit, dass
wegen der Wiederheirat r&#252;ckwirkend ab dem 01.05.2003 kein Anspruch mehr auf die (erste) Witwenrente bestanden habe. Von den erhaltenen
Zahlungen m&#252;sse die Kl&#228;gerin rund 71.000 &#8364; zur&#252;ckzahlen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin hat sich gegen die Erstattungsforderung gewehrt. Sie habe eigentlich nicht noch
einmal heiraten wollen. Ihr Lebensgef&#228;hrte habe sie zu Weihnachten 2002 mit Flugtickets nach Las Vegas &#252;berrascht. Zwar habe man
dort &#8222;spontan&#8220; in der &#8222;Candlelight Wedding Chaple&#8220; unter Vorlage der Ausweisdokumente die Daten f&#252;r die
Heiratslizenz aufnehmen und dann &#8222;in Country-Kleidung&#8220; eine Trauungszeremonie in englischer Sprache durch einen Pastor mit
Tausch der Eheringe in Anwesenheit eines Trauzeugen durchf&#252;hren lassen und ein &#8222;Marriage Certificate&#8220; des Staates Nevada
erhalten. Sie habe auch die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes dabei gehabt. Man sei aber tats&#228;chlich davon ausgegangen, dass die
Ehe eine Art &#8222;Urlaubsspa&#223;&#8220; und in Deutschland nicht rechtsg&#252;ltig gewesen sei. In Deutschland sei man auch nie als
Ehepaar aufgetreten. Erst nach dem Tode ihres (zweiten) &#8222;Ehemannes&#8220; sei sie vom Notar darauf hingewiesen worden, dass sie als
Ehefrau Erbin sei. Man k&#246;nne ihr die unterlassene Anzeige der zweiten Eheschlie&#223;ung nicht als grob fahrl&#228;ssiges Verhalten
vorwerfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Stuttgart hat der Kl&#228;gerin in erster Instanz Recht gegeben. Zwar sei die 2003
in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland wirksam und die Kl&#228;gerin habe ihre gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht
verletzt. Allerdings habe sie dies nicht grob fahrl&#228;ssig getan. Das Sozialgericht hat der Kl&#228;gerin geglaubt, dass sie davon
ausgegangen sei, die Eheschlie&#223;ung sei in Deutschland unwirksam.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des 13. Senats des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das
Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts h&#228;tte die
Kl&#228;gerin erkennen k&#246;nnen, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der Rentenversicherung mitteilen muss, weil sie wusste oder
jedenfalls mit einfachsten und ganz naheliegenden &#220;berlegungen h&#228;tte wissen m&#252;ssen, dass die Wiederheirat zum Wegfall ihres
Anspruchs auf Witwenrente f&#252;hrt. Die Trauungszeremonie war ausweislich der Heiratsurkunde eine ernsthafte Eheschlie&#223;ung und in
Deutschland wirksam. Dass die Heiratszeremonie in Las Vegas nicht ohne jede rechtliche Bedeutung war, h&#228;tte ihr ohne weiteres
einleuchten m&#252;ssen. F&#252;r die Heirat waren Geb&#252;hren zu entrichten und weitere Formalien zu erf&#252;llen. So ben&#246;tigte
die Kl&#228;gerin z.B. ihren Reisepass und musste Angaben zum Familienstand machen. Ferner f&#252;hrte sie nach eigenen Angaben sogar die
Sterbeurkunde ihres verstorbenen ersten Ehemannes mit. Angesichts dieser Umst&#228;nde war es f&#252;r den Senat nicht glaubhaft, dass die
Heirat spontan und unvorbereitet ohne jegliche &#220;berlegung zur Ernsthaftigkeit der Sache erfolgt sein soll.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)
VI</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 46 Abs. 1 SGB VI:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Witwen oder Witwer, <span style="text-decoration: underline;">die
nicht wieder geheiratet haben</span>, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erf&#252;llt hat.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)
X</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 48 Abs. 1 Satz 1und 2 SGB X:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Soweit in den tats&#228;chlichen oder rechtlichen
Verh&#228;ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine <span style="text-decoration: underline;">wesentliche &#196;nderung</span> eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Zukunft
aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung <span style="text-decoration: underline;">vom Zeitpunkt der &#196;nderung der
Verh&#228;ltnisse</span> aufgehoben werden, soweit</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher f&#252;r ihn nachteiliger &#196;nderungen der Verh&#228;ltnisse vors&#228;tzlich oder grob
fahrl&#228;ssig nicht nachgekommen ist,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes
zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p style="text-align: justify;">Richter am Landessozialgericht</p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">-
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">Pressesprecher</span> -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Trauer um Herrn Präsidenten des Landessozialgerichts a.D.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Trauer+um+Herrn+Praesidenten+des+Landessozialgerichts+a_D_</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg trauert um den langjährigen Präsidenten des Landessozialgerichts Hugo Neff, der nach schwerer Krankheit am 21. Januar 2017 in Karlsruhe-Hohenwettersbach verstorben ist.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4449425">
<p style="text-align: justify;"><span>&#8222;Mit Hugo Neff verliert das Land eine gro&#223;e Pers&#246;nlichkeit und einen hervorragenden
Juristen, der sich au&#223;ergew&#246;hnliche Verdienste um die Justiz im Lande erworben hat,&#8220; erkl&#228;rte die Pr&#228;sidentin des
Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp, &#8222;seiner Ehefrau und seinen beiden T&#246;chtern,</span> <span>die ihn aufopfernd gepflegt
und begleitet haben, sowie seiner gesamten Familie gilt unser tiefes Mitgef&#252;hl.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Hugo Neff wurde 1933 in Hoffenheim geboren. Er besuchte das Gymnasium in Sinsheim, wo er auch das
Abitur ablegte. Nach dem Abitur begann er sein Jurastudium an der Universit&#228;t in Heidelberg, wechselte f&#252;r ein Semester nach
M&#252;nchen, um dann wieder nach Heidelberg zur&#252;ckzukehren, wo er im Juni 1957 die erste juristische Staatspr&#252;fung ablegte.
Seine Referendarzeit verbrachte er ebenfalls in Heidelberg und legte dort im Februar 1961 die zweite juristische Staatspr&#252;fung ab. Er
war schon damals als junger Referendar wissensdurstig und offen f&#252;r Au&#223;ergew&#246;hnliches, denn er verbrachte 1959 drei Monate
in den USA.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Seine richterliche Laufbahn begann er als Assessor 1961 am Sozialgericht Karlsruhe, dem er sein
gesamtes Berufsleben &#252;ber eng verbunden geblieben ist. 1964 wurde er zum Richter auf Lebenszeit ernannt, damals noch mit dem Titel
Sozialgerichts-rat. Schon Mitte 1968 wurde er an das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg ab-geordnet und im Januar 1969 zum
Landessozialgerichtsrat ernannt. Aufgrund seiner Bef&#228;higung und seiner Pers&#246;nlichkeit war sehr bald erkennbar, dass er f&#252;r
F&#252;hrungsaufgaben sehr gut geeignet war und so wurde er schon 1975 Direktor des Sozialgerichts Konstanz. Im April 1979 wurde Hugo Neff
dann zum Pr&#228;sidenten des Sozialgerichts Karlsruhe berufen und nach nur acht Jahren im September 1987 Chefpr&#228;sident der
Sozialgerichtsbarkeit und zugleich Vorsitzender des 1. Senats des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg. Dieses Amt versah er
&#252;ber zehn Jahre lang bis zu seinem Ruhestand 1998. Er war auch langj&#228;hriges Mitglied und sp&#228;ter Vorsitzender des
Pr&#228;sidialrates.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#8222;<em>Als Pr&#228;sident hat Hugo Neff sich hohes Ansehen erworben und die Geschicke der
Gerichtsbarkeit mit unerm&#252;dlicher Tatkraft, Souver&#228;nit&#228;t und Umsicht geleitet</em>,&#8220;</span> <span>w&#252;rdigte die
Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp heute den Verstorbenen, &#8222;<em>er hat das Schiff Sozialgerichtsbarkeit
durch alle Untiefen sicher gesteuert und Hervorragendes beim Aufbau und der Konsolidierung, der damals noch jungen Gerichtsbarkeit
geleistet. Seine Lebensleistung wurde durch die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes durch den Bundespr&#228;sidenten anerkannt. Er hatte
stets eine sachliche, aufgeschlossene und freundlich-zugewandte Art und ein offenes Ohr f&#252;r die Belange der Mitarbeiter. All dies hat
ihm allseits zu hohem Respekt und gro&#223;er Beliebtheit verholfen. Sein Wirken und seine Pers&#246;nlichkeit haben die Justiz und die
Sozialgerichtsbarkeit wesentlich gepr&#228;gt. Die Angeh&#246;rigen der Sozialgerichtsbarkeit verneigen sich mit Dankbarkeit und Respekt
vor seiner eindrucksvollen Lebensleistung und werden ihn in ehrenvoller Erinnerung behalten</em>.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 30 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Nachbarschaftsstreit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Gesetzliche+Unfallversicherung+zahlt+nicht+bei+Nachbarschaftsstreit</link>
      <description><![CDATA[<b>Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat, entschied vor wenigen Tagen das Landessozialgericht Baden-Württemberg. </b><br />  <br /><b>Urteil vom 15.12.2016, Az.: L 6 U 3639/16</b><br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4406852">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 78j&#228;hrige Kl&#228;ger ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversicherung f&#252;r
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versicherungsleistungen wegen eines
Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 <em>im Wald</em> angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des
<em>rechten</em> Unterarms durchtrennt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Aus den von der Unfallversicherung beigezogenen Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft
aus dem Jahr 2010 ergab sich ein widerspr&#252;chliches Bild. Dort hatte der Kl&#228;ger angegeben, sein Nachbar habe ihn <em>auf dem
Feld</em> angegriffen und den <em>linken</em> Arm verletzt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Nachbar bestritt im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die Vorw&#252;rfe und erstattete Anzeige
gegen den Kl&#228;ger wegen falscher Verd&#228;chtigung. Er gab an, der Kl&#228;ger habe in Wirklichkeit ihn angegriffen und habe ihn mit
einem Zaunpfahl schlagen wollen. Bei der Abwehr des Angriffs sei der Kl&#228;ger dann gest&#252;rzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Ermittlungsverfahren gegen den Nachbarn ein, da Aussage gegen Aussage stehe und sich der Vorgang nicht aufkl&#228;ren lasse.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage des Landwirts gegen die Sozialversicherung blieb erfolglos. Wie auch das Sozialgericht
Reutlingen in der ersten Instanz lehnten es die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts ab, dem Kl&#228;ger Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gew&#228;hren: Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur vor, wenn
die berufliche T&#228;tigkeit Ursache f&#252;r einen eingetretenen Gesundheitsschaden ist, so der Senat. Schon der behauptete t&#228;tliche
Angriff w&#228;hrend einer beruflichen T&#228;tigkeit hat sich nicht nachweisen lassen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Denn der
angebliche Angriff w&#228;re nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein auf einen jahrelangen
Nachbarschaftsstreit zur&#252;ckzuf&#252;hren. Er steht damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufst&#228;tigkeit des
Kl&#228;gers.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211;
Gesetzliche Unfallversicherung</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#167; 8 SGB VII</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">(1) <sup>1</sup>Arbeitsunf&#228;lle sind
Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte
T&#228;tigkeit). <sup>2</sup>Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Provisionen+sind+beim+Elterngeld+zu+beruecksichtigen</link>
      <description><![CDATA[<br /><b>Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.</b><br />  <br /><b> </b><br />  <br /><b>Urteil vom 13.12.2016, Az. L 11 EG 1557/16</b><br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4406823">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 28j&#228;hrige Kl&#228;gerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem
monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000&#160;&#8364; erh&#228;lt sie regelm&#228;&#223;ig quartalsweise Provisionen in wechselnder H&#246;he,
im ma&#223;geblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800&#160;&#8364;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg) ber&#252;cksichtigte bei der
Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in H&#246;he von monatlich rund
1.230&#160;&#8364;. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als &#8222;laufender Arbeitslohn&#8220;, sondern als
&#8222;sonstige Bez&#252;ge&#8220; anzusehen und damit f&#252;r die H&#246;he des Elterngelds nicht ma&#223;geblich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Mannheim hat in erster Instanz der Kl&#228;gerin Recht gegeben und die Beklagte
verurteilt, h&#246;heres Elterngeld unter Ber&#252;cksichtigung der Provisionen zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben diese Entscheidung best&#228;tigt. Neben
dem monatlichen Grundgehalt pr&#228;gen auch die regelm&#228;&#223;ig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der
Kl&#228;gerin im ma&#223;geblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so der Senat. Die Neufassung des Gesetzes zum 1.1.2015 stellt zwar darauf
ab, dass Einnahmen nicht ber&#252;cksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige
Bez&#252;ge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort &#8211; und
nicht im Elterngeldgesetz - ist parallel ge&#228;ndert worden, dass als &#8222;sonstige Bez&#252;ge&#8220; auch &#8222;Zahlungen innerhalb
eines Kalenderjahres als viertel- oder halbj&#228;hrliche Teilbetr&#228;ge&#8220; gelten. Eine solche Verweisung auf
Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers ge&#228;ndert werden k&#246;nnen, ist nicht ausreichend, um den
gesetzlichen Anspruch einzuschr&#228;nken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien &#252;ber die viertel-
oder halbj&#228;hrlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Eink&#252;nfte zu
ber&#252;cksichtigen, die w&#228;hrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten
gepr&#228;gt haben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Abs. 1 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Elterngeld wird in H&#246;he von 67 Prozent des Einkommens aus
Erwerbst&#228;tigkeit vor der Geburt des Kindes gew&#228;hrt. Es wird bis zu einem H&#246;chstbetrag von 1 800 Euro monatlich f&#252;r
volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit
errechnet sich nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 2c bis 2f&#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2c Abs. 1 Satz 2 BEEG</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nicht ber&#252;cksichtigt werden Einnahmen, die im
Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez&#252;ge zu behandeln sind.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 13 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pritschenwagen Teil 2 - Einem Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters allein zur Wohnungssuche fehlt der erforderliche Arbeitsmarktbezug. Außerdem müssen die Pflichten des SGB-II-Leistungsempfängers hinreichend be-stimmt sein.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Pritschenwagen+Teil+2+-+Einem+Eingliederungsverwaltungsakt+des+Jobcenters+allein+zur+Wohnungssuche+fehlt+der+erforderliche+Arbeitsmarktbezug_</link>
      <description><![CDATA[Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben erkennen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgibt, sich eine Wohnung zu suchen, hat das Landessozialgericht in einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil entschieden. Außerdem müssen die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein.<br /> <br />Urteil vom 08. November 2016, Az. L 9 AS 4164/15<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4362962">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 60j&#228;hrige SGB-II-Leistungsempf&#228;nger
(Kl&#228;ger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er n&#228;chtigt nach eigenen Angaben seit 2010 in
einem Pritschenwagen. Hierf&#252;r muss das Jobcenter keine Unterkunftskosten bezahlen, wie das Landessozialgericht im Mai 2016 entschied
(Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 9 AS 5116/15, Pressemitteilung vom 20.05.2016).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Jobcenter wollte die Wohnungssituation &#228;ndern
und verfolgte das Ziel, den Kl&#228;ger wenigstens in einer Notunterkunft der Stadt Radolfzell unterzubringen. Der Kl&#228;ger weigerte
sich, mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche abzuschlie&#223;en. Hierauf erlie&#223; das
Jobcenter einen sog. Eingliederungsverwaltungsakt, in dem als Ziel &#8222;</span><em><span style="line-height: 150%;">Wohnungssituation
kl&#228;ren</span></em><span style="line-height: 150%;">&#8220;, als Unterst&#252;tzungsma&#223;nahme durch das Jobcenter &#8222;<em>Wir
stellen Kontakt zur Stadt Radolfzell und [zu] Notunterk&#252;nfte[n] her</em>&#8220; und als Verpflichtung des Kl&#228;gers &#8222;<em>Sie
suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim B&#252;rgerb&#252;ro Radolfzell, Stadt Radolfzell.
Sie k&#246;nnen Kontakt zu Herrn [&#8230;] bei der Stadt Radolfzell [&#8230;] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die
Kontaktdaten werden Ihnen ausgeh&#228;ndigt.</em>&#8220; genannt war.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Widerspruch und Klage des SGB-II-Empf&#228;ngers waren
erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz folgte der Argumentation des Jobcenters, dass eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem
Arbeitsmarkt eine Besch&#228;ftigung zu finden. Mit der Herstellung eines Kontakts zur Stadt Radolfzell und zu Notunterk&#252;nften
erbringe das Jobcenter ausreichende Leistungen. Es habe dem Kl&#228;ger aufgeben d&#252;rfen, eine Wohnung zu suchen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dies sahen die Stuttgarter Richterinnen und Richter
anders und gaben dem Kl&#228;ger Recht. Ein SGB-II-Empf&#228;nger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu
Bem&#252;hungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsuchenden mit festem Wohnsitz auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein m&#246;gen als bei obdachlosen Menschen, fehlt vorliegend f&#252;r die Verpflichtung zur Wohnungssuche
das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment. Je weiter sich das Jobcenter bei den festgelegten Eigenbem&#252;hungen vom
Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr muss es das grundrechtlich gesch&#252;tzte Selbstbestimmungsrecht des
Leistungsberechtigten beachten.</span> Au&#223;erdem h&#228;tte d<span style="line-height: 150%;">as Jobcenter dem Kl&#228;ger klarer
aufgeben m&#252;ssen, was er zu tun hat, z.B. in welcher H&#228;ufigkeit er welche Bem&#252;hungen vornehmen und wie er diese nachweisen
muss. Soll er sich bei Wohnungsbaugesellschaften registrieren? Soll er zu Privatanbietern Kontakt aufnehmen? Soll er eigene Inserate
aufgeben? Wer bezahlt diese ggf.? Unklar ist auch, ob und wie und in welcher H&#228;ufigkeit der Kl&#228;ger seine Bem&#252;hungen
nachweisen bzw. dokumentieren soll. Auch aus diesem Grund war der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig.</span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span><strong><span>Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)</span></strong></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll unverz&#252;glich zusammen
mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person die f&#252;r die Eingliederung erforderlichen pers&#246;nlichen Merkmale,
berufliche F&#228;higkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch
welche Umst&#228;nde die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll im Einvernehmen mit dem
kommunalen Tr&#228;ger mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person unter Ber&#252;cksichtigung der Feststellungen nach
Absatz 1 die f&#252;r ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der
Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit
nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erh&#228;lt,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. welche Bem&#252;hungen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte
in welcher H&#228;ufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bem&#252;hungen nachzuweisen
sind,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. wie Leistungen anderer Leistungstr&#228;ger in den
Eingliederungsprozess einbezogen werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in
welche T&#228;tigkeiten oder T&#228;tigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) &#8230; Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande
kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 08 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Un-fallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zeuge+einer+toedlichen+Schiesserei+erhaelt+keine+Leistungen+der+gesetzlichen+Unfallversicherung</link>
      <description><![CDATA[Wer bei einer Schießerei lediglich anwesend ist ohne Hilfe zu leisten erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Richter des 3. Senats des Landessozialgerichts haben in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil der beklagten Unfallkasse Baden-Württemberg Recht gegeben.<br />  <br />Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. L 3 U 2102/14<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4331423">
<p style="text-align: justify;"><span>Am 04.07.2012 erschossen Streifenbeamte der Polizei beim Versuch einer Festnahme einen mit einem
gr&#246;&#223;eren Messer bewaffneten Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Caf&#233; angegriffen hatte. Der dramatische Vorfall
ereignete sich mitten auf dem Marktplatz der Altstadt von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der
Zeugen hat sich im August 2012 bei der Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg gemeldet und vorgebracht, er habe mitgeholfen, den T&#228;ter zu
verfolgen und andere Passanten zu warnen und habe dann den Schusswechsel beobachten m&#252;ssen. Er hat ein &#228;rztliches Attest
vorgelegt, in dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung ge&#228;u&#223;ert wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. In den
Akten der Staatsanwaltschaft sei der Kl&#228;ger nur einmal kurz erw&#228;hnt. Aktive Handlungen von ihm zugunsten anderer Personen seien
nicht ersichtlich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Mannheim hat dem Kl&#228;ger in erster Instanz Recht gegeben. Seine Schilderung,
den T&#228;ter verfolgt zu haben, um Dritten zu helfen, sei glaubhaft, weshalb die Beobachtung des Schusswechsels w&#228;hrend der
Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert gewesen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auf die Berufung der Unfallkasse haben die Stuttgarter Richter des Landessozialgerichts das Urteil
des SG Mannheim aufgehoben. Zwar steht eine Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Auswertung der
Ermittlungsakten und den dort enthaltenen Zeugenvernehmungen hat der Kl&#228;ger aber selbst keinen aktiven Beitrag erbracht, sondern ist
zusammen mit mehreren Personen dem T&#228;ter lediglich hinterher gelaufen, ohne ihn aktiv zu verfolgen. Andere Zeugen haben dagegen den
T&#228;ter aktiv verfolgt und Passanten aus dem Gefahrenbereich verbracht. Nachgewiesen ist lediglich, dass der Kl&#228;ger sich in etwa
20m Abstand zu den Vorg&#228;ngen befunden hat und auch nicht h&#246;ren konnte, was die bereits anwesenden Polizeibeamten mit dem
T&#228;ter gesprochen haben. Eine Hilfeleistung konnte daher nicht nachgewiesen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche
Unfallversicherung)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Abs.&#160;1 Nr.&#160;13a SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die bei
Ungl&#252;cksf&#228;llen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenw&#228;rtiger Gefahr f&#252;r
seine Gesundheit retten.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 26 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zur Beitragspflicht steuerlicher Veräußerungsgewinne]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zur+Beitragspflicht+steuerlicher+Veraeusserungsgewinne</link>
      <description><![CDATA[Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat auch dann Beiträge aus einem steuerlichen Veräußerungsgewinn zu entrichten, wenn der Betrieb nicht veräußert wird, sondern der Versicherte nach Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt.<br />  <br />Urteil vom 18.10.2016, Az.: L 11 KR 739/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4327953">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 70j&#228;hrige Versicherte ist als hauptberuflich Selbst&#228;ndiger freiwillig krankenversichert
gewesen. Bis zum Jahr 2012 betrieb er eine Gastst&#228;tte. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsg&#252;ter aus dem
Betriebsverm&#246;gen in sein Privatverm&#246;gen, ebenso das Betriebsgrundst&#252;ck.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das zust&#228;nde Finanzamt setzte im Jahr 2014 mit dem Einkommenssteuerbescheid f&#252;r das Jahr
2012 als Besteuerungsgrundlagen ua Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb in H&#246;he von rund 80.000&#160;&#8364; fest, darunter 25.000
&#8364; als Einzelunternehmer und rund 100.000 &#8364; aus Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen abz&#252;glich steuerfrei bleibender
Ver&#228;u&#223;erungsgewinne von 45.000 &#8364;. Die beklagte Kranken- und Pflegekasse ber&#252;cksichtigte die verbleibenden
55.000&#160;&#8364; aus Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei der Bemessung der monatlichen Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn hatten keinen Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben den Beh&#246;rden Recht gegeben.
Ma&#223;geblich f&#252;r die H&#246;he der Beitr&#228;ge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist die
gesamte wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds. Beitragspflichtig ist auch der steuerliche
Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei Betriebsaufgabe als &#8222;Einnahme, die f&#252;r den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht
werden kann&#8220;, entschied das Landessozialgericht.</span> <span>Mit der Erfassung von Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen werden auch die
bisher nicht realisierten stillen Reserven erfasst.</span> <span>Durch die Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem
beitragsrechtlich zu beachtenden Verm&#246;genszuwachs im Privatverm&#246;gen des Kl&#228;gers. Die im Gesetz angelegten Parallelit&#228;t
von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung f&#252;hrt dazu, dass die Freibetr&#228;ge nach dem
Einkommensteuergesetz zu ber&#252;cksichtigen sind. Der Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei Betriebsaufgabe ist deshalb nach Abzug der
steuerrechtlichen Freibetr&#228;ge bei der Beitragsbemessung zu ber&#252;cksichtigen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span><span>&#167; 240 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2
Halbsatz&#160;1 SGB V:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>F&#252;r freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung
einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds ber&#252;cksichtigt.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Früherer Richter des Landessozialgerichts wird am 01. Oktober 2016]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Frueherer+Richter+des+Landessozialgerichts+wird+am+01_+Oktober+2016</link>
      <description><![CDATA[Früherer Richter des Landessozialgerichts wird am 01. Oktober 2016 <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4255500">
<p style="text-align: justify;"><span>Mit gro&#223;er Freude haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts auf die Ernennung
ihres fr&#252;heren Kollegen Prof. Dr. Rainer Schlegels zum Pr&#228;sidenten des Bundessozialgerichts reagiert. Der von Bundesministerin
Andrea Nahles im Rahmen der feierlichen Amts&#252;bergabe als bedeutender Sozialrechtler gew&#252;rdigte Jurist entstammt der
baden-w&#252;rttembergischen Sozialgerichtsbarkeit. Nach dem Studium in T&#252;bingen wirkte er ab 1987 am Sozialgericht Stuttgart und ab
1994 am Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg bevor er 1997 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt wurde, dessen
Vizepr&#228;sident er seit 2014 ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Pr&#228;sidentin Haseloff-Grupp gratulierte dem neuen BSG-Pr&#228;sidenten und erkl&#228;rte:
&#8222;Wir freuen uns sehr, dass ein fr&#252;herer Richter des Landessozialgerichts in dieses herausragende Amt berufen wurde und
w&#252;nschen ihm f&#252;r die neue verantwortungsvolle Aufgabe alles Gute.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Sep 01 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einschränkungen bei der neuen „Rente mit 63“ rechtmäßig – grundsätzlich keine Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Einschraenkungen+bei+der+neuen+_Rente+mit+63_+rechtmaessig+_+grundsaetzlich+keine+Anrechnung+von+Zeiten+der+Arbeitslosigkeit+in+den+letzten+2+Jahren+vor+Rentenbeginn</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen Einschränkungen bei der neuen „Rente mit 63“ für rechtmäßig befunden. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sog. Wartezeit) angerechnet. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung.<br />  <br />Urteil vom 21. Juni 2016, Az. L 9 R 695/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4189883">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Der im August 1951 geborene, bei einem gro&#223;en
Stuttgarter Automobilhersteller besch&#228;ftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gr&#252;nden sein Arbeitsverh&#228;ltnis mit
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in H&#246;he von 45.000&#160;&#8364;. Anschlie&#223;end bezog er 2 Jahre
Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die von der &#8222;Gro&#223;en Koalition&#8220; eingef&#252;hrte
Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrige Versicherte (&#8222;Rente mit 63&#8220;) ab dem 01.09.2014.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da
keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorl&#228;gen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs k&#246;nnten in
den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn grunds&#228;tzlich nicht ber&#252;cksichtigt werden; eine Ausnahme bestehe nur bei vollst&#228;ndiger
Gesch&#228;ftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Der Versicherte erhielt sodann eine niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
bewilligt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Mit seiner Klage hat der Versicherte geltend gemacht,
es liege ein Versto&#223; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate
anrechenbare Zeiten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Klage vor dem Sozialgericht Ulm war erfolglos und
auch die Richterinnen und Richter des zust&#228;ndigen 9. Senats des Landessozialgerichts haben der Deutschen Rentenversicherung Recht
gegeben. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, betonte der
Senat. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erw&#228;gung, Fehlanreize in Richtung
Fr&#252;hverrentung zu vermeiden, ist nachvollziehbar; aus der &#8222;Rente mit 63&#8220; soll keine &#8222;Rente mit 61&#8220; zu Lasten
der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von H&#228;rtef&#228;llen gibt es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der
Versicherten ausreichend gesch&#252;tzt werden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs k&#246;nnen in den zwei Jahren vor Rentenbeginn
ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch &#8222;Insolvenz oder vollst&#228;ndige Gesch&#228;ftsaufgabe des Arbeitgebers&#8220;
bedingt sind. Ein solcher Fall hat aber nicht vorgelegen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht hat wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 236b Abs.&#160;1 SGB VI
(Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben
fr&#252;hestens Anspruch auf Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte, wenn sie</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1.das 63. Lebensjahr vollendet und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2.die Wartezeit von 45 Jahren erf&#252;llt</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>haben.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 51 Abs. 3a Satz 1 Nr.&#160;1
&#8211; 3 SGB VI (Anrechenbare Zeiten)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet
mit</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Pflichtbeitr&#228;gen f&#252;r eine versicherte
Besch&#228;ftigung oder T&#228;tigkeit,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. Ber&#252;cksichtigungszeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. Zeiten des Bezugs von</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf&#246;rderung,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>b) Leistungen bei Krankheit und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>c) &#220;bergangsgeld,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind;
dabei <span style="text-decoration: underline;">werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
ber&#252;cksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf&#246;rderung ist durch eine Insolvenz oder
vollst&#228;ndige Gesch&#228;ftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt</span>.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Einfuehrung+der+elektronischen+Gesundheitskarte+ist+rechtmaessig_+aber+Behoerden+duerfen+nicht+beliebig+viele+Daten+sammeln</link>
      <description><![CDATA[Vor wenigen Tagen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt“. Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden.<br /><br />Urteil vom 21.06.2016, Az. L 11 KR 2510/15<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4189873">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Ein IT-Ingenieur wollte grunds&#228;tzlich gekl&#228;rt
wissen, ob er zuk&#252;nftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen m&#252;sse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage ab.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg hat die
Berufung des Versicherten zur&#252;ckgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einf&#252;hrung der elektronischen Gesundheitskarte
betreffen, sind verfassungsgem&#228;&#223;, so die Stuttgarter Richter. F&#252;r die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von
sensiblen Daten ist die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies wird durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz</span> und zu
<span style="line-height: 115%;">Ma&#223;nahmen zur Verhinderung missbr&#228;uchlicher Verwendung flankiert. Damit wird insgesamt
sichergestellt, dass der &#8222;gl&#228;serne Patient&#8220; nicht Wirklichkeit wird.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zuk&#252;nftig zus&#228;tzlich
zum &#8222;Versichertenstatus&#8220; (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere &#8222;statuserg&#228;nzende Merkmale&#8220;
(Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben &#252;ber spezialfach&#228;rztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen,
d&#252;rfte dies nicht von der gesetzlichen Erm&#228;chtigung gedeckt und unzul&#228;ssig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte
jedoch von keinem dieser zus&#228;tzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 15 Abs. 2 SGB V (&#196;rztliche
Behandlung, elektronische Gesundheitskarte)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Versicherte, die &#228;rztliche, zahn&#228;rztliche oder
psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre
elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuh&#228;ndigen.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 291 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2 und
Abs. 2 Satz&#160;1 SGB V</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>(Elektronische Gesundheitskarte als
Versicherungsnachweis)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1) Die Krankenkasse stellt f&#252;r jeden Versicherten eine
elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertrags&#228;rztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die elektronische Gesundheitskarte enth&#228;lt vorbehaltlich
des &#167; 291a folgende Angaben:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
einschlie&#223;lich eines Kennzeichens f&#252;r die Kassen&#228;rztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz
hat,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. das Geburtsdatum des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>4. das Geschlecht des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>5. die Anschrift des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>6. die Krankenversichertennummer des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>7. den Versichertenstatus, f&#252;r die Personengruppen nach
&#167; 264 Absatz 2 den Status der auftragsweisen Betreuung,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>10. bei befristeter G&#252;ltigkeit der elektronischen
Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Umgehung+der+Sozialversicherungspflicht+durch+Outsourcing+von+Reinigungsarbeiten</link>
      <description><![CDATA[Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt.<br />  <br />Urteil vom 10. Juni 2016, Az. L 4 R 903/15<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4186656">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die
Stellen angestellter Reinigungskr&#228;fte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung
f&#252;hrte eine Betriebspr&#252;fung durch und verlangte f&#252;r die Jahre 2010-2013 f&#252;r einen der Dienstleister, der f&#252;r die
Reinigung zweier Filialen zust&#228;ndig war, &#252;ber 13.000 &#8364; an Sozialversicherungsbeitr&#228;gen von der Bank. Ein schriftlicher
Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13&#160;&#8364; pro Stunde ab.
Ein Leistungsverzeichnis war weder m&#252;ndlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der t&#228;glichen
Reinigung an den Gesch&#228;ftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger,
Besen, Mopp und einen Rasenm&#228;her unentgeltlich zur Verf&#252;gung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. f&#252;r den Kauf von
M&#252;llbeuteln.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem
Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren k&#246;nnen und sei selbst&#228;ndig
t&#228;tig, befand das Sozialgericht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des
Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass
eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung vorliegt, f&#252;r die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister
hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau &#252;bernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abl&#228;ufe
der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht &#252;ber die Arbeitszeit bestimmen k&#246;nnen, sondern ist t&#228;glich an das Zeitfenster
zwischen Gesch&#228;ftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern
alle wesentlichen f&#252;r die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Ger&#228;tschaften gestellt bekommen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">&#160;</span><strong><span>Sozialgesetzbuch
(SGB)</span></strong></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV
(Pr&#252;fung bei den Arbeitgebern)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV
(Besch&#228;ftigung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 10 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine – „E-Mail-Klagen“ sind unzulässig]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Sozialhilfe+fuer+deutschen+Staatsbuerger+in+der+Ukraine+_+_E-Mail-Klagen_+sind+unzulaessig</link>
      <description><![CDATA[Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil.<br />  <br />Urteil vom 09. Juni 2016, Az. L 7 SO 4619/15<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4178812">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Im Juli 2015 &#252;bersandte die Deutsche Botschaft in
der Ukraine aus Kiew dem Kommunalverband f&#252;r Jugend und Soziales Baden-W&#252;rttemberg (KVJS) einen Antrag eines deutschen
Staatsangeh&#246;rigen auf Gew&#228;hrung von Sozialhilfe im Ausland. Der Antragsteller stamme aus dem Raum Stuttgart und lebe nach eigenen
Angaben seit dem Jahr 2010 in der Ukraine. Nach den Erkenntnissen der Botschaft werde er nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen und
die Aus&#252;bung hoheitlicher Gewalt, die einer Ausreise entgegenstehen w&#252;rde, sei nicht erkennbar. Er habe angegeben, dass ihm in
Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er nicht die Absicht habe, in das Bundesgebiet zur&#252;ckzukehren.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Auf Nachfrage des KVJS machte der Kl&#228;ger keine
weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verh&#228;ltnissen und Wohnumst&#228;nden. Gegen die ablehnende Entscheidung der
Beh&#246;rde erhob er per E-Mail Klage zum Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollst&#228;ndige Anschrift anzugeben, weshalb
das Sozialgericht die Klage als unzul&#228;ssig abwies.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des
Sozialgerichts best&#228;tigt und ebenfalls die - wiederum nur per E-Mail ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte - Berufung als
unzul&#228;ssig verworfen. Nur mit der blo&#223;en Angabe einer E-Mail-Adresse kann kein Rechtsstreit gef&#252;hrt werden. Die
Ablehnungsentscheidung des KVJS ist auch in der Sache rechtm&#228;&#223;ig. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland.
Auslandssozialhilfe gibt es nur in au&#223;ergew&#246;hnlichen Notlagen und wenn die R&#252;ckkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten
Gr&#252;nden nicht m&#246;glich ist. Hierf&#252;r ist der Antragsteller beweispflichtig; er hat jedoch keine verwertbaren Angaben zu seinen
Verh&#228;ltnissen gemacht. Au&#223;erdem stellt die behauptete drohende Strafverfolgung in der Bundesrepublik kein anzuerkennendes
R&#252;ckkehrhindernis dar.</span><span style="line-height: 115%;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;24 Abs.&#160;1-3 SGB XII
(Sozialhilfe f&#252;r Deutsche im Ausland)</span></strong><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Deutsche, die ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer au&#223;ergew&#246;hnlichen
Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine R&#252;ckkehr in das Inland aus folgenden Gr&#252;nden nicht m&#246;glich
ist:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen
Gr&#252;nden im Ausland bleiben muss,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. l&#228;ngerfristige station&#228;re Betreuung in einer
Einrichtung oder Schwere der Pflegebed&#252;rftigkeit oder</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. hoheitliche Gewalt.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) Art und Ma&#223; der Leistungserbringung sowie der Einsatz
des Einkommens und des Verm&#246;gens richten sich nach den besonderen Verh&#228;ltnissen im Aufenthaltsland.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts 2016]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jahrespressekonferenz+des+Landessozialgerichts+2016</link>
      <description><![CDATA[Zunehmende Internationalisierung und Migrationsbewegungen<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4178636">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Die fortschreitende
Internationalisierung des Sozialrechts infolge der grenz&#252;berschreitenden Mobilit&#228;t der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger in Europa
stellt die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen, beschrieb die Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg, Heike
Haseloff-Grupp, die kommenden Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit. Aktuell stellt sich z.B. die Frage, ob und unter welchen Umst&#228;nden
EU-B&#252;rger in Deutschland einen Anspruch auf Sozialleistungen haben k&#246;nnen. Die Gerichtspr&#228;sidentin rechnet wegen der
Integration der Fl&#252;chtlinge in den Arbeitsmarkt und in die Sozialversicherungssysteme mit steigenden Eingangszahlen, auch wenn eine
genaue Prognose derzeit nicht m&#246;glich ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Die Gesamteing&#228;nge im Jahr 2015
in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-W&#252;rttemberg sind im Vergleich zum Vorjahr auf hohem Niveau leicht zur&#252;ckgegangen. An den acht
erstinstanzlichen Gerichten gingen 32.598 Klagen ein (2014: 33.141), beim Landessozialgericht 3.466 Berufungen (2014: 3.705). Hinzu kamen
in der ersten Instanz 3.074 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2014: 3.118), am Landessozialgericht gingen 540 Verfahren im
Eilrechtsschutz ein (2014: 562). Dieser Umstand wurde in hohem Ma&#223;e genutzt, um die unver&#228;ndert hohen Best&#228;nde abzubauen.
Die Gerichtspr&#228;sidentin stellte den gro&#223;en Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit heraus und
bedankte sich f&#252;r deren Engagement. Die Best&#228;nde beim Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg wurden im Vergleich zum Jahr
2014 gleich um 12,43% reduziert. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bei den Berufungen konnte auf 12,0 Monate verk&#252;rzt werden
(2014: 12,2 Monate).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">An den acht Sozialgerichten in
Baden-W&#252;rttemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter t&#228;tig; am Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen
zur Verf&#252;gung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.600 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg f&#252;r
die gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamts in der Sozialgerichtsbarkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Weinbauverband Württemberg wehrt sich erfolgreich gegen hohe Beitragsnachforderung - Präsident nicht abhängig beschäftigt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Weinbauverband+Wuerttemberg+wehrt+sich+erfolgreich+gegen+hohe+Beitragsnachforderung+-+Praesident+nicht+abhaengig+beschaeftigt</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Präsident des Weinbauverbandes Württemberg nicht beim Weinbauverband abhängig beschäftigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hatte nach einer Betriebsprüfung vom Weinbauverband rund 40.000 € Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Zu Unrecht, wie die Stuttgarter Richter vor wenigen Tagen entschieden haben.<br />  <br />Urteil vom 10. Juni 2016, Az. L 4 R 1425/14<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3967532">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Weinbauverband W&#252;rttemberg ist ein eingetragener Verein mit &#252;ber 16.000 Mitgliedern,
dessen Verbandszweck die Vertretung der berufsst&#228;ndischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Winzer und die Erhaltung und
F&#246;rderung des einheimischen Weinbaus ist. Der Pr&#228;sident des Verbands ist als Landwirt und Winzer mit eigenem landwirtschaftlichen
Betrieb hauptberuflich selbst&#228;ndig t&#228;tig. Er nimmt in seiner Eigenschaft als Verbandspr&#228;sident j&#228;hrlich rund 100
Termine wahr (Verbandsitzungen, Bezirksversammlungen der Verbandsbezirke, verschiedene Veranstaltungen, z.B. Weinbautage, Trollinger
Profil, Fr&#252;hjahrsweinprobe, Wein des Monats, Tag der offenen Keller, Leseauftakt, Wahl der Weink&#246;nigin, Preisverk&#252;ndungen,
Messen) und erh&#228;lt daf&#252;r neben Sitzungsgeldern und einer Spesenpauschale eine feste monatliche
&#8222;Verg&#252;tungsentsch&#228;digung&#8220;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Deutsche Rentenversicherung Baden-W&#252;rttemberg f&#252;hrte 2009 eine Betriebspr&#252;fung
beim Weinbauverband W&#252;rttemberg durch, kam zu der Einsch&#228;tzung, der Pr&#228;sident sei dort abh&#228;ngig besch&#228;ftigt und
forderte f&#252;r den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 Sozialversicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he von 38.953,55&#160;&#8364; nach. Der
Weinbauverband erhob hiergegen Klage und machte geltend, der im Hauptberuf selbst&#228;ndige Winzer &#252;be das Amt des Pr&#228;sidenten
ehrenamtlich und unabh&#228;ngig aus. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung wurde vom Landessozialgericht zur&#252;ckgewiesen. Auch
die Stuttgarter Richter konnten keine abh&#228;ngige und sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung erkennen. Weder die
verbandsinternen T&#228;tigkeiten noch die tats&#228;chliche Aus&#252;bung des Pr&#228;sidentenamtes noch die Wahrnehmung
repr&#228;sentativer Termine unterfallen der Sozialversicherung. Zwischen Verband und Pr&#228;sident liegt kein
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verh&#228;ltnis vor, entschied der 4.&#160;Senat des Landessozialgerichts.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;<strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span><span>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 10 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Lernfoerderung+auf+Kosten+des+Jobcenters+bei+negativer+Prognose+und+notwendigem+Wechsel+der+Schulform+wegen+gravierender+Defizite</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass eine 11jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.<br />  <br />Beschluss vom 23. Mai 2016, Az. L 12 AS 1643/16 ER-B<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3957401">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Mutter der Sch&#252;lerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u.a.
Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gef&#228;hrdet, Schulwechsel empfohlen) beim
Jobcenter mehrere Antr&#228;ge auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernf&#246;rderung gestellt, die abgelehnt wurden. In einem
Eilverfahren hat zun&#228;chst das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Sch&#252;lerin Nachhilfe im Umfang von 6
Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausf&#252;hrliche Stellungnahme der Lehrkr&#228;fte vorgelegt worden, die
davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zus&#228;tzlicher Lernf&#246;rderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine
Werkrealschule angezeigt sei. Gest&#252;tzt hierauf hat das Landessozialgericht der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die
Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Antr&#228;ge auf Lernf&#246;rderung in vollem Umfang abgelehnt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallpr&#252;fung unter Einbeziehung
der Schule und der Lehrkr&#228;fte erforderlich ist. Abzustellen ist auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite
in versetzungsrelevanten F&#228;chern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden k&#246;nnen. Vorliegend war die Prognose negativ,
da nach der plausiblen Einsch&#228;tzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht h&#228;tte erreicht
werden k&#246;nnen. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grunds&#228;tzliche &#220;berforderung des Sch&#252;lers beim Besuch
einer h&#246;heren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernf&#246;rderung besteht in solchen
F&#228;llen nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 28 Absatz 5 SGB
II:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern wird eine schulische
Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, soweit diese geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich ist, um
die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 23 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sozialhilfeleistungen für obdachlose Ungarin]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Sozialhilfeleistungen+fuer+obdachlose+Ungarin</link>
      <description><![CDATA[Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Beschluss einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen.<br />    <br />Beschluss vom 12.05.2016, Az. L 7 SO 1150/16 ER-B<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3956193">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 1960 geborene Frau reiste im Februar 2015 in die Bundesrepublik ein und war hier kurzzeitig von
M&#228;rz bis Mai 2015 erwerbst&#228;tig. Sie h&#228;lt sich seit August 2015 in Freiburg auf. Ihren Lebensunterhalt hat sie teilweise mit
Hilfe caritativer Einrichtungen bestreiten k&#246;nnen. Mittlerweile ist sie obdachlos und seit September 2015 laufend in der
st&#228;dtischen Not&#252;bernachtung untergebracht.</span> Ob die <span>Ausl&#228;nderbeh&#246;rde bereits konkrete Schritte zur
Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat, ist nicht bekannt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Beim &#246;rtlichen Jobcenter hat die Frau sich im Oktober 2015 arbeitslos gemeldet und
SGB-II-Leistungen (&#8222;Hartz IV&#8220;) beantragt, was jedoch vom Jobcenter abgelehnt worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Das &#246;rtliche Sozialamt hat es ebenfalls aus grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen abgelehnt, Leistungen
zur Sicherung des Existenzminimums zu gew&#228;hren. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Frau vor dem Sozialgericht Freiburg war
erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben nun der Beschwerde der Frau stattgegeben und das Sozialamt verurteilt, der Frau vorl&#228;ufig
Sozialhilfeleistungen zu gew&#228;hren. <span>Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik. Ein menschenw&#252;rdiges Existenzminimum m&#252;sse &#252;bergangsweise sichergestellt werden. Das Landessozialgericht hat
dem Sozialamt au&#223;erdem aufgegeben, im ausstehenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit den zust&#228;ndigen Ausl&#228;nderbeh&#246;rden, den
aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu kl&#228;ren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ob und in welchem Umfang EU-B&#252;rger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland
beanspruchen k&#246;nnen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass im
Hinblick auf Artikel&#160;1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenw&#252;rde, Existenzminimum) Leistungen der Sozialhilfe gew&#228;hrt
werden k&#246;nnen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfetr&#228;gers ist nach der Rechtsprechung des
BSG aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden dem Grunde und der H&#246;he nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null
reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausl&#228;nders verfestigt hat, regelm&#228;&#223;ig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gesto&#223;en. Der Gesetzgeber hat noch f&#252;r 2016 eine
gesetzliche Klarstellung angek&#252;ndigt.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 23 SGB XII (Sozialhilfe f&#252;r
Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Ausl&#228;ndern, die sich im Inland tats&#228;chlich
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach
diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unber&#252;hrt. Im &#220;brigen kann Sozialhilfe geleistet werden,
soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschr&#228;nkungen nach Satz 1 gelten nicht f&#252;r Ausl&#228;nder, die im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
Rechtsvorschriften, nach denen au&#223;er den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden
soll, bleiben unber&#252;hrt.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Leistungsberechtigte nach &#167; 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) Ausl&#228;nder, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu
erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangeh&#246;rigen haben keinen
Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit
nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder f&#252;r eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer
schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(4) Ausl&#228;nder, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf
f&#252;r sie zutreffende R&#252;ckf&#252;hrungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten F&#228;llen ist auf eine
Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausl&#228;nder
einer ausl&#228;nderrechtlichen r&#228;umlichen Beschr&#228;nkung zuwider aufhalten, darf der f&#252;r den tats&#228;chlichen
Aufenthaltsort zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Sozialhilfe nur die nach den Umst&#228;nden unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das
Gleiche gilt f&#252;r Ausl&#228;nder, die einen r&#228;umlich nicht beschr&#228;nkten Aufenthaltstitel nach den &#167;&#167; 23, 23a, 24
Abs. 1 oder &#167; 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich au&#223;erhalb des Landes aufhalten, in dem der
Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausl&#228;nder im Bundesgebiet die Rechtsstellung
eines ausl&#228;ndischen Fl&#252;chtlings genie&#223;t oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe
und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gr&#252;nden gerechtfertigt ist.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pritschenwagen keine geeignete Unterkunft]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Pritschenwagen+keine+geeignete+Unterkunft</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, sog. „Hartz IV“), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3940431">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 10.05.2016, Az.: L&#160;9&#160;AS 5116/15</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der 60j&#228;hrige Leistungsempf&#228;nger (Kl&#228;ger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen
Jahren ohne festen Wohnsitz. Er n&#228;chtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zust&#228;ndige Jobcenter ging
zun&#228;chst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem &#220;berbau und erstattete dem Kl&#228;ger die Kosten der
Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale f&#252;r die vorhandene Standheizung. Ende 2013 besichtigte das Jobcenter das
Fahrzeug und weigerte sich sodann, dem Kl&#228;ger daf&#252;r Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestma&#223; an
Privatsph&#228;re nicht gew&#228;hrleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen l&#228;ngeren Aufenthalt
erm&#246;gliche.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Mit seiner Klage hat der Kl&#228;ger geltend gemacht, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein
menschenw&#252;rdiges Existenzminimum.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In erster Instanz hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb
erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben dem Jobcenter in zweiter Instanz ebenfalls Recht gegeben. Der offene Pritschenwagen stellt keine
Unterkunft im Sinne des SGB&#160;II dar, f&#252;r die Kosten &#252;bernommen werden k&#246;nnen. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem
geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzpl&#228;tzen beinhaltet. Eine R&#252;ckbank existiert
nicht, und die Ladefl&#228;che ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsph&#228;re wie Hygiene oder ungest&#246;rter Kleidungswechsel sowie
ein gewisses Ma&#223; an Komfort sind mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels M&#246;glichkeit zum Stehen) sowie aufgrund
deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal ann&#228;hernd wie in einer Wohnung m&#246;glich. Dar&#252;ber hinaus hat der
Gesetzgeber die Leistungen im SGB&#160;II zur Deckung der notwendigen Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig
bemessen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) II &#8211;
Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#167;&#160;19 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB&#160;II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><sup><span>1</span></sup><span>Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten
Arbeitslosengeld II. &#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><sup><span>3</span></sup><span>Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den
Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#167;&#160;22 Absatz 1 Satz 1 SGB II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 20 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialamt und Krankenkasse Landessozialgericht erschwert „Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in die gesetzliche Krankenversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zustaendigkeitsstreit+zwischen+Sozialamt+und+Krankenkassen</link>
      <description><![CDATA[Wer ist bei Sozialhilfeempfängern für die Krankenbehandlung zuständig und kommt für die Kosten auf?<br /><justify>Im zu entscheidenden Fall hatte das Sozialamt die laufende Hilfegewährung einer Rentnerin für einen Monat unterbrochen und dies zum Anlass genommen, die Rentnerin bei der AOK anzumelden. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht vor wenigen Tagen urteilte. Wer als Sozialhilfeempfänger Leistungen der Hilfe bei Krankheit vom Sozialamt erhält, kann nur unter engen Voraussetzungen vom Sozialamt in die Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen überwiesen werden. Die Rentnerin erhält weiterhin auf Kosten des Sozialamts Hilfeleistungen im Krankheitsfall.</justify><b>  </b><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3935013">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 KR 5133/14</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die 80j&#228;hrige Rentnerin erh&#228;lt eine geringe russische Rente von ca. 200&#160;&#8364;/Monat,
die auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das zust&#228;ndige Sozialamt fasste die gesamte Rentenzahlung f&#252;r das Jahr 2010 in einem
Monat zusammen, hob im Dezember 2010 r&#252;ckwirkend nur f&#252;r November 2010 die Gew&#228;hrung von Sozialhilfe auf und meldete die
Rentnerin bei der AOK an. Anschlie&#223;end erhielt die Rentnerin wieder laufend Sozialhilfe unter monatlicher Anrechnung der Rente. Die
AOK weigerte sich, die Frau aufzunehmen und pochte auf die fortbestehende Zust&#228;ndigkeit des Sozialamts. Die Klage der Rentnerin gegen
die AOK war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg entschied, die AOK sei an die Entscheidung des Sozialamts
gebunden.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des Landessozialgerichts gaben nun der Berufung der AOK statt. Zwar kann bei
Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab einem Monat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen (sog.
Auffangversicherung), aber dies gilt nicht f&#252;r r&#252;ckwirkend herbeigef&#252;hrte Unterbrechungen und auch nicht f&#252;r
rechtswidrig herbeigef&#252;hrte Unterbrechungen. Das Sozialamt konnte vorliegend nicht die gesamte Rente des Jahres 2010 punktuell in
einem Monat zusammenfassen und damit f&#252;r einen Monat den Sozialhilfebezug unterbrechen, sondern die Rente ist nach den gesetzlichen
Vorgaben monatlich anzurechnen, weshalb es zu keiner Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kommt. Damit wird die Rentnerin nicht bei der AOK
gesetzlich kranken- und pflegeversichert, sondern erh&#228;lt weiterhin die notwendigen Hilfeleistungen bei Krankheit oder Pflege auf
Kosten des Sozialamts.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Landessozialgericht hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;264 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
7 Satz1 SGB V:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Die Krankenkasse kann f&#252;r Arbeits- und Erwerbslose, die
nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, f&#252;r andere Hilfeempf&#228;nger sowie f&#252;r die vom Bundesministerium f&#252;r
Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung &#252;bernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen
f&#252;r den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gew&#228;hrleistet wird.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die
&#220;bernahme der Krankenbehandlung nach den Abs&#228;tzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den f&#252;r die Hilfe zust&#228;ndigen
Tr&#228;gern der Sozialhilfe oder der &#246;ffentlichen Jugendhilfe viertelj&#228;hrlich erstattet.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;5 Absatz 1 Nr.&#160;13 und
Absatz 8a SGB&#160;V:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Nr. 13: Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es
sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in &#167; 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen geh&#246;ren oder bei Aus&#252;bung ihrer
beruflichen T&#228;tigkeit im Inland geh&#246;rt h&#228;tten.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach &#167; 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend
f&#252;r Empf&#228;nger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zw&#246;lften Buches und f&#252;r
Empf&#228;nger laufender Leistungen nach &#167; 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
Leistungen f&#252;r weniger als einen Monat unterbrochen wird.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 19 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen - Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig?]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Streit+ueber+die+gesetzliche+Unfallversicherung+grosser+IT-Unternehmen</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das Landessozialgericht in Stuttgart hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein großes IT-Unternehmen aus dem Raum Stuttgart nicht von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in die günstigeren Tarife der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wechseln darf, da die bisherige Zuordnung rechtmäßig ist. Der Fall hat bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung, die in günstigere Tarife eines anderen Unfallversicherers wechseln wollen und dies mit geänderten Verhältnissen in den Betrieben begründen. Auch der Streitwert in Höhe von 2,5 Millionen € ist vor den Sozialgerichten nicht alltäglich.</justify>  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3934031">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16.</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das IT-Unternehmen (Kl&#228;gerin) meldete 1959 sein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand
&#8222;Herstellung und Vertrieb von elektronischen Ger&#228;ten und elektronischen Instrumenten jeder Art&#8220; bei der
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) an und wurde dort aufgenommen. Nach ihrem aktuellen
Internetauftritt bietet die Kl&#228;gerin &#8222;Integrierte Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und
Netzwerke&#8220; an.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Seit dem Jahr 2003 hat die Kl&#228;gerin die Zust&#228;ndigkeit der BG ETEM in Zweifel gezogen und
geltend gemacht, sie habe sich in den letzten 30 Jahren mehr und mehr weg von einem produzierenden hin zu einem verwaltenden Unternehmen
entwickelt, da gro&#223;e Teile der Produktion ausgelagert bzw. ausgegliedert worden seien. Im Fr&#252;hjahr 2010 hat sie f&#246;rmlich
beantragt, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zugewiesen zu werden, da sich ihr Bet&#228;tigungsfeld nach der Verlagerung des
letzten produzierenden Betriebs ins Ausland ganz auf den Bereich von IT-Dienstleistungen, deren Vertrieb und Verwaltung beschr&#228;nke.
Die BG ETEM hat den Antrag abgelehnt. Die VBG hat den Wechsel bef&#252;rwortet, da das Unternehmen nach den &#196;nderungen in den
Betriebsverh&#228;ltnissen besser zu ihr, in die ihr zugewiesene Gefahrengemeinschaft, passe.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelte Schiedsstelle f&#252;r
Katasterfragen hat 2012 gegen einen Wechsel votiert, da die &#196;nderungen in der Betriebsstruktur letztlich nicht so erheblich seien,
dass der Branchenbezug zur BG ETEM nicht mehr bestehe. Der Schiedsspruch hat aber keine verbindliche Wirkung und hat es der Kl&#228;gerin
erm&#246;glicht, ihren Wechselwunsch gerichtlich kl&#228;ren zu lassen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In erster Instanz ist die Klage der Kl&#228;gerin gegen die BG ETEM auf &#220;berweisung an die VBG
erfolgreich gewesen. Das Sozialgericht Stuttgart ist von einer wesentlichen &#196;nderung der betrieblichen Verh&#228;ltnisse ausgegangen
und hat den Kernbereich des Gesch&#228;fts im Dienstleistungsbereich gesehen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Gegen diese Entscheidung hat die BG ETEM Berufung beim Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg
eingelegt, da sich nach ihrer Auffassung die Verh&#228;ltnisse nicht ma&#223;geblich ge&#228;ndert h&#228;tten. Sie hat u.a. vorgebracht,
die VBG betreibe zu Lasten anderer Sozialversicherungstr&#228;gerinnen Akquisition im Bereich von IT und Telekommunikation und versuche,
mit geringen Beitr&#228;gen Unternehmen &#8222;abzuwerben&#8220;. Die VBG hat sich dazu nicht ge&#228;u&#223;ert. Die Kl&#228;gerin hat
vorgebracht, neben des geringeren Beitrages gehe es ihr auch darum, ihre Besch&#228;ftigten bestm&#246;glich zu
versichern.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und damit die Rechtsauffassung der BG ETEM best&#228;tigt. Das Unternehmen der Kl&#228;gerin ist nach Auffassung des
Senats nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden. Auch wenn die Entwicklung und Herstellung elektronischer Erzeugnisse nicht mehr
im Vordergrund steht, ist sie nach wie vor bei Erzeugnissen wie Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie ma&#223;geblich am
Wertsch&#246;pfungsprozess und der Ablauforganisation beteiligt. Ohne die angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver, Speicher oder
Netzwerke w&#252;rde das Unternehmen der Kl&#228;gerin in der heutigen Form nicht existieren. Die Tatsache, dass Kundendienstleistungen
wegen des technischen Fortschrittes heute h&#228;ufig in elektronischer Form von B&#252;roarbeitspl&#228;tzen aus erfolgen, f&#252;hrt
nicht zu einer Einstufung als &#8222;verwaltendes&#8220; Unternehmen (&#8222;gewerbliches B&#252;ro&#8220;), f&#252;r das die VBG
zust&#228;ndig w&#228;re, und nicht zur Zuordnung zum Gewerbezweig der VBG.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden Unternehmen verschiedenen Gewerbezweigen
zugeordnet, f&#252;r die jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaften zust&#228;ndig sind. F&#252;r diese Zuordnung kommt es nicht auf
die Art der Arbeitspl&#228;tze, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten
Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die Betriebseinrichtungen sowie die Arbeitsumgebung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
05.09.2006 &#8211; B 2 U 27/05&#160;R).</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Rechtsgrundlagen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind teilweise sehr alt, da der
Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts Weitblick bewiesen und Formulierungen gefunden hat, die auch heute noch durchaus zeitgem&#228;&#223;
wirken. Die BG ETEM kann ihre Zust&#228;ndigkeit auf einen Beschluss des damaligen Bundesrates aus dem Jahr 1885 (&#8222;Verfertigung von
mathematischen und physikalischen Instrumenten und Apparaten sowie Telegrafen- und Telefonanlagen und Telefonapparate&#8220;) und auf das
vom Reichsversicherungsamt in der damaligen Zeit aufgestellte Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige (&#8222;Herstellung und
Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen&#8220;) zur&#252;ckf&#252;hren.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch VII &#8211; Gesetzliche
Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 136 Absatz 1 S&#228;tze 4 und 5, Absatz 2 S&#228;tze 1 und
2 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) War die Feststellung der Zust&#228;ndigkeit f&#252;r ein
Unternehmen von Anfang an unrichtig oder &#228;ndert sich die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r ein Unternehmen, &#252;berweist der
Unfallversicherungstr&#228;ger dieses dem zust&#228;ndigen Unfallversicherungstr&#228;ger. Die &#220;berweisung erfolgt im Einvernehmen mit
dem zust&#228;ndigen Unfallversicherungstr&#228;ger; sie ist dem Unternehmer von dem &#252;berweisenden Unfallversicherungstr&#228;ger
bekanntzugeben.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die Feststellung der Zust&#228;ndigkeit war von Anfang an
unrichtig, wenn sie den Zust&#228;ndigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden
Unzutr&#228;glichkeiten f&#252;hren w&#252;rde. Eine wesentliche &#196;nderung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse &#8230;, die zu
einer &#196;nderung der Zust&#228;ndigkeit f&#252;hrt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden
ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Änderungen von Arbeitsverträgen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Aenderungen+von+Arbeitsvertraegen+zur+Nettolohnoptimierung+sind+im+Beitragsrecht+der+Sozialversicherung+zu+beachten</link>
      <description><![CDATA[Änderungen von Arbeitsverträgen zur „Nettolohnoptimierung“ sind <br />  im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3931925">
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg hat entschieden, dass sich eine arbeitsvertraglich
vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gew&#228;hrter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen auf
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auswirkt. Das Gericht ist damit nicht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gefolgt,
die die &#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung f&#252;r unbeachtlich gehalten und eine
Beitragsnachforderung festgesetzt hatte. Diese Nachforderung ist vom Landessozialgericht in gro&#223;en Teilen aufgehoben worden. Die
&#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge schl&#228;gt auch auf das Beitragsrecht durch.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 10.05.2016 &#8211; L 11 R
4048/15</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich
vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen,
Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszusch&#252;sse gew&#228;hrt werden. Ab der &#196;nderung f&#252;hrte der
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttol&#246;hne ab. Der
Rentenversicherungstr&#228;ger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und
forderte Beitr&#228;ge auf der Grundlage der zuvor gezahlten L&#246;hne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise
erfolgreich.&#160;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des 11. Senats des Landessozialgerichts haben entschieden, dass die &#196;nderung der
Arbeitsvertr&#228;ge wirksam und auch f&#252;r das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den
beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt geh&#246;ren (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit
den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), d&#252;rfen keine weiteren
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte)
lagen die Voraussetzungen f&#252;r eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beitr&#228;ge
verlangen. Auch eine Folge der &#196;nderungsvertr&#228;ge ist zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder
Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die
Altersrente geringere Beitr&#228;ge auf den Rentenkonten der Besch&#228;ftigten angespart werden. Dies &#228;ndert aber nichts an der nach
geltendem Recht zul&#228;ssigen &#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den
Arbeitnehmern.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre
Meldepflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen
insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Bei versicherungspflichtig Besch&#228;ftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Streitig ist vorliegend gewesen, ob die nach der
&#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge neben dem Barlohn geleisteten Lohnbestandteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen
sind.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Bundesregierung hat durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Vereinfachung des
Beitragseinzugs geregelt, dass bestimmte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschl&#228;ge, Zusch&#252;sse oder &#228;hnliche
Einnahmen, die zus&#228;tzlich zu L&#246;hnen oder Geh&#228;ltern gew&#228;hrt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht
als Arbeitsentgelt gelten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167;&#160;14 Abs.&#160;1 SGB IV:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>Arbeitsentgelt</span></strong> <span>sind alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch&#228;ftigung, gleichg&#252;ltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Besch&#228;ftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und 3
Sozialversicherungsentgeltverordnung:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nr. 1) einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschl&#228;ge,
Zusch&#252;sse sowie &#228;hnliche Einnahmen, die zus&#228;tzlich zu L&#246;hnen oder Geh&#228;ltern gew&#228;hrt werden, soweit sie
lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht f&#252;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschl&#228;ge, soweit das Entgelt, auf dem sie
berechnet werden, mehr als 25 Euro f&#252;r jede Stunde betr&#228;gt,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nr. 3) Einnahmen nach &#167; 40 Abs 2 EStG.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 17 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/_Einstieg_+in+die+eigene+Wohnung+kein+Arbeitsunfall</link>
      <description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht, einen Schlüsseldienst herbeiruft und gleichwohl versucht, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3929866">
<p><strong>Urteil vom 11.05.2016, Az. L 3 U 3922/15</strong></p>
<p>Die 43j&#228;hrige Versicherte war in einer Gastst&#228;tte besch&#228;ftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem
Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schl&#252;sselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschl&#252;ssel holen. Sie
verst&#228;ndigte einen Schl&#252;sseldienst und lie&#223; sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schl&#252;sseldienst ihr
er&#246;ffnete, die T&#252;re m&#252;sse aufgefr&#228;st werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre
Wohnung einzusteigen. Dabei st&#252;rzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Sp&#228;tfolgen wurde ihr von der Deutschen
Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt.</p>
<p>Ihren Antrag auf Entsch&#228;digungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft hingegen ab.
Der Unfall habe nichts mit der beruflichen T&#228;tigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die
Klage der Frau ab.</p>
<p>Auch die Richter des Landessozialgerichts haben gestern der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung der Versicherten
zur&#252;ckgewiesen. Zwar war ein betrieblicher Zu-sammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des
Ersatzschl&#252;sselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleink&#228;ufe f&#252;r die Gastst&#228;tte mit dem Auto der
Kl&#228;gerin zu t&#228;tigen. Jedoch l&#228;sst die Art und Weise der geplanten Zur&#252;cklegung des Weges in die Wohnung, n&#228;mlich
das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privat-wirtschaftliche Handlungstendenz von &#252;berragender Bedeutung erkennen. Es
standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Besch&#228;digungen der Wohnungst&#252;r infolge Auffr&#228;sens durch
den Schl&#252;sseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebli-ches, sondern ein den privaten Umst&#228;nden zurechenbares Risiko
verwirklicht.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />
Nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin und zur&#252;ck nach Hause genie&#223;en Besch&#228;ftigte den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch setzt ein sog. Wegeunfall stets einen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges
mit der eigentlichen versicherten T&#228;tigkeit voraus. Wege, die aus sog. eigenwirtschaftlichen Motiven zur&#252;ckgelegt werden, fallen
nicht hierunter. Der berufliche Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck
zur&#252;ckgelegt wird, den Ort der T&#228;tigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf
gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umst&#228;nde best&#228;tigt werden.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche Unfallversicherung)</strong></p>
<p><strong>&#167; 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:</strong></p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungs-schutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch<br />
1. das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmit-telbaren Weges nach und von dem Ort der
T&#228;tigkeit.</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rente Wegefähigkeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Rente+Wegefaehigkeit</link>
      <description><![CDATA[Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere, täglich viermal Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3862410">
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einem Versicherten, der aufgrund einer starken Sehstörung
weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.</p>
<p>Ein 60jähriger Heimerzieher aus Karlsruhe war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011
entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld
führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100.</p>
<p>Die Stadt Karlsruhe als Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags.</p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte,
wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er z.B. noch als
Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren hat sie im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente
bewilligt.</p>
<p>Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem 01.01.2012
rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung
eingelegt.</p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einen ärztlichen Sachverständigen eingeschaltet, der zum Ergebnis gekommen
ist, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich
erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne
Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von
500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie
Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden.</p>
<p>Hierauf hat das Landessozialgericht dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur
Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was vorliegend dem Versicherten nicht ohne
besondere Gefahr möglich ist.</p>
<p> <strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Zu den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“, an denen die Arbeitsfähigkeit zu messen ist,
gehört auch die sog. Wegefähigkeit, d.h. der Versicherte muss den Weg zur Arbeitsstelle zumutbar zurücklegen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch derjenige erwerbsgemindert, der – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln
(z.B. Gehstützen) - nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu
Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen oder mit einem
eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa BSG 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90; 12.12.2011 Az. B 13 R 79/11 R).</p>
<p>Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14</p>
<div>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></p>
<p align="center">§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung):</p>
<p>Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.</p>
<p> § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI:</p>
<p>Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die
Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 22 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleiden]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schueler+koennen+auch+bei+Projektarbeiten+ausserhalb+der+Schule+unter+dem+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+stehen</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat heute entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3841624">
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht in Stuttgart hat heute einem Schüler aus Steinheim Recht gegeben, der im
März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt war. Er wurde von einem Mitschüler
angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl.
Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem
Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen. Die Richter des Landessozialgerichts haben es anders gesehen und dem Schüler Recht
gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema „Musik
und Werbung“ zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu
erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die
Hälfte machte hiervon Gebrauch.</p>
<p style="text-align: justify;">Entscheidend war für die Richter des Landessozialgerichts, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der
Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich
stattgefunden hat. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine
Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser „aufgelockerte“ Schulunterricht nicht dazu,
dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehören mittlerweile
zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird. Der Schutzbereich der Unfallversicherung
deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundessozialgericht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die sog. Schülerunfallversicherung umfasst Betätigungen von Schülerinnen und Schülern
während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab ist, ob Schülerinnen und Schüler sich im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies ist bei
gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit
moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der
Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</p>
<p><strong>Urteil vom 17.03.2016, Az. L 6 U 4904/14</strong></p>
<div>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung</strong></p>
<p>§ 8 Abs. 1 SGB VII:</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.</p>
<p>§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:</p>
<p>Versicherte Tätigkeiten sind auch</p>
<p style="text-align: justify;">das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit, […]</p>
<p>§ 2 Abs. 1 Nr. 1b SGB VII:</p>
<p>Kraft Gesetzes sind versichert […]</p>
<p style="text-align: justify;">Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der
Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen.</p>
<p>Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 17 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gewöhnliche Lärmbelästigung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit &quot;Lärmschwerhörigkeit&quot; verursachen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Gewoehnliche+Laermbelaestigung+in+einem+Grossraumbuero+kann+keine+Berufskrankheit+_Laermschwerhoerigkeit_+verursachen</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3805001">
<p><strong>Gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann keine</strong> <strong>Berufskrankheit
„Lärmschwerhörigkeit“ verursachen</strong></p>
<p><strong>Beschluss vom 17.02.2016, Az. L 6 U 4089/15</strong></p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem
Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit
Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung
einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.</p>
<p>Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt
ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese
Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.
Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.</p>
<p>Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro
vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter
ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen.
Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4
Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses
Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.</p>
<p>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als
„Berufskrankheit“ abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und
klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine „Berufskrankheit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die
berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog.
„Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und langer andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem
Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach
langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A)
als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert
wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung
ausgesetzt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund</span>:</p>
<p>Die Bundesregierung ist gesetzlich ermächtigt, bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.</p>
<p>Berufskrankheiten (BK) sind nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV ist die
Erkrankung an einer „Lärmschwerhörigkeit“ als BK 2301 enthalten.</p>
<p>Eine BK kann nur anerkannt werden, wenn durch auf der beruflichen Tätigkeit beruhende Einwirkungen, z.B. Lärm, eine Krankheit
verursacht wurde. Wenn dieser ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann, kann eine BK nicht anerkannt und
entschädigt werden.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></p>
<div>
<p><strong>§ 9 Abs. 1 SGB VII:</strong></p>
<p>Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,
daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen
verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner
bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an
Land beurlaubt sind.</p>
<p><strong>Merkblatt zur Berufskrankheit 2301 „Lärmschwerhörigkeit“</strong> abrufbar unter <a href='http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf?__blob=publicationFile' class=' link link-external' target='_blank'>http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf?__blob=publicationFile</a></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 17 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Landesblindengeld+nicht+beitragspflichtig+in+der+gesetzlichen+Kranken_+und+Pflegeversicherung</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3790416">
<p>Ein 85j&#228;hriger Rentner aus Mannheim hat vor dem Landessozialgericht erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der
Festsetzung der Beitr&#228;ge f&#252;r die Kranken- und Pflegeversicherung ber&#252;cksichtigen darf.</p>
<p>Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erh&#228;lt seit 2012 Blindenhilfe in H&#246;he von monatlich
234&#160;&#8364;. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden
Versicherungsbeitr&#228;ge um monatlich rund 30 &#8364; erh&#246;ht und f&#252;r die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200
&#8364; erhoben.</p>
<p>Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des
Sozialgerichts Mannheim best&#228;tigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
nicht beitragspflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Eink&#252;nfte, den gew&#246;hnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt,
um speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu decken. Blinde Menschen sollen die M&#246;glichkeit haben, die f&#252;r ihre Teilhabe
an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie z. B. blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen zu k&#246;nnen. Blinden
Menschen soll die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln
Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat die Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund:</span></p>
<p>Ma&#223;geblich f&#252;r die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentnern sind &#8211; bis zur Beitragsbemessungsgrenze -
diejenigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (Zahlbetrag der Rente,
Versorgungsbez&#252;ge, ggf. Arbeitseinkommen und sonstige Eink&#252;nfte, &#167; 240 SGB&#160;V). Die Beitragsbemessung f&#252;r
freiwillige Mitglieder wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Das Landessozialgericht hat entschieden,
dass die Regelung in &#167; 4 Nr. 4 der sog. Beitragsverfahrensgrunds&#228;tze Selbstzahler, die das Blindengeld den beitragspflichtigen
Einnahmen hinzurechnet, unwirksam ist, da das Blindengeld gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des Berechtigten
bestimmt.</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<p align="center"><strong>&#167; 1 Abs 1 des Gesetzes &#252;ber die Landesblindenhilfe (Blindenhilfegesetz - BliHG)</strong></p>
<p style="text-align: left;" align="center">Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in
Baden-W&#252;rttemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S.
30), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung
anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine
Landesblindenhilfe. Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im &#252;brigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Land
Baden-W&#252;rttemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>&#167; 240 Abs. 1 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung &#8211; SGB V)</strong></p>
<p style="text-align: left;" align="center">F&#252;r freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, da&#223; die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds ber&#252;cksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise &#252;ber die
beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen f&#252;r den Kalendertag
der drei&#223;igste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.</p>
<p style="text-align: left;" align="center">&#160;</p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburger Bachchor muss als Laienchor keine laufenden Künstersozialabgaben leisten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Freiburger+Bachchor+muss+als+Laienchor+keine+laufenden+Kuenstersozialabgaben+leisten</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor e.V. nicht als sog. Verwerter laufend Künstlersozialabgaben bezahlen muss. Eine Abgabepflicht besteht nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte mit bezahlten Gastmusikern durchführt. Das ist in den letzten 12 Jahren nur dreimal der Fall gewesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3790232">
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor e.V. nicht als sog. Verwerter
laufend Künstlersozialabgaben bezahlen muss. Eine Abgabepflicht besteht nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte
mit bezahlten Gastmusikern durchführt. Das ist in den letzten 12 Jahren nur dreimal der Fall gewesen.</p>
<p>Der Verein Freiburger Bachchor e.V., Trägerverein des weit über die Landesgrenzen hinaus bekannten Freiburger Bachchors,
errang vor wenigen Tagen in einem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einen
wesentlichen Teilerfolg. Er konnte Forderungen auf Entrichtung der sogenannten Künstlersozialabgabe in deutlich fünfstelliger
Höhe überwiegend abwehren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.01.2016 entschieden, dass der
wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organisation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommerzieller
Veranstaltungen sei. Der Vereinszweck sei nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder
Leistungen öffentlich aufzuführen. Wesentlich für die Entscheidung war im Fall des Bachchors das hohe Gewicht der nicht
kommerziellen Vereinszwecke, wie z.B. die Freizeitgestaltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der
regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens.</p>
<p>Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialgericht Freiburg als Vorinstanz hatten dies noch anders gesehen. Sie hatten
die Auffassung vertreten, der Freiburger Bachchor sei kein typischer Laienchor, weshalb der Verein ein sog. „Verwerter“ nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte daraufhin im Jahr 2010 für den Verein
Freiburger Bachchor e.V. eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem Jahr 2004 fest, forderte die
Künstlersozialabgabe für die vergangenen Jahre in deutlich fünfstelliger Höhe nach und setzte für die Zukunft
monatliche Vorauszahlungen fest.</p>
<p>Überwiegend zu Unrecht, urteilten jetzt die Richter des 11. Senat des Stuttgarter Landessozialgerichts. Es handele sich zwar um
einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich
aufzuführen, denn die öffentlichen Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt, so die
Berufungsrichter. Lediglich für diese würden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar
engagiert.</p>
<p>Einen Teil der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung muss der Trägerverein des Bachchors dennoch begleichen. Eine
Künstlersozialabgabepflicht bejahten die Stuttgarter Richter für die Jahre 2004, 2007 und 2008. In diesen hatte der Verein
jeweils mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben
worden waren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund:</span></p>
<p><strong>Der Verein Freiburger Bachchor e.V. ist der Trägerverein des Freiburger Bachchors. Dieser besteht aus rund 120
Laiensängerinnen und -sängern, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind. Der Chor führt regelmäßig
Konzerte auf. Die Sängerinnen und Sänger erhalten dafür keine Vergütung. Die Konzerte werden in wöchentlich
stattfindenden Proben sowie in zusätzlichen Probenwochenenden vor den jeweiligen Auftritten erarbeitet. Zudem finden Chorfahrten zu
Partnerchören und sonstige gemeinsame Aktivitäten der Chormitglieder statt. Bei einigen Veranstaltungen im Jahr lässt sich
der Chor von zusätzlich engagierten Solisten und Instrumentalmusikern begleiten, die hierfür eine Vergütung
erhalten.</strong></p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: center;">       <strong>Gesetz über die Sozialversicherung der
selbständigen Künstler und Publizisten</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><strong>Künstlersozialversicherungsgesetz</strong></strong>  </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>
<p><strong>§ 24</strong></p>
<p> (1) <sup>1</sup>Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:</p>
<p>1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),</p>
<p>2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck
überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder
darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,</p>
<p>3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die
Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt
unberührt,</p>
<p>4. Rundfunk, Fernsehen,</p>
<p>5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),</p>
<p>6. Galerien, Kunsthandel,</p>
<p>7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,</p>
<p>8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,</p>
<p>9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.</p>
<p><sup>2</sup>Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder
Publizisten erteilen.</p>
<p> (2) <sup>1</sup>Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen,
wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. <sup>2</sup>Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei
Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten
werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. 3Satz 1 gilt nicht für Musikvereine,
soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.</p>
<p>…</p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher –</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 21 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte befürchten gravierende Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen des Sachverständigenrechts]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentinnen+und+Praesidenten+der+Landessozialgerichte+befuerchten+gravierende+Verfahrensverzoegerungen+durch+geplante+Gesetzesaenderungen+des+Sachverstaendigenrechts</link>
      <description><![CDATA[Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen des Sachverständigenrechts <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker3420708">
<p><strong>Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte befürchten gravierende
Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen
des Sachverständigenrechts</strong></p>
<p> Sie haben mit einer gemeinsamen Erklärung an den
Gesetzgeber appelliert, auf geplante Änderungen des
Sachverständigenrechts für das sozialgerichtliche
Verfahren zu verzichten. Derzeit dauern sozialgerichtliche
Verfahren z. B. in Baden-Württemberg sowohl in erster als auch
in zweiter Instanz durchschnittlich etwa 12 Monate (Klageverfahren
11,9, Berufungsverfahren 12,2 Monate, bezogen auf das Jahr 2014).
Diese Verfahrensdauer gilt es, weiter zu verkürzen und nicht
zu verlängern, weil die meisten Verfahren in der
Sozialgerichtsbarkeit existenzielle Leistungen (Grundsicherung,
Renten, Krankenversicherung) betreffen. Die beabsichtigten
Änderungen im Sachverständigenrecht, insbesondere die
verpflichtende Anhörung zur Person eines Sachverständigen
vor Erteilung eines Gutachtensauftrages, werden zu einer
Verfahrensverlängerung führen, die die
Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte
für nicht vertretbar halten.</p>
<p>Die gemeinsame Erklärung der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgericht lautet im Volltext:</p>
<p>  </p>
<table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" style=
"width: 644px;">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="34"></td>
<td width="610">
<p align="center"><strong>Gemeinsame Erklärung</strong></p>
<p align="center"><strong>der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgerichte</strong></p>
<p align="center"><strong>anlässlich der 47. Richterwoche des
Bundessozialgerichts</strong></p>
<p align="center"><strong>zum</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetz zur Änderung des
Sachverständigenrechts</strong></p>
<p align="center"><strong>und zur weiteren Änderung des
Gesetzes über das Verfahren in</strong></p>
<p align="center"><strong>Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>  </p>
<p class="Default"><strong>Nicht notwendige Eingriffe in ein
funktionierendes System</strong></p>
<p class="Default">Die Einholung von Sachverständigengutachten
funktioniert in der Sozialgerichtsbarkeit reibungslos. Sowohl
Sozialgerichtsgutachten als auch das bislang praktizierte Verfahren
bei deren Einholung weisen bei den Beteiligten einen hohen
Akzeptanzgrad auf. Die Auswirkungen der vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigten
Änderungen im Sachverständigenrecht der
Zivilprozessordnung auf die Sozialgerichtsbarkeit sind
gravierend.</p>
<p class="Default">
<strong> </strong><strong>Verfahrensverlängerung statt
Prozessökonomie</strong></p>
<p class="Default">Einige der beabsichtigten Änderungen werden
das durch die Amtsermittlung geprägte Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit eher erschweren als fördern. Dazu
gehört insbesondere die verpflichtende Anhörung der
Beteiligten zur Person eines Sachverständigen vor Erteilung
des Gutachtensauftrages. Diese wird die Dauer vieler
Sozialgerichtsverfahren um Monate verlängern. Der Nutzen
für die Beteiligten ist zweifelhaft: Bereits jetzt erfahren
die Beteiligten durch den schriftlichen Gutachtensauftrag den Namen
des beauftragten Sachverständigen so rechtzeitig, dass sie
hinreichend Gelegenheit haben, Einwendungen zu erheben oder einen
Ablehnungsantrag zu stellen. Außerdem können die
Kläger im Sozialgerichtsprozess einen Gutachter ihres
Vertrauens beauftragen lassen.</p>
<p class="Default"><strong> </strong><strong>Appell an den
Gesetzgeber</strong></p>
<p>Die Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte appellieren daher anlässlich der 47.
Richterwoche des Bundessozialgerichts, bei der es um das Thema
„Qualitätssicherung“ geht, an den Gesetzgeber, bei
den geplanten Änderungen im Sachverständigenrecht die
negativen Auswirkungen auf die Sozialgerichtsbarkeit stärker
zu berücksichtigen. Angesichts der neuen Herausforderungen,
die an die Sozialgerichtsbarkeit gestellt werden, sollte auf die
beabsichtigten Änderungen für die Sozialgerichtsbarkeit
verzichtet werden.</p>
<p> Mit freundlichen Grüßen</p>
<p> Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>-Pressesprecher-</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 05 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahreskonferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Hamburg vom 04.-06.05.2015 in Hamburg]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Presseerklaerung+vom+06_05_2015</link>
      <description><![CDATA[<b>Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte – ein Beitrag zum effektiven Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit </b><br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2927771">
<p>Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte in Hamburg begrüßt die
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit. Sie stellen aber
auch gleichzeitig fest, dass diese technologische Neuerung eine der
größten Herausforderungen der Sozialgerichtsbarkeit nach
der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vor
10 Jahren (Hartz IV) sein wird. Mit dem elektronischen
Rechtsverkehr und der elektronischen Akte bietet sich der
Sozialgerichtsbarkeit die Chance einer umfassenden Modernisierung,
verbunden mit einer Verbesserung des Rechtschutzes. Die
Arbeitsorganisation der Sozialgerichtsbarkeit und die Kommunikation
mit den Verfahrensbeteiligten werden effizienter sein.</p>
<p>Die Konferenz weist allerdings auch darauf hin, dass die moderne
Technik nicht zum Nulltarif eingeführt werden kann. Es bedarf
erheblicher Investitionen in Technik und Personal, um eine
reibungslose Einführung zu gewährleisten. Zugleich
fordern die Präsidentinnen und Präsidenten, dass die
Angehörigen der Justiz die elektronische Akte und die
Arbeitsabläufe mitgestalten können, damit eine
größtmögliche Akzeptanz erreicht wird. Außerdem
muss sichergestellt werden, dass Klägerinnen und Kläger,
die moderne Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung haben,
auch in Zukunft ungehinderten Zugang zu den Sozialgerichten haben.
Wichtig wäre nach Auffassung der Konferenz zudem, dass die zur
Anwendung kommende Informationstechnik gewährleistet,
jederzeit mit anderen Programmen in anderen Bundesländern und
mit Programmen der Sozialleistungsträger und Behörden
kompatibel ist.</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 08 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Freudenstadt muss für die Betreuung im Heilbronner Frauenhaus zahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Landkreis+Freudenstadt+muss+fuer+die+Betreuung+im+Heilbronner+Frauenhaus+zahlen</link>
      <description><![CDATA[Der Vertrag zwischen Stadt und Landkreis Heilbronn und dem Träger des dortigen Frauen- und Kinderschutzhauses entspricht den gesetzlichen Vorgaben. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2927761">
<br />

<br />

<p>Der Vertrag zwischen Stadt und Landkreis Heilbronn und dem
Träger des dortigen Frauen- und Kinderschutzhauses entspricht
den gesetzlichen Vorgaben. Dies entschieden die Richter des 12.
Senats des Landessozialgerichts und verurteilten den Landkreis
Freudenstadt, die Kosten für die psychosoziale Betreuung einer
von dort stammenden Frau im Heilbronner Frauenhaus zu erstatten.
Der beklagte Landkreis hatte eine Kostenübernahme unter
anderem mit der Begründung verweigert, die vertraglichen
Grundlagen entsprächen nicht den Vorgaben des
Sozialgesetzbuchs.</p>
<p>Zum Streit zwischen den beiden kommunalen Trägern kam es,
nachdem eine ursprünglich im Landkreis Freudenstadt wohnhafte
Frau im Heilbronner Frauenhaus Zuflucht vor ihrem
gewalttätigen und alkoholabhängigen Ehemann gesucht
hatte. Die Frau, die zuvor von ihrem Mann misshandelt und
eingesperrt worden war, lebte über einen Zeitraum von neun
Monaten im Frauenhaus und wurde dort psychosozial betreut. Der
Landkreis Freudenstadt, der selbst über keine eigenes
Frauenhaus verfügt, verpflichtete sich wiederholt, für
die Kosten aufzukommen.</p>
<p>Als ihm dann aber gut 25.000 € in Rechnung gestellt wurden,
weigerte sich der beklagte Landkreis zu zahlen. Nicht er, sondern
das Jobcenter Freudenstadt sei der richtige Ansprechpartner,
lautete eine erste formale Begründung. Außerdem seien die
zwischen Stadt bzw. Landkreis Heilbronn und dem Träger des
Heilbronner Frauenhauses, einem Träger der freien
Wohlfahrtspflege, vereinbarten Tagessätze deutlich
überhöht; die vertraglichen Ver-einbarungen genügten
den gesetzlichen Anforderungen insgesamt nicht.</p>
<p>Dem widersprachen die Stuttgarter Richter in zweiter Instanz und
verurteilten den beklagten Landkreis zur Zahlung. Der Vertrag
zwischen Träger und Stadt bzw. Landkreis Heilbronn sei wirksam
und begründe einen Zahlungsanspruch des Trägers. Da die
untergebrachte Frau aus dem Landkreis Freudenstadt stamme habe
dieser den Rechnungsbetrag zu erstatten. Das Zweite Buch des
Sozialgesetzbuchs stelle zwar besondere Anforderungen an
Verträge zwischen Grundsicherungsträgern und Dritten, die
- wie hier - im Auftrag der Jobcenter Leistungen erbringen. Die
Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden.
Dies gelte insbesondere bei Trägern der freien
Wohlfahrtspflege, deren Unterstützung das Gesetz
ausdrücklich fordere.</p>
<p align="left">Das Sozialgericht Heilbronn hatte in erster Instanz
noch die gegenteilige Ansicht vertreten. Es mangele vor allem an
Vereinbarungen über Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen, hatte das Heilbronner Gericht sein
klageabweisendes Urteil begründet. Mangels einer ausreichenden
vertraglichen Grundlage habe der Träger des Frauenhauses schon
gegenüber dem Jobcenter Heilbronn keinen Zahlungsanspruch;
deshalb scheide ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis
Freudenstadt aus.</p>
<br />

<br />

<p>Die das Heilbronner Urteil aufhebende Entscheidung des
Landessozialgerichts war mit Spannung erwartet worden. Die zwischen
Stadt und Landkreis Heilbronn und dem Träger des Frauenhauses
abgeschlossene Vereinbarung entspricht nämlich dem
üblichen Standard von Verträgen zwischen Betreibern von
Frauenhäusern und kommunalen Trägern. Die Tragweite des
Stuttgarter Urteil geht deshalb über den konkret entschiedenen
Fall weit hinaus.</p>
<br />

<br />

<p>Urteil des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
08.05.2015</p>
<br />

<br />

<p>Az.: L 12 AS 1955/14</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Grundsicherung für
Arbeitsuchende -</strong></p>
<p><strong>§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen
zur Eingliederung</strong></p>
<p>(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen,
soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind,
ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die
zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen
Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen
unterstützen.</p>
<p>(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im
Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung
entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem
Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,
wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung
insbesondere über</p>
<p>1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,</p>
<p>2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und</p>
<p>3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Leistungsfähigkeit entsprechen.</p>
<p><strong>§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im
Frauenhaus</strong></p>
<p>Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der
kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus
zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die
Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu
erstatten.</p>
<br />

<br />

<br />

<br />

<p><br />

</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 08 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verletzung bei Bergrettung - Unfallkasse muss zahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Verletzung+bei+Bergrettung+_+Unfallkasse+muss+zahlen</link>
      <description><![CDATA[Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2620029">
<p align="left">Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein
33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei
der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere
Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse
Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als
Arbeitsunfall beantragt hatte. Die in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer
und Rettungsassistent sei ur-sächlich für die Verletzung
des Knies gewesen, entschieden die Richter des 9. Senats und
stellten fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt
habe.</p>
<p>Der 33-Jährige hatte einen landenden Rettungshubschrauber
eingewiesen, der zum Abtransport des verunfallten Skispringers
angefordert worden war. Dabei wurde er vom Abwind der
Hubschrauberrotoren, dem sog. „down wash" erfasst. Gegen
diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger
erfolglos an, das rechte Knie knickte weg und dabei wurde die
Kniescheibe aus dem Halteapparat gerissen. Die Anerkennung dieses
Unfallgeschehens als Arbeitsunfall lehnte die Unfallkasse
Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung jedoch ab. Deren Ärzte hatten festgestellt,
dass bei dem Bergretter eine Vorschädigung des Kniegelenks
vorgelegen habe. Diese Vorschädigung und nicht der Unfall sei
die wesentliche Ursache der Knieverletzung gewesen, begründete
die Unfallkasse ihre ablehnende Entscheidung.</p>
<br />

<br />

<p>Dieser Beurteilung folgten die Richter des für das
Unfallversicherungsrecht zuständigen 9. Senats nicht und
stellten das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall fest. Zur
Begründung verwies das Gericht u. a. auf ein im Verlauf des
Berufungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten. Der
vom Senat beauftragte Gutachter habe überzeugend dargelegt,
dass eine Vorschädigung des Kniegelenks, so sie denn
vor-gelegen habe, nicht ursächlich für die erlittene
Knieverletzung gewesen sei. Der Kläger habe in der
Vergangenheit einen körperlich anspruchsvollen Beruf als
Elektriker ausgeübt und sei seit 1998 ehrenamtlich in der
Bergwacht tätig gewesen, ohne dass es zu
behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Kniegelenks gekommen
sei. Die anlagebedingte Vorschädigung könne deshalb nicht
so gravierend gewesen sein, dass auch jedes andere alltäglich
vorkommende Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung
auslösen könne.</p>
<p>In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die
Klage abgewiesen. In die-sem Verfahren waren bereits zwei
medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein
Gutachten im Auftrag des Gerichts und ein weiteres auf Antrag des
33-Jährigen. Das Gerichtsgutachten hatte die Auffassung der
Berufsgenossenschaft gestützt; der vom Kläger benannte
Sachverständige hatte demgegenüber die Ansicht vertreten,
das Unfallgeschehen sei als Arbeitsunfall zu werten. Das
Sozialgericht hatte sich dem Gutachten des von Amts wegen
beauftragten Sachverständigen angeschlossen und die Klage
abgewiesen. Dieses Urteil hoben die Richter des
Landessozialgerichts auf und gaben der Berufung des
Bergwachthelfers statt. Der Senat hat die Revision gegen dieses
Urteil nicht zugelassen.</p>
<p>Urteil des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
10.03.2015</p>
<p>Az.: L 9 U 4750/12</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Siebtes Buch (VII)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Unfallversicherung -</strong></p>
<p><strong>§ 8 Arbeitsunfall</strong></p>
<p>(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen.</p>
<p>…</p>
<p><strong>§ 2 Versicherung kraft Gesetzes</strong></p>
<p>(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<p>1. Beschäftigte,</p>
<p>…</p>
<p>12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich
der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,</p>
<p>...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 10 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für in Italien lebende Familie]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Sozialhilfe+fuer+in+Italien+lebende+Familie</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder bestätigt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2620001">
<p align="left">Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der
Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien
lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder
bestätigt. Damit unterlag die Familie, die bereits erfolglos
vor dem Sozialgericht Stuttgart geklagt hatte, auch in zweiter
Instanz.</p>
<p>Die 41-jährige Mutter, die mit einem italienischen
Staatsbürger verheiratet ist, lebt seit 1996 zusammen mit
ihrem Mann in Italien. Zuvor war dieser wegen einer Haftstrafe
dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In
Italien wurden dann die vier gemeinsamen Kinder geboren, die sowohl
die deutsche, als auch die italienische Staatangehörigkeit
besitzen. Nachdem der Familienvater 2003 arbeitslos geworden war,
beantragten Mutter und Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Diese
wurde ihnen auch gewährt, da die Familie aufgrund des wegen
der Ausweisung bestehenden Einreiseverbots des Vaters gehindert
sei, zusammen in Deutschland zu leben. Seither bezogen Mutter und
Kinder durchgängig Leistungen vom Sozialamt, der letzte
Bewilligungsbescheid erging im Juli 2009.</p>
<p>Im August 2011 erfuhr das Sozialamt dann aber, dass das
Einreiseverbot des italienischen Vaters nur bis Oktober 2005
bestanden hatte. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen mit
Ablauf des Jahres 2011 eingestellt. Mit dem Wegfall des
Rückkehrhindernisses sei auch der Anspruch auf Sozialhilfe
für Deutsche im Ausland entfallen, begründete die
Behörde ihr Vorgehen.</p>
<p>Diese Entscheidung sei rechtmäßig, urteilten die
Richter des für Sozialhilfesachen zuständigen 2. Senats
und wiesen die Berufung der Familie gegen den klageabweisenden
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurück.
Sozialhilfe werde auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins
Ausland gezahlt. Hiervon könne nur in eng begrenzten und im
Gesetz abschließend geregelten Ausnahmefällen abgewichen
werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor,
denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater der
Kläger habe bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die
letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung sei deshalb
von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Kläger könnten
sich letztlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie
seien ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem
Leistungsträger in zumindest grob fahrlässiger Weise
nicht nach-gekommen. Obwohl ihnen die Bedeutung des Einreiseverbots
für den Bezug von Sozialhilfe im Ausland bekannt gewesen sei,
hätten sie dem Sozialamt den Wegfall des Verbots nicht
mitgeteilt. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger die
Fehlerhaftigkeit der späteren Leistungsbewilligung selbst
verursacht</p>
<p>Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.03.2015</p>
<p>Az.: L 2 SO 56/15</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Sozialhilfe
–</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 24 Sozialhilfe
für Deutsche im Ausland</strong></p>
<p style="text-align: left;">(1) Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine
Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden,
soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage
unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine
Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht
möglich ist:</p>
<p>1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen
Gründen im Ausland bleiben muss,</p>
<p>2. längerfristige stationäre Betreuung in einer
Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftig-keit oder</p>
<p>3. hoheitliche Gewalt.</p>
<p>…</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<br />

<br />

<p> </p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schwerstbehindertes+Kind+erhaelt+haeusliche+Krankenpflege</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2619966">
<p><strong><span class="spellerror">Schwerstbehindertes</span> Kind
erhält häusliche</strong> <span class=
"spellerror">Krankenpflege</span></p>
<p>Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Allgemeine
Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche
Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu
gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer
Tochter sicherstellen.</p>
<p>Das zweijährige Kind leidet an einer schweren
Entwicklungsstörung und ist mehrfach geistig und
körperlich behindert. Nach einer Operation mit erheblichen
Komplikationen wenige Tage nach der Geburt musste das Mädchen
vier Monate lang dauerhaft künstlich beatmet werden. Auch
danach war noch häufig eine Beatmung erforderlich,
insbesondere während der Nachtzeit für bis zu vier
Stunden täglich. Die Sauerstoffgabe erfolgte über eine
operative Öffnung der Luftröhre am Hals, ein sog.
Tracheostoma. Durch diese Öffnung konnte auch Sekret abgesaugt
werden, was anfangs noch häufig notwendig war</p>
<p>Zunächst hatte die AOK häusliche Krankenpflege im
Umfang von 16 Stunden täglich, später für 13 Stunden
am Tag gewährt. Die eingeschalteten Pflegedienste
übernahmen bis zu drei Tagesdienste und vier Nachtwachen pro
Woche. Während der übri-gen Zeit kümmerten sich die
Eltern um ihrer Tochter. Nachdem die Öffnung der
Luftröhre im Herbst 2014 operativ wieder geschlossen werden
konnte, bewilligte die Krankenkasse häusliche Krankenpflege
nur noch für täglich drei Stunden. Zuvor hatte ein von
der AOK eingeschalteter Gutachter eine durchgehende
Überwachung des Kindes nicht mehr für erforderlich
gehalten. Die Atmungssituation habe sich zwischenzeitlich
stabilisiert und das Kind könne nun auch selbständig
Sekret abhusten, befand der Mediziner.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung setzten sich die Eltern des
Mädchens zur Wehr. Sie könnten ihre Tochter nach wie vor
nicht aus den Augen lassen. Ihre Tochter drehe sich nachts
häufig in die Rückenlage und erbreche sich. Wegen der
Gefahr des Erstickens sei deshalb gerade zur Nachtzeit eine
Überwachung zwingend notwendig. Nach der Entfernung des
Tracheostomas sei die Situation eher schwieriger gewor-den, da
Beatmen und Absaugen jetzt nicht mehr so einfach durchgeführt
werden könnten.</p>
<p>Die Richter des 5. Senats gaben vorläufig den Eltern des
Mädchens Recht. Um abschließend beurteilen zu
können, ob und ggf. für welchen Zeitraum das Kind noch
Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötige,
müssten umfangreiche medizinische Ermittlungen
durchgeführt werden. Zunächst seien die behandelnden
Ärzte des Kindes zu hören; anschließend müsse
dann über die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens entschieden werden. Wegen der
Eilbedürftigkeit des Falls könnten diese Ermittlungen
aber nicht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes
erfolgen, sondern müssten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Über den Eilantrag der Eltern des Mädchens sei
deshalb im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei
müsse dem Interesse des Kindes der Vorrang eingeräumt
werden, da dessen Leben bedroht sei, sollte sich die
Einschätzung der Krankenkasse als falsch erweisen.
Gegenüber diesem hohen Gut müsse das Interesse der
Krankenkasse, einen Vermögensschaden durch möglicherweise
zu Unrecht gewährte Leistungen zu vermeiden,
zurückstehen.</p>
<p>In erster Instanz hatte noch die AOK obsiegt. Das Sozialgericht
Konstanz hatte die Beurteilung des Gutachters der Krankenkasse
für überzeugend gehalten und den Eilantrag der Eltern
abgelehnt. Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und
gab der Beschwerde der Eltern statt.</p>
<p>Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
14.04.2015</p>
<p>Az.: L 5 KR 605/15</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 37 Häusliche
Krankenpflege</strong></p>
<p>…</p>
<p>(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder
sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem
Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen,
in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften
Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der
Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus
aus-nahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen
besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich
zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die
Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen
nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen
nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind,
erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch
dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr be-steht und ihnen nur zur
Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender
Auf-enthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten
Unterkunft zur Verfü-gung gestellt wird.</p>
<p>(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.</p>
<p>…</p>
<p>(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach
§ 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des
Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden
können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere
über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen
krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz
1.</p>
<p> </p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 14 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2015]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jahrespressekonferenz+2015</link>
      <description><![CDATA[Mindestlohn und Rentenpaket - Auch im Sozialrecht gilt: Nichts ist so beständig wie der Wandel<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2619940">
<p align="left"><strong>Mindestlohn und <span class=
"spellerror">Rentenpaket</span> - Auch im <span class=
"spellerror">Sozialrecht</span> gilt: Nichts ist so beständig
wie der Wandel</strong></p>
<p>Auch im Jahr 2014 stand die Sozialpolitik im Mittelpunkt der
politischen Aktivitäten der Bundesregierung. Dies zeige nicht
nur die besondere Bedeutung der Sozialgerichtsbarkeit, sondern auch
den ständig Wandel, dem diese Materie unterliege,
erläuterte die Präsidentin des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, auf der heutigen
Pressekonferenz des Landessozialgerichts in Stuttgart. „Die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden diese Entwicklung
weiterhin aktiv begleiten, denn auch im Sozialrecht gilt der
Grundsatz: Nichts ist so beständig wie der Wandel",
erklärte die Gerichtspräsidentin.</p>
<p>Die Verfahrenseingänge lagen 2014 auf dem hohen Niveau der
Vorjahre. An den acht erstinstanzlichen Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gingen im vergangenen Jahr 33.141 Klagen ein
(2013: 33.823), beim Landessozialgericht 3.705 Berufungen
(gegenüber 3.898 Verfahren im Vorjahr). Während die
Hauptsacheverfahren damit leicht rückläufig waren, stieg
die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz weiter an. In
erster Instanz sind im vergangenen Jahr 3.118 solcher Verfahren
eingegangen (bei 2.931 Anträgen im Vorjahr), am
Landessozialgericht kamen 562 Verfahren im Eilrechtsschutz hinzu
(523 im Vorjahr). Trotz dieser hohen Belastung konnte die Anzahl
der unerledigten Verfahren an den Sozialgerichten weiter abgebaut
werden; beim Landessozialgericht entspricht sie etwa dem Stand des
Vorjahres. „Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist
das zentrale Anliegen unserer Gerichtsbarkeit", beschrieb
Präsidentin Haseloff-Grupp die Aufgabe der Sozialgerichte und
des Landessozialgerichts. Diesem Anspruch gerecht zu werden, sei
auch 2014 nur durch das ungebrochen hohe Engagement aller
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich gewesen, lobte die
Gerichtspräsidentin.</p>
<p>An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind
derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am
Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur
Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.6 00
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg
für die große Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<br />

<br />

<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 12 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Cannabis von der Krankenkasse]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Cannabis+von+der+Krankenkasse</link>
      <description><![CDATA[Vor dem Landessozialgericht in Stuttgart unterlag heute ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Tübingen, der seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von sog. Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2366112">
<table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" style=
"width: 646px;">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="34"><br />

<br />

</td>
<td valign="bottom" width="610">
<p><strong>Kein Cannabis von der Krankenkasse</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Landessozialgericht in
Stuttgart unterlag heute ein 50-jähriger Mann aus dem
Landkreis Tübingen, der seine Krankenkasse auf Übernahme
der Kosten für den Erwerb von sog.
Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte. Bei den konsumierten
Cannabisprodukten handele es sich nicht um eine von der
gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung,
entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts und bestätigte
damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts
Reutlingen.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Als Folge einer 1993 erlittenen
Hirnblutung leidet der Kläger an einer spastischen
Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren
Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige
Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den
Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer
Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen
Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische
Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der
50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über
eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb
dieser Blüten besitzt er eine behördliche
Ausnahmegenehmigung.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Behandlung mit
Medizinal-Cannabisblüten stelle in seinem Fall die einzige
medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit
dar, begründete der Kläger seinen Antrag auf
Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner
Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen
Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen
als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich
behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Diese Auffassung teilten die
Stuttgarter Richter nicht und gaben der beklagten Krankenkasse
Recht. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten
enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung
nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als
zulassungsfreies Rezepturarzneimittel - hierbei handelt es sich
regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten
Patienten individuell hergestellte Arzneimittel - könnten die
Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der
nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen
Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses
Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen
Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen
Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine
Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für
Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.</p>
<p> </p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen.</p>
<p> </p>
<p>Urteil des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
27.02.2015</p>
<p>Az.: L 4 KR 3786/13</p>
<p> </p>
<p> </p>
<div align="center">
<table border="1" cellpadding="0" style="width: 99%;">
<tbody>
<tr>
<td width="99%">
<p> </p>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V)</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>§ 27 SGB V -
Krankenbehandlung</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu
lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt</p>
<p>...</p>
<p>3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,</p>
<p>...</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V)</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>§ 135 SGB V - Bewertung von
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in
der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn
der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach
§ 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über</p>
<p> </p>
<p>1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen
Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit
und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der
Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung,</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>  </p>
<p>Dr. Karsten Toparkus<br />

 Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p> Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart<br />

 Tel.: 0711/921-2021</p>
<p>E-Mail: pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 27 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Versicherungspflicht für Museumsführer]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Versicherungspflicht+fuer+Museumsfuehrer</link>
      <description><![CDATA[Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2364425">
<p>Museumsführer können auch im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige
beschäftigt werden. Dies hat der 11. Senat des
Landessozialgerichts Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil
entschieden und den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem
Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit
aufgehoben.</p>
<p>Museumsführer könnten grundsätzlich als
abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer
Tätigkeit nachgehen, befanden die Stuttgarter Richter. Ob eine
abhängige und damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit
vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu
beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche
bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine
selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein
Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern
nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den
Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie
für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das
tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die
Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in
Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an
Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen
würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen
geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine
eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade
nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt
werde.</p>
<p>In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die
Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig
beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte
allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer,
Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für
Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und
Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 € im
Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die
Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem
Landessozialgericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen
Beschäftigten ist die erstinstanzliche Entscheidung
rechtskräftig geworden.</p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
24.02.2015</p>
<p>Az.: L 11 R 5165/13</p>
<table border="0" frame="border" style=
"border: #000000 0px solid;">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 28p SGB IV -
Prüfung bei den Arbeitgebern</strong></p>
<p>(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen
Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß
erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle
vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren
Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber
zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie ein
alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich
hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der
Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt
wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen
der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich
der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; ...</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gemeinsame Vorschrift
für die Sozialversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 7 SGB IV -
Beschäftigung</strong></p>
<p>(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers.</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 24 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Inklusion: Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter tragen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Inklusion_+Landkreis+muss+Kosten+fuer+Schulbegleiter+tragen</link>
      <description><![CDATA[Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2352728">
<p>Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer
Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer
Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der
Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen,
wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die
Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten
beschränkt. Dies hat heute der 2. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart
entschieden und damit die Berufung des bereits in erster Instanz
zur Leistung verurteilten Landkreises Tübingen
zurückgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin wechselte nach zweijährigem Besuch
einer Schule für Kinder mit geistiger Behinderung auf eine
Regelgrundschule. Dort wurde sie im Rahmen einer inklusiven
Beschulung 5 Stunden wöchentlich von einer
Kooperationslehrerin ihrer ursprünglichen Schule betreut.
Nachdem es der Klägerin zunehmend schwerer fiel, den
Lerninhalten zu folgen, wurde sie im Schuljahr 2012/2013
während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten
Schulbegleiterinnen betreut. Der beklagte Landkreis hat die
Kostenübernahme dafür abgelehnt. Es gehe um den
Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als
Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe. Der
sonderpädagogische Bedarf werde durch die 5
Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt. Wenn die Schule es im
Rahmen eines finanziell vertretbaren Rahmens nicht ermöglichen
könne, die Verhältnisse so auszugestalten, dass dem
behinderten Kind möglich sei, dem gemeinsamen Bildungsgang an
der Regelschule zu folgen, müsse das Kind die Sonderschule
besuchen. Nach Auffassung der ihre Tochter vor Gericht vertretenden
Eltern der Klägerin würde die vom Landkreis vertretene
Auffassung dazu führen, dass bei geistig behinderten Kindern
bei einer integrativen Beschulung für die Eingliederungshilfe
kein Anwendungsbereich mehr bleibe, so dass geistig behinderte
Kinder vom integrativen Unterricht grundsätzlich
ausgeschlossen wären.</p>
<p>Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat heute die Entscheidung
des Sozialgerichts Reutlingen, das den Landkreis zur Leistung
verurteilt hatte, bestätigt. Er hat hervorgehoben, dass der
Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung
über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten
Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart
gebunden ist und das Wahlrecht der Eltern zu beachten hat. Deshalb
sei er mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine bei Besuch einer
Regelschule erforderliche Schulbegleitung bei Besuch einer Sonder-
bzw. Förderschule entbehrlich sei. Den Kernbereich der Schule
sah der Senat durch die für die Klägerin erforderlichen
Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für
die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger
Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen
hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich
unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht, wie
eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen,
die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen, Unterstützung bei
der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte und kommunikative
Hilfestellungen. Damit hätten sie keine
sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.</p>
<p><strong>Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 (nicht
rechtskräftig)</strong></p>
<p> </p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" dir="ltr" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="335" valign="top">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 53 SGB XII -
Eingliederungshilfe</strong></p>
<p> (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer
anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.</p>
<p>(...)</p>
<p style="text-align: center;"> <strong>§ 54 SGB XII -
Leistungen der Eingliederungshilfe</strong></p>
<p> (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den
Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten
Buches insbesondere</p>
<p>     1. Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt, ...</p>
<p>(...)</p>
<p style="text-align: center;"> <strong>Verordnung nach §
60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</strong></p>
<p style="text-align: center;">
<strong>(Eingliederungshilfe-Verordnung)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 12
Schulbildung</strong></p>
<p> Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch umfasst auch</p>
<p>1. heipädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten
körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher,
wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.</p>
<p>2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und
geistig beinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen
erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare
Bildung zu ermöglichen.</p>
<p>(...)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p>Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart Tel.: 0711/921-2021 Fax:
0711/921-2110</p>
<p><strong><span style="font-size: medium;"><span style=
"font-size: medium;"><span style=
"font-size: medium; color: #0000ff;"><span style=
"font-size: medium; color: #0000ff;">mailto:pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</span></span></span></span></strong></p>
<p> </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><br />

  </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Drittes Stuttgarter Kinderwunschzentrum darf vorerst weiterarbeiten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Drittes+Stuttgarter+Kinderwunschzentrum+darf+vorerst+weiterarbeiten</link>
      <description><![CDATA[Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2293702">
<p><br />

<br />

</p>
<p>Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen
Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht
Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem
seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen
Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu
lassen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die
Zulassung der neuen Praxis müsse der Stuttgarter
Gynäkologe die unerwünschte Konkurrenz dulden, befanden
die Richter des 5. Senats. Eine vorläufige Einstellung des
Praxisbetriebs könne insbesondere den behandelten Patientinnen
und Patienten nicht zugemutet werden.</p>
<p>Gegen die von der Landesärztekammer Baden-Württemberg
2010 erteilte Genehmigung für die Eröffnung eines neuen
Kinderwunschzentrums hatte der Stuttgarter Frauenarzt, der selbst
Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen ist, Widerspruch erhoben und einen Eilantrag beim
Sozialgericht gestellt. Neben den beiden bereits vorhandenen
Kinderwunschzentren werde eine weitere Praxis nicht benötigt,
begründete der Gynäkologe seine Rechtsmittel. Seit der
Eröffnung der dritten Kinderwunschpraxis sei sein Umsatz
spürbar zurückgegangen. Auf dieser Grundlage sei für
ihn ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.</p>
<p>Diese Argumentation überzeugte die Richterinnen und Richter
das Landessozialgerichts nicht; der Stuttgarter Arzt unterlag mit
seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
auch in zweiter Instanz. Dem Betreiber des neuen
Kinderwunschzentrums könne eine vorübergehende
Schließung seiner Praxis nicht zugemutet werden,
begründete der 5. Senat seinen Beschluss. Eine vorläufige
Einstellung des Praxisbetriebs würde vor allem die Interessen
der behandelten Patientinnen unangemessen beeinträchtigen.
Außerdem führe sie zu erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen für den Betreiber, der die Unterhaltungskosten
für eine nicht nutzbare Praxiseinrichtung tragen und
sämtliches Personal entlassen müsste. Gegenüber
diesen Belangen müsse das Interesse des alteingesessenen
Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten.</p>
<p><br />

<br />

</p>
<p>Ob die neue Kinderwunschpraxis auf Dauer betrieben werden kann,
ist derzeit noch völlig offen. In einem gleich gelagerten Fall
hat das Bundessozialgericht Ende 2013 entschieden, dass die
Landesärztekammer vor der Entscheidung über den
Widerspruch des Konkurrenten, dessen Auslastung zu ermitteln und
eine Bedarfsprüfung durchzuführen habe. Diese
Prüfung steht in Stuttgart noch aus.</p>
<p>Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
12.01.2015</p>
<p>Az.: L 5 KA 3675/14 ER-B</p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" dir="ltr" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="335" valign="top">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p>§ 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung
künstlicher Befruchtungen</p>
<p>(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur
erbringen lassen durch</p>
<p>1. Vertragsärzte,</p>
<p>2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,</p>
<p>3. ermächtigte Ärzte,</p>
<p>4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen
oder</p>
<p>5. zugelassene Krankenhäuser,</p>
<p>denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach
Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat.
Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch
ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr
Embryonen besteht.</p>
<p>(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten
Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie</p>
<p>1. über die für die Durchführung der
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§
27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen
Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden arbeiten und</p>
<p>2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§
27a Abs. 1) bieten.</p>
<p>(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder
Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach
pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche
Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten,
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />

<br />

</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 12 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[83-jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung</link>
      <description><![CDATA[Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2281093">
<p><strong>83-Jährige von Grundsicherung im Alter
ausgeschlossen</strong></p>
<p>Wer sein Vermögen zu schnell verbraucht und dadurch
sehenden Auges die Sozialhilfebedürftigkeit herbeiführt,
erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung. Dies entschied der 2. Senat des
Landessozialgerichts Stuttgart im Fall einer 83-jährigen
Rentnerin, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag beim
Sozialamt ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte.</p>
<p>Die aus dem Landkreis Reutlingen stammende Klägerin hatte
zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Fürs
Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente
beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung
von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte
fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2200 Euro.
Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über
100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag
auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt
ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst
herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob
fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.</p>
<p>Diese Einschätzung teilten die Richterinnen und Richter des
Landessozialgerichts und bestätigten damit das
erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Die
Klägerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden
Reserven anpassen müssen, befanden die Stuttgarter Richter.
Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen
Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle
keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen
dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit
führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige
Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit
sozialwidrig gehandelt.</p>
<p>Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des
Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da.
Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt
Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch
aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die
Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese
Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf
die Erben über.</p>
<p>Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
15.10.2014</p>
<p>Az.: L 2 SO 2489/14 - rechtskräftig</p>
<p><strong>Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII)</strong></p>
<p>Sozialhilfe</p>
<p>§ 41 Leistungsberechtigte</p>
<p>(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den
§§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf
Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
leisten.</p>
<p>...</p>
<p>(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer
in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 15 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten setzen sich für kürzere Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten ein]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentinnen+und+Praesidenten+setzen+sich+fuer+kuerzere+Verfahrensdauer+bei+den+Sozialgerichten+ein</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1878596">
<p style="text-align: center;"><strong><span style=
"font-size: medium;">Presseerklärung</span></strong></p>
<p>der Jahreskonferenz 2014 der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgerichte in Saarbrücken</p>
<p>Die Sozialgerichte vieler Bundesländer schieben einen Berg
von Verfahren vor sich her. Die Konsequenz: die Bürgerinnen
und Bürger müssen dort unverhältnismäßig
lange auf Entscheidungen warten. So ist es nicht ungewöhnlich,
dass ein Klageverfahren, in dem um soziale Leistungen gestritten
wird, bis zu einer Entscheidung durch zwei Instanzen bis zu
fünf Jahre dauert. Mit dem grundgesetzlich garantierten
Justizgewährungsanspruch ist dies nur schwer in Einklang zu
bringen. Diese aus Sicht der Rechtsuchenden und der Richterschaft
unbefriedigende Verfahrensdauer kann nur verringert werden, wenn
die Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend personell angemessen
ausgestattet ist. Die Präsidentinnen und Präsidenten
appellieren an die Haushaltsgesetzgeber dafür zu sorgen, dass
eine angemessene Personalausstattung gewährleistet ist. In
einem sozialen Rechtsstaat, der zugleich einen Beitrag zum sozialen
Frieden leisten soll, kann die Haushaltslage nicht die personelle
Ausstattung der Gerichte bestimmen. Nur kurze Verfahrenslaufzeiten
garantieren effektiven Rechtsschutz.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 15 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zimmermann muss Chefarztbehandlung selbst bezahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zimmermann+muss+Chefarztbehandlung+selbst+bezahlen</link>
      <description><![CDATA[Vor dem 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unterlag ein 30-jähriger Zimmermann, der sich einer Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat unterziehen musste und von seiner Krankenkasse Kostenerstattung für die gewählte Chefarztbehandlung verlangte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1873014">
<p>Vor dem 11. Senat des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg unterlag ein 30-jähriger Zimmermann,
der sich einer Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat
unterziehen musste und von seiner Krankenkasse Kostenerstattung
für die gewählte Chefarztbehandlung verlangte. Für
eine Erstattung solcher Wahlleistungen gebe es keine gesetzliche
Grundlage, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung
des Senats. In erster Instanz hatte der Kläger vor dem
Sozialgericht Heilbronn noch obsiegt; dieses Urteil hoben die
Stuttgarter Richter auf und wiesen die Klage ab.</p>
<p>Die aufwendige und nur selten durchgeführte
Kniegelenksoperation wurde bei dem im Hohenlohe-Kreis wohnhaften
Kläger erforderlich, nachdem eine erste
Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den gewünschten
Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des Zimmermanns war zwar
bereit, die Kosten für die Operation im Rahmen der sogenannten
Fallpauschale zu übernehmen, eine zusätzliche
Kostenerstattung für die notwendige Spendersehne lehnte sie
hingegen ab. Der Kläger schloss daraufhin mit der Klinik, in
der die Operation durchgeführt wurde, einen Behandlungsvertrag
mit Wahlleistungsvereinbarung (Chefarztbehandlung). Nach
erfolgreicher Durchführung des Eingriffs wurden ihm für
die Chefarztbehandlung 1.350,04 € in Rechnung gestellt; die
Krankenkasse bezahlte für die Operation als Fallpauschale
3.279,29 € an die Klinik. Für die Spendersehne selbst
nahm die Klinik weder den Kläger noch seine Krankenkasse
gesondert in Anspruch.</p>
<p>Der Kläger habe gegen seine Krankenkasse sehr wohl einen
Anspruch auf Durchführung der Knieoperation mittels
Spendersehne; dieser Anspruch sei aber als Sachleistung durch die
Klinik erfüllt worden, erläuterte der Vorsitzende die
Rechtslage. Wenn der Chefarzt der einzige ist, der eine solche
Operation durchführen kann, müsse eben dieser operieren
und zwar ohne gesonderte Vergütung, ergänzt der Richter.
Entscheide sich der Patient hingegen aus freien Stücken
für eine Chefarztbehandlung, trete er bewusst als Selbstzahler
auf und könne keine Erstattung der Kosten von seiner
Krankenkasse verlangen.</p>
<p>Der Rechtsanwalt des Klägers hatte die Situation anders
beurteilt. Für seinen Mandanten habe es keine andere Chance
gegeben, als die Wahlleistungsvereinbarung zu unterschreiben.
Ansonsten wäre die Operation nicht durchgeführt worden,
begründete der Bevollmächtigte die Entscheidung seines
Mandanten.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
29.04.2014</p>
<p>Az.: L 11 KR 1727/13 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p> </p>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" style=
"width: 600px;">
<tbody>
<tr>
<td height="91">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 13
Kostenerstattung</strong></p>
<p>...</p>
<p>(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war.</p>
<p>…</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Termintipp, Spendersehne]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Termintipp_+Spendersehne</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird in dem Rechtsstreit L 11 KR 1727/13 am <b>Dienstag, dem 29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405 </b>über die Kostenerstattung für eine Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat entscheiden. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1859813">
<p><span style="font-size: medium;">Der 11. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird in dem
Rechtsstreit L 11 KR 1727/13 am</span> <strong><span style=
"font-family: Arial,Arial; font-size: medium;"><span style=
"font-family: Arial,Arial; font-size: medium;">Dienstag, dem
29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405</span></span></strong> <span style=
"font-size: medium;">über die Kostenerstattung für eine
Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat
entscheiden.</span></p>
<p>Die aufwendige und nur selten durchgeführte
Kniegelenksoperation wurde bei dem Kläger erforderlich,
nachdem eine erste Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den
gewünschten Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des
30-jährigen Zimmermanns war zwar bereit, die Kosten für
die Operation im Rahmen der sogenannten Fallpauschale zu
übernehmen, eine Kostenerstattung für die notwendigen
Spendersehnen lehnte sie hingegen ab. Der Kläger schloss
daraufhin mit der Klinik, in der die Operation durchgeführt
wurde, einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung
(Chefarztbehandlung). Nach erfolgreicher Durchführung des
Eingriffs wurden ihm aufgrund dieser Vereinbarung 1.350,04 €
in Rechnung gestellt; die Krankenkasse bezahlte als Fallpauschale
3.279,29 € an die Klinik.</p>
<p>Mit seiner Klage auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten
Kosten für die Chefarztbehandlung hatte der 30-Jährige in
erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Die
Krankenkasse habe eine volle Kostenübernahme zu Unrecht
abgelehnt, befanden die Heilbronner Richter. Deshalb müsse sie
die dem Kläger entstandenen Kosten für die medizinisch
notwendige Operation erstatten.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der
Krankenkasse. Das Gesetz sehe eine zusätzliche
Kostenerstattung für Spendersehnen nicht vor. Deshalb habe man
dem Antrag, auch die für die Beschaffung der Sehnen
erforderlichen Kosten zu übernehmen, nicht stattgeben
können. Derartige Kosten seien grundsätzlich bereits mit
der Fallpauschale abgegolten und könnten nur aufgrund einer
gesonderten Vereinbarung zwischen Klinik und Krankenkasse erstattet
werden. Eine solche Vereinbarung sei hier jedoch nicht
abgeschlossen worden.</p>
<p>L 11 KR 1727/13 L. ./. IKK classic</p>
<p> </p>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="99">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 13
Kostenerstattung</strong></p>
<p>...</p>
<p>(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war.</p>
<p>…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Apothekerin unterliegt vor Landessozialgericht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Apothekerin+unterliegt+vor+Landessozialgericht</link>
      <description><![CDATA[Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist, sondern nur die Impfindikation (sogenannte produktneutrale Verschreibungen) ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls vor-läufig nicht zu beanstanden. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835618">
<p>Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist,
sondern nur die Impfindikation (sogenannte produktneutrale
Verschreibungen) ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls
vorläufig nicht zu beanstanden. In diesem Fall müssen
Apothekerinnen und Apotheker diejenigen Impfstoffe ausgeben,
über die gesetzliche Krankenkassen mit pharmazeutische
Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen haben. Dies entschied
der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im
Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem
sich eine Apothekerin gegen die entsprechende Vorgabe der
Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) gewandt hatte.</p>
<p>Hintergrund des Streits war, dass wegen der von allen
gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge
für die Versicherten kein Anspruch auf Versorgung mit anderen,
von diesen Verträgen nicht erfassten Impfstoffen besteht.
Verordnet der behandelnde Arzt gleichwohl ohne zwingende
medizinische Begründung einen anderen Impfstoff, entfällt
nicht nur der Vergütungsanspruch des verordnenden Arztes,
sondern auch derjenige des Apothekers. Die AOK hatte alle
Apothekerinnen und Apotheker aufgefordert, auch auf eine
produkt-neutrale Verschreibung nur die rabattierten Impfstoffe
auszuwählen. Dies wollte die im Landkreis Böblingen
ansässige Apothekerin nicht hinnehmen und stellte beim
Sozialgericht Stuttgart einen Eilantrag. Sie könne nicht
gezwungen werden, bestimmte verschreibungspflichtige Impfstoffe
ohne die erforderliche Verschreibung abzugeben, begründete die
Antragstellerin ihr Begehren. Das Sozialgericht gab ihr Recht und
verbot der AOK die Behauptung, als Inhaberin einer Apotheke sei die
Antragstellerin verpflichtet, im Fall einer produktneutralen
Verschreibung ohne genaue Bezeichnung des Impfstoffs den
rabattierten Impfstoff auszuwählen. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung drohte das Gericht der AOK ein Ordnungsgeld in
Höhe von 100.000 € an.</p>
<p>Für die Apothekerin war der Erfolg jedoch nicht von Dauer;
auf die Beschwerde der AOK hob der 4. Senat des
Landessozialgerichts den Beschluss der Vorinstanz auf und lehnte
den Eilantrag letztinstanzlich ab. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes könnten zwar nicht alle Rechtsfragen
abschließend geklärt und die noch ausstehende
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung seien aber die Interessen
der AOK stärker zu gewichten als diejenigen der
Antragstellerin. Deren Umsatz mit den betroffenen Impfstoffen falle
im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ins Gewicht, dass
eine Existenzgefährdung drohe. Demgegenüber bestehe ein
überwiegendes Allgemeininteresse an einer Stärkung der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diesem Zweck dienten auch die streitigen
Impfstoffrabattverträge.</p>
<p>Beschluss des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
27.03.2014</p>
<p>Az.: L 4 KR 3593/13 ER-B - rechtskräftig</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 132e Versorgung mit
Schutzimpfungen</strong></p>
<p><br />

 (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit
Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren
Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen
Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge
über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d
Abs. 1 und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-menden
Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der
Krankenkasse vorzunehmen.</p>
<p>...</p>
<p>(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können zur
Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen für
Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 und 2 Verträge mit
einzelnen pharmazeutischen Unternehmern schließen; § 130a
Absatz 8 gilt entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt
die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem
vereinbarten Impfstoff. In den Verträgen nach Satz 1 sind
Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und
bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur
Schutzimpfung vorzusehen.</p>
<p><br />

 Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 27 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ehefrau+eines+US_Soldaten+erhaelt+Elterngeld</link>
      <description><![CDATA[Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835577">
<p>Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können
Elterngeld beanspruchen. Dies entschied der 11. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer
43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in
Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im
Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fänden auch
auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern Anwendung, befanden
die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.</p>
<p>Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen
lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland.
Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter folgte drei
Jahre später nach. Die für die Gewährung von
Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg
(L-Bank) lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab.
Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen
Staatsangehörigen nur EU-Bürger und andere
Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis
verfügen, die sie zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine solche Erlaubnis sei der
Antragstellerin nicht erteilt worden.</p>
<p>Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und
wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines
Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut.
Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher
Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern
in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung
des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige
Diskriminierung.</p>
<p>Das Landessozialgericht gab der Frau in zweiter Instanz Recht
und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von Elterngeld
für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für
NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen bestünden im
Hinblick auf Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis
völkerrechtliche Regelungen, die außerhalb der
Anknüpfungspunkte des BEEG lägen. Dies habe der
Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses
Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die
das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze. Deshalb
seien die Vorschriften des BEEG über die
An-spruchsberechtigung von Ausländern auf die Angehörigen
von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der
Klägerin unter Hinweis auf den Wort-laut des Gesetzes in
erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter
des 11. Senats auf, ließen wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum
Bundessozialgericht zu.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.03.2014</p>
<p>Az.: L 11 EG 4648/12 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gesetz zum Elterngeld und
zur Elternzeit</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG)</strong></p>
<p style="text-align: center;">(in der vom 12.02.2009 bis
31.12.2010 geltenden Fassung)</p>
<p style="text-align: left;"><br />

 <strong>§ 1 Berechtigte</strong></p>
<p style="text-align: left;">(1) Anspruch auf Elterngeld hat,
wer</p>
<p style="text-align: left;">1. einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,</p>
<p style="text-align: left;">2. mit seinem Kind in einem Haushalt
lebt,</p>
<p style="text-align: left;">3. dieses Kind selbst betreut und
erzieht und</p>
<p style="text-align: left;">4. keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübt.</p>
<p style="text-align: left;">...</p>
<p style="text-align: left;">(7) Ein nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht
freizügigkeitsbe-rechtigte Ausländerin ist nur
anspruchsberechtigt, wenn diese Person</p>
<p style="text-align: left;">1. eine Niederlassungserlaubnis
besitzt,</p>
<p style="text-align: left;">2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech-tigt oder
berechtigt hat</p>
<p style="text-align: left;">...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 18 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versicherungspflicht bei Erotik-Hotline]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Versicherungspflicht+bei+Erotik_Hotline</link>
      <description><![CDATA[Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835550">
<p>Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer
59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Der
in Mannheim ansässige Betreiber der Hotline, der die Frau als
„freie Mitarbeiterin" beschäftigt hatte, unterlag auch in
zweiter Instanz.</p>
<p>Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten
Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie
arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im
Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen.
Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die
Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung.
Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des
Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche.
Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni
gezahlt.</p>
<p>Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status zuständige Rentenversi-cherungsträger beurteilte
die im Feststellungsbescheid als „Telefon Operator"
bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich
nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt,
für das Sozialversicherungs-beiträge entrichtet werden
müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst
angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht
beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben,
begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar
während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze
sie zu den Kunden zu sagen habe.</p>
<p>Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der
Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des
Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des
Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon
bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei
gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten
müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert
und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im
Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der
Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert
und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein
eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht
aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine
abhängige Beschäftigung.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.02.2014</p>
<p>Az.: L 11 R 3323/12 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p style="text-align: center;">Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
(IV)</p>
<p style="text-align: center;">- Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung -</p>
<p style="text-align: center;">§ 7 - Beschäftigung</p>
<p style="text-align: center;">(1) Beschäftigung ist die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7a - Anfrageverfahren</p>
<p style="text-align: center;">(1) Die Beteiligten können
schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine
Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder
ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der
Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer
Beschäftigung eingelei-tet.</p>
<p style="text-align: center;">...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 18 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressekonferenz am 02.04.2014]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Pressekonferenz+02_04_2014</link>
      <description><![CDATA[Wieder steigende Eingangszahlen in der Sozialgerichtsbarkeit<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835502">
<p> <br />

  <br />

 Sozialpolitische Themen stehen immer wieder im Mittelpunkt des
öffentlichen Interesses. „Die Richterinnen und Richter
der Sozialgerichtsbarkeit leisten dabei einen wichtigen Beitrag
für den sozialen Frieden", beschrieb die Präsidentin des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp,
die Rolle ihrer Gerichtsbarkeit auf der heutigen Pressekonferenz
des Landessozialgerichts in Stuttgart.</p>
<p>Die Sozialpolitik habe nicht nur den Bundestagswahlkampf 2013,
sondern auch die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen
geprägt, resümierte die Gerichtspräsidentin.
Stichworte wie „Rentenpaket" und „Armutseinwanderung"
beschäftigten natürlich auch die Sozialgerichte. So
hätten die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
(„Hartz IV") zuständigen Senate des Landessozialgerichts
regelmäßig über Leistungsansprüche von
Unionsbürgern zu entscheiden, die sich zum Zweck der
Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten. „Dass gesetzgeberische
Änderungen zu einer wahren Prozessflut führen
können, hat sich im Jahr 2013 wieder einmal bestätigt",
berichtete Haseloff-Grupp. Auf einen Schlag seien an manchen
Sozialgerichten hunderte Klagen von Krankenhäusern wegen
Vergütungsstreitigkeiten erhoben worden.</p>
<p>Insgesamt waren im vergangenen Jahr in der Sozialgerichtsbarkeit
wieder steigende Eingangszahlen zu verzeichnen. An den acht
erstinstanzlichen Gerichten gingen 33.823 Klagen ein (33.737 im
Vorjahr), beim Landessozialgericht 3.898 Berufungen (2012: 3.760).
Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.931 Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (gegenüber 2.977 Anträgen 2012), am
Landessozialgericht gingen 2013 523 Verfahren im Eilrechtsschutz
ein (480 im Vorjahr). Die Anzahl der unerledigten Verfahren
entspricht beim Landessozialgericht trotz steigender
Verfahrenseingänge in etwa dem Niveau des Vorjahres. An den
Sozialgerichten wurden die Bestände sogar noch weiter
abgebaut. „Dieses gute Ergebnis ist nur durch den großen
Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Ge-richtsbarkeit möglich gewesen", lobte die
Gerichtspräsidentin.</p>
<p>An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind
derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am
Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur
Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.500
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg
für die große Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 02 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Treppensturz nach Kantinenessen kein Arbeitsunfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Treppensturz+nach+Kantinenessen+kein+Arbeitsunfall</link>
      <description><![CDATA[Wer im Treppenhaus eines Sparkassengebäudes nach dem Mittagessen in der dortigen Kantine auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied vor wenigen Tagen der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart auf die Berufung einer an einer Schule im Raum Pforzheim/Enzkreis angestellten Lehrerin.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1815960">
<p>Diese hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in
der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand
sich auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im
Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich
erhebliche Knieverletzungen zuzog. Die zuständige
Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens
grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und
ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des
Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.</p>
<p>Diese Einschätzung, die bereits das Sozialgericht Karlsruhe
geteilt hatte, bestätigten nun die Richter des
Landessozialgerichts in zweiter Instanz. Sie hoben dabei hervor,
dass die seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung auch vom
Bundessozialgericht bestätigte Beschränkung der
Unfallversicherung für sog. „Wegeunfälle“ auf
den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten
öffentlichen Verkehrsraum weiter zeitgemäß sei, was
die Klägerin im Prozess in Abrede gestellt hatte. Die
Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei
der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise
für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach
zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives
Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend war hingegen für die
Richter, wer der Gebäudeinhaber ist, ob dieses zu
öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich
betrieben wird, und ob die klagende Lehrerin überhaupt
berechtigt gewesen ist, das Gebäude zu betreten.</p>
<p> </p>
<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2013 – L 8 U 1506/13 (nicht
rechtskräftig)</strong></p>
<table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" style=
"width: 614px;">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="614">
<p> </p>
<p align="center"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
– Gesetzliche Unfallversicherung</strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>§ 8 SGB VII - 
Arbeitsunfall</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 und 6
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen.</p>
<p> </p>
<p>(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch</p>
<ol>
<li>das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit,</li>
</ol>
<p>…</p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>§ 2 SGB VII – Versicherung
kraft Gesetzes</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<ol>
<li>Beschäftigte</li>
</ol>
<p>…</p>
<p> </p>
<p> </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p>Dr. Karsten Toparkus<br />

 Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p>Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart<br />

 Tel.: 0711/921-2021<br />

 Fax: 0711/921-2110<br />

 <a href='mailto:hassel@lsgstuttgart.justiz.bwl.de' class=' p-icon-email' target='_blank'>mailto:pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</a></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 20 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für den Gebärdensprachkurs der Eltern eines gehörlosen Mädchens]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209755</link>
      <description><![CDATA[Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahmne der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1450068">
<p><strong><font class="font4" size="4">Keine Sozialhilfe für den Gebärdensprachkurs der Eltern eines gehörlosen Mädchens<br />
</font></strong><br />
<br />
<br />
Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahme der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen. Die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern. Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg der Berufung des beklagten Landkreises stattgegeben und die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn aufgehoben.<br />
<br />
Die im Landkreis Heilbronn bei ihren Eltern wohnende mehrfach schwerbehinderte Klägerin leidet an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit. Das siebenjährige Mädchen besucht einen Regelkindergarten und erhält vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen. Für das Erlernen der Gebärdensprache gewährt ihr der Landkreis zudem ein sogenanntes „persönliches Budget“ in Höhe von 2.400,00 € monatlich. Um mit ihrer Tochter kommunizieren zu können, lassen sich auch die Eltern in der Gebärdensprache unterrichten. Sie haben hierfür einen Hauslehrer engagiert, der einmal wöchentlich für zwei Stunden aus Frankenthal in der Pfalz anreist und seit August 2011 insgesamt 14.250,00 € in Rechnung gestellt hat. Bislang war ein Großteil der Kosten von einer gemeinnützigen Stiftung übernommen worden; deren Höchstförderdauer ist jedoch zwischenzeitlich ausgeschöpft.<br />
<br />
Der zuständige Sozialhilfeträger hatte den Antrag, auch die Kosten für die Unterrichtung der Eltern zu übernehmen, abgelehnt. Den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen. Diese Entscheidung sei rechtens, befanden nun die Richter des Landessozialgerichts. Leistungen der Eingliederungshilfe stünden grundsätzlich nur dem behinderten Menschen selbst zu. Angehörige könnten nur ausnahmsweise in den Genuss solcher Leistungen kommen, wenn dies - anders als hier - gesetzlich so vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Eltern ergebe sich hier auch nicht aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder dem Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.<br />
<br />
Demgegenüber hatte das Sozialgericht Heilbronn die Ablehnung der Kostenübernahme für rechtswidrig gehalten und den Landkreis verurteilt, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Der Klägerin müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ihrem sozialen Umfeld zu kommunizieren. Hierzu gehöre auch die Familie, deren Kommunikationsfähigkeit mit der Klägerin deshalb gefördert werden müssen, hatte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil begründet. Dem widersprachen die Richter des 7. Senats in zweiter Instanz und hoben die Heilbronner Entscheidung auf.<br />
<br />
<br />
Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 53 SGB XII" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="left"><strong>§ 53 SGB XII – Leistungsberechtigte und Aufgabe<br />
</strong><br />
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.<br />
…<br />
<br />
<strong>§ 55 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft<br />
</strong><br />
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.<br />
<br />
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere<br />
...<br />
3.Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,<br />
4.Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,<br />
...<br />
7.Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.<br />
<br />
<br />
<strong>§ 57 SGB IX - Förderung der Verständigung</strong><br />
<br />
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht B.-W.</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 18 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Warnemünde]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209751</link>
      <description><![CDATA[10 Jahre Hartz IV - Keine Entwarnung für die Sozialgerichtsbarkeit<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1394767">
<p>10 Jahre Hartz IV – keine Entwarnung für die Sozialgerichtsbarkeit</p>
<p>Die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 deutschen Landessozialgerichte haben sich vom 6. bis 8. Mai 2013 in Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern) zu ihrer jährlichen Arbeitstagung getroffen, an der zeitweise auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.<br />
<br />
10 Jahre nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) ist die Belastungssituation der Sozialgerichtsbarkeit in der Mehrzahl der Bundesländer nach wie vor sehr hoch. Insbesondere sind die hohen Bestände an Klageverfahren, vor allem in den neuen Bundesländern, weiterhin kritisch.<br />
<br />
Die Konferenzteilnehmer sehen mit großer Sorge, dass die Verfahren, die älter als zwei Jahre sind (sogenannte Altfälle), weiterhin ansteigen. Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit, wo es oft um existenzsichernde Leistungen, wie Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Renten, geht, ist effektiver und zeitnaher Rechtsschutz, der im Grundgesetz verankert ist, unabdingbar. Trotz des anhaltend großen Einsatzes der Richterinnen und Richter sind in einigen Bundesländern mehr als ein Fünftel der Klageverfahren zwei Jahre und älter.<br />
<br />
Wegen der seit der Einführung von Hartz IV durch die Sozialgerichtsbarkeit zu bewältigenden Eingangsflut gelingt es trotz Ausschöpfung aller Effizienzreserven nicht, Bestände in maßgeblichem Umfang abzubauen. Mitursächlich hierfür war die unzureichende und oft verspätete personelle Verstärkung der Gerichtsbarkeit. Dies hat sich in ersten Verurteilungen des Bundes und einzelner Länder zu Entschädigungen nach dem Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren niedergeschlagen. Die Konferenz befürchtet, dass diese Entschädigungsklagen zunehmen werden, zumal bei den Sozialgerichten inzwischen vermehrt Verzögerungsrügen eingehen.<br />
<br />
Die Präsidentinnen und Präsidenten müssen zur Kenntnis nehmen, dass sich die Belastungssituation der Sozialgerichtsbarkeit seit der letztjährigen Dienstbesprechung nicht wesentlich gebessert hat und keine Entwarnung gegeben werden kann.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 06 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2013]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209731</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1411726">
<p> </p>
<p><strong>Weiterhin hohe Fallzahlen an den Sozialgerichten in Baden-Württemberg</strong></p>
<p><br />
„Zehn Jahre Agenda 2010 sind auch für die Sozialgerichtsbarkeit ein bedeutendes Jubiläum“, resümierte die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp auf ihrer heutigen Pressekonferenz in Stuttgart. Das vor zehn Jahren vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder verkündete Reformpaket habe auch die Tätigkeit an den Sozialgerichten nachhaltig verändert, erläuterte die Gerichtspräsidentin. Die neue Zuständigkeit für Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) habe den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht nur eine Klagewelle bisher nicht gekannten Ausmaßes eingebracht, die Rechtsmaterie stelle auch besondere Anforderungen an die Gerichte, erklärte Haseloff-Grupp. „Die Kläger stehen meist mit dem Rücken zur Wand, deshalb sind nicht nur Augenmaß und großes Einfühlungsvermögen, sondern vor allem auch schneller Rechtsschutz gefragt.“ Diesem Anspruch gerecht zu werden, sei auch 2012 nur durch das hohe Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichtsbarkeit möglich gewesen, ergänzt die Gerichtspräsidentin.</p>
<p>2012 sind die Verfahrenseingänge in der Sozialgerichtsbarkeit leicht zurückgegangen. An den acht erstinstanzlichen Gerichten gingen im vergangenen Jahr 33.737 Klagen ein (36.178 im Vorjahr), beim Landessozialgericht 3.760 Berufungen (2011: 3.895). Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.977 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (gegenüber 3.249 Anträgen 2011), am Landessozialgericht gingen 2012 480 Verfahren im Eilrechtsschutz ein (548 im Vorjahr). „Eine echte Trendwende ist das nicht“, erläuterte Haseloff-Grupp die Entwicklung unter Hinweis auf das hohe Niveau der vergangenen Jahre. Gleichwohl sei sie froh, dass die leichte Entlastung einen weiteren Abbau der unerledigten Bestände ermöglicht habe.</p>
<p>An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am Landessozialgericht stehen 46 Richterplanstellen zur Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.500 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg für die große Bedeutung des Ehrenamts in der Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<p>Rupert Hassel<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 19 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landessozialgericht verweigert Drogenentwöhnung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209735</link>
      <description><![CDATA[Ein 34-jähriger Strafhäftling unterlag nun auch in zweiter Instanz.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1409176">
<p> </p>
<p>Ein 34-jähriger Strafhäftling, der mit einem Eilantrag zum wiederholten Mal die Kostenzusage für eine Drogenentwöhnungstherapie erstreiten wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Die Richter des 9. Senats bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim, das eine positive Erfolgsprognose für die begehrte Entwöhnungsbehandlung verneint hatte.<br />
Der Drogenmissbrauch des Mannes, der eine Sonderschule besucht und keinen Beruf erlernt hat, begann bereits nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis; seit dem Tod seines Vaters konsumiert er Heroin. In der Vergangenheit wurden dem Drogenabhängigen bereits mehrfach stationäre Entwöhnungsbehandlungen bewilligt, die dieser jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abbrach. Der Suchtdruck sei einfach zu stark gewesen, heißt es in den Akten. Zudem berichteten die behandelnden Ärzte immer wieder von fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft.<br />
Zuletzt hatte der zuständige Rentenversicherungsträger im Sommer letzten Jahres eine 24-wöchige Maßnahme bewilligt. Schon nach fünf Wochen brach der dreifache Vater auch diese Entwöhnungsbehandlung ab, allerdings nicht ohne weitere zwei Wochen später bereits den nächsten Antrag auf Kostenübernahme für eine solche Behandlung zu stellen.<br />
Durch die Bewilligung einer nochmaligen Drogenentwöhnungsbehandlung könne die Erwerbsfähigkeit des Antragsstellers nicht in nennenswertem Umfang verbessert werden, begründeten die Richter des 9. Senats ihre Entscheidung. Bei Behandlungen für Drogenabhängige dürften zwar keine übertriebenen Anforderungen an die Erfolgsprognose gestellt werden, im Fall des Antragstellers sei ein erfolgreicher Verlauf aber sehr unwahrscheinlich. Dessen Gesamtverhalten zeige, ebenso wie der Entlassungsbericht der letzten eigenmächtig abgebrochenen Maßnahme, dass es an einer ehrlichen und tiefgreifenden Motivation fehle, eine erneute Entwöhnungsbehandlung nicht nur zu beginnen, sondern auch über 24 Wochen durchzuhalten.</p>
<p>Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 9 R 5216/12 ER-B</p>
<table width="100%" summary="§ 10 Persönliche Voraussetzungen" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (II)<br />
Gesetzliche Rentenversicherung<br />
§ 10 Persönliche Voraussetzungen</strong></p>
<p>(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,<br />
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und<br />
2. bei denen voraussichtlich<br />
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,<br />
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,<br />
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.<br />
…</p>
<p align="center"><strong>§ 12 Ausschluss von Leistungen</strong></p>
<p>(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die<br />
…<br />
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsent-ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.<br />
…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 04 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jobcenter muss nicht für Mietrückstände aufkommen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209739</link>
      <description><![CDATA[Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1417911">
<p> </p>
<p>Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Miet-schulden nicht übernehmen. Dies entschied der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf den Eilantrag einer Familie aus Freiburg, die ihrem Vermieter über 3.000,- € rückständige Miete schuldet.<br />
Die sechsköpfige Familie hatte in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) bezogen. Das Verhältnis zum Jobcenter gestaltete sich dabei aber alles andere als unproblematisch. Wegen sich ständig ändernder Verhältnisse mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden. Arbeitsaufnahmen des Vaters, darauf folgende Arbeitsplatzverluste, wechselnde Kinderdorfaufenthalte der vier Kinder, Strafhaft des Vaters und ähnliche Vorkommnisse füllen mittlerweile 14 Bände Verwaltungsakten beim Jobcenter. Indes verschlechterte sich die finanzielle Lage der Familie immer mehr. Sie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000,- €.<br />
Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen, war es jedoch nicht bereit. Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.<br />
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie nun vor dem Landessozialgericht in Stuttgart auch in zweiter Instanz. Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden, befanden auch die Stuttgarter Richter. Eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter sei deshalb nicht angezeigt. Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr habe die Ehefrau Geld offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut hätten, das Jobcenter werde die auflaufenden Rückstände schon übernehmen.</p>
<p>Beschluss vom 13. März 2013 - L 2 AS 842/13 ER-B</p>
<table width="100%" summary="§ 22" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende</strong></p>
<p align="center"><strong>§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung</strong></p>
<p><br />
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.<br />
…<br />
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.<br />
…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p> </p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 13 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Entschädigung für die lange Dauer eines Gerichtsverfahrens bei rechtsmissbräuchlichen Klagen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209743</link>
      <description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil vom 20.02.2013 hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass kein Entschädigungsanspruch für eine vergleichsweise lange Ver-fahrensdauer besteht, wenn das Verfahren für den Kläger offensichtlich keine relevante Bedeutung hatte und ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht feststellbar ist.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1415235">
<p> </p>
<p>In einem aktuellen Urteil vom 20.02.2013 hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass kein Entschädigungsanspruch für eine vergleichsweise lange Verfahrensdauer besteht, wenn das Verfahren für den Kläger offensichtlich keine relevante Bedeutung hatte und ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht feststellbar ist.<br />
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt waren die Kläger, eine aus sechs Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II („Hartz IV“), aufgefordert worden, die Kosten ihrer Unterkunft zu senken, wogegen sie Widerspruch einlegten. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, da es sich bei dem Aufforderungsschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele. Im Februar 2008 erhoben die Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg. Das Sozialgericht wies die Kläger im Juli 2008 auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.02.2008, Aktenzeichen B 14/7b AS 70/06 R) hin, wonach es sich bei Kostensenkungsaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handele, und die Anfechtungsklage zum Sozialgericht daher nicht gegeben sei. Dennoch bewilligte das Sozialgericht den bedürftigen Klägern Prozesskostenhilfe, da deren Rechtsauffassung zumindest vertretbar erscheine.<br />
Der Klägerbevollmächtigte rügte im März 2010 die über zwei Jahre lange Verfahrensdauer, die nicht mehr hinnehmbar sei. Das Sozialgericht teilte daraufhin mit, dass die zuständige Richterin in ein anderes Bundesland gewechselt habe und vorübergehende Verzögerungen wegen der erforderlichen Neubesetzung der Stelle nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit Urteil vom 30.09.2011 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, wobei insbesondere auf die den Klägern bekannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 (s. o.) zur Unzulässigkeit von Klagen in den vorliegenden Fallkonstellationen hingewiesen wurde.<br />
Im April 2012 haben die Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Klage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Das Landessozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 20.02.2013 abgewiesen. Zwar habe das Verfahren vor dem Sozialgericht insgesamt vergleichsweise lange gedauert. Eine allgemeine Zeitvorgabe für eine angemessene Verfahrensdauer lasse sich aber dem Gesetz nicht entnehmen, so dass er hierfür auf die Gesamtumstände des Verfahrens ankomme. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens hätten die Kläger zwar geltend gemacht, die streitige Rechtsfrage hätte eine existenzielle Bedeutung gerade für Hartz-IV-Empfänger. Dieser behaupteten Bedeutung des Verfahrens sei aber das eigene Verhalten der Kläger nicht gerecht geworden, denn diese hätten auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu den angemessenen Unterkunftskosten nicht mehr reagiert. Zudem sei die behauptete besondere Bedeutung bzw. das besondere Interesse an einer verfassungsrechtlichen Klärung der Frage zum Charakter der Kostensenkungsaufforderung im gesamten Verfahren vor dem Sozialgericht an keiner Stelle auch nur ansatzweise von Klägerseite dargetan worden. Dies wäre gerade auch vor dem Hintergrund der mehrfachen vorliegenden Urteile des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage um so mehr zu erwarten gewesen. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei trotz der vergleichsweise langen Verfahrensdauer ein Entschädigungsanspruch zu verneinen.</p>
<p>Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 1495/12 EK</p>
<table width="100%" summary="§ 198" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Gerichtsverfassungsgesetz<br />
§ 198</strong></p>
<p><br />
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<br />
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.<br />
...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p> </p>
<p>Philipp Stark</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 20 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fettabsaugung als Kassenleistung abgelehnt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209747</link>
      <description><![CDATA[Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der geseetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1422443">
<p> </p>
<p>Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen. Dies entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer an Übergewicht leidenden Frau, die sich ihre Fettdepots an den Oberschenkeln mittels Absaugung entfernen lassen wollte.<br />
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel (sog. Reiterhose). Sie wiegt 91 kg bei einer Körpergröße von 1,57 m. Durch Sport und eine Ernährungsumstellung war es ihr gelungen, ihr Körpergewicht um mehr als 10 kg zu reduzieren. An den Oberschenkeln hatte sich jedoch keine Veränderung gezeigt. Deshalb beantragte die 56-Jährige bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Sie leide unter erheblichen Schmerzen an den Oberschenkeln und schäme sich zunehmend wegen ihres Aussehens, begründete die Frau ihren Antrag. Eine Fettabsaugung sei als einzige zielführende Behandlungsmöglichkeit nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert.<br />
Die Krankenkasse lehnte die begehrte Kostenübernahme jedoch ab. Da die Fettverteilungsstörung keine Funktionseinschränkungen nach sich ziehe, sei eine medizinische Indikation für eine Fettabsaugung nicht gegeben. Außerdem sei diese Behandlungsmethode nicht als Kassenleistung zugelassen; der für die Zulassung zuständige Bundesausschuss habe die hierfür erforderliche Empfehlung nicht abgegeben.<br />
Diese Einschätzung teilten die Richter des 4. Senats und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das ihre erstinstanzliche Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zurück. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen. Zudem sei eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt. Vor diesem Hintergrund verbiete vor allem das mit einem solchen Eingriff verbundene erhebliche Gesundheitsrisiko für die Klägerin eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung.</p>
<p>Urteil vom 1. März 2013 - L 4 KR 3517/11</p>
<table width="100%" summary="§ 27" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Krankenversicherung<br />
§ 27 Krankenbehandlung</strong></p>
<p align="left">(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst<br />
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,<br />
…<br />
<strong>§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden</strong></p>
<p>(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über<br />
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,<br />
…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p> </p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 01 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sozialamt hat Kosten für systematische Bewegungstherapie zu tragen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209771</link>
      <description><![CDATA[Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 im Fall eines schwerbehinderten Kindes entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1365722">
<h1>Sozialamt hat Kosten für systemische Bewegungstherapie zu tragen</h1>
<p>Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 im Fall eines schwerbehinderten Kindes entschieden. Dieses leidet seit seiner Geburt an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung, die mit hochgradiger beidseitiger Sehbehinderung, geistiger Behinderung, einem hirnorganischen Anfallsleiden und anderen körperlichen Beeinträchtigungen verbunden ist. Ab dem Zeitpunkt seiner Einschulung in der Freien Waldorfschule im Rahmen eines integrativen Schulentwicklungsprojekts hat der Sozialhilfeträger die Auffassung vertreten, dass der Förderbedarf des klagenden Kindes bereits durch die integrative Schulform abgedeckt und weitere Förderung nicht ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zu gewähren sei.<br />
<br />
Das Landessozialgericht hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und das bereits zu Gunsten des Klägers ergangene Urteil des Sozialgerichts Freiburg bestätigt.<br />
Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderungen zum grundsätzlich förderungsfähigen Personenkreis. Die systemische Therapie verfolge das Ziel, mit den Schülern diejenigen Themen, die in der Schule überwiegend visuell angeboten würden, in Bewegung und Handlung aufzuarbeiten und der Stabilisierung der Persönlichkeit zur Vermeidung von Verhaltensauffälligkeiten.<br />
<br />
Eingliederungshilfe sei zur Verbesserung schulischer Fähigkeiten und sozialen Eingliederung des Klägers erforderlich. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe zählten auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, soweit die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies sei nach den fachkundigen Auskünften und Stellungnahmen über den Kläger der Fall. Dieser habe neben der von der Schule geleisteten Integrationshilfe weiteren Förderbedarf, der in der sozialen Integration in die Schulklasse und der Steigerung der Aufnahmefähigkeit schulischer Lerninhalte bestehe. Der stark sehbehinderte Kläger habe zu wenig motorische Sicherheit und benutze seine Hände zu wenig zum Tasten. Durch die steigenden schulischen Anforderungen bestehe die Gefahr der Überforderung, die sich u.a. auch in zunehmenden epileptischen Anfällen zeige. Der Schwerpunkt der Förderung liege im schulischen Bereich, wenn auch die dabei erworbenen Fähigkeiten quasi als Nebeneffekt die Kompetenzen des Klägers auch im außerschulischen Bereich erhöht würden.<br />
Der Nachrang der Sozialhilfe stehe der Förderung des Klägers nicht entgegen. Zwar sei die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule. Damit seien jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nur insoweit ausgeschlossen, als sie zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehörten, was hier aber nicht der Fall sei. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern komme es bei der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nicht an.</p>
<p>Urteil vom 23.02.2013, Az.: L 7 SO 1246/10</p>
<table width="100%" summary="§ 53" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)</strong></p>
<p align="center"><strong><br />
</strong><br />
<strong>§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe</strong></p>
<p align="left"><strong><br />
</strong>(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.<br />
...<br />
<br />
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.<br />
...</p>
<p align="center"><br />
<strong>§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe</strong></p>
<p align="left"><strong><br />
</strong>(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere<br />
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, .....<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 23 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209727</link>
      <description><![CDATA[Mit einem heute veröffentlichten Urteil hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1415590">
<p> </p>
<p> </p>
<p>Mit einem heute veröffentlichten Urteil hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.<br />
Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt (siehe Kasten unten). Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden. Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die 2008 vor dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht – vorgebracht und dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.<br />
Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 436/12 EK</p>
<table width="100%" summary="§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p>Eine Klage wegen unangemessener Verfahrensdauer gibt es im deutschen Recht erst seit dem 03.12.2011. Die vorliegende Entscheidung ist die erste Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg zu dieser neuen Regelung. Die maßgebliche Rechtsvorschrift lautet wie folgt:</p>
<p align="center"><br />
<strong>§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz</strong></p>
<p><br />
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<br />
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.<br />
(...)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p>Philipp Stark Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -<br />
Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart</p>
<p>Tel.: 0711/921-2021</p>
<p>Fax: 0711/921-2110</p>
<p> mailto:pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 21 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Opfer eines Bankraubs obsiegt vor dem Landessozialgericht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209807</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab heute einer Bankkauffrau recht, die seit einem Banküberfall unter psychischen Problemen leidet und deshalb eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt hatte. Dass die Klägerin lediglich mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht wurde, stehe der Anerkennung einer Schädigung nicht entgegen, entschieden die Richter des 6. Senats.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1411974">
<p>Opfer eines Bankraubs obsiegt vor dem Landessozialgericht</p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab heute einer Bankkauffrau recht, die seit einem Banküberfall unter psychischen Problemen leidet und deshalb eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt hatte. Dass die Klägerin lediglich mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht wurde, stehe der Anerkennung einer Schädigung nicht entgegen, entschieden die Richter des 6. Senats.<br />
Die 27-jährige Bankangestellte arbeitete gerade zusammen mit einem Kollegen am Kundenschalter, als der mit Schal und dunkler Sonnenbrille maskierte Bankräuber die Filiale einer Heilbronner Genossenschaftsbank betrat. Mit den Worten „Geld her, das ist kein Spaß!“ forderte der zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mann die Aushändigung des Kassenbestands. Dabei bedrohte er die Klägerin und ihren Kollegen mit einer täuschend echt aussehenden ungeladenen Schreckschusspistole. Da sich der automatische Kassentresor nur mit Zeitverzögerung öffnen ließ, dauerte der Überfall über fünf Minuten, bevor der Bankräuber die Filiale mit seiner Beute von knapp 24.000 € wieder verließ. Nach dem Überfall musste die Klägerin wegen psychischer Beschwerden durch einen Psychologen behandelt werden.<br />
Die Klägerin sei Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, begründeten die Stuttgarter Richter ihr heute verkündetes Grundsatzurteil und bestätigten damit weitgehend die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn. Ein solcher Angriff erfordere zwar regelmäßig ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen des Täters; ein mit einer Schusswaffenattrappe bedrohtes Opfer sei aber nicht minder schutzwürdig. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte demgegenüber vertreten, ein tätlicher Angriff könne nur bei einer Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bejaht werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<br />
</p>
<p>Urteil vom 13. Dezember 2012 - L 6 VG 2210/12</p>
<table width="100%" summary="§ 1 Opferentschädigungsgesetz" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 1 Opferentschädigungsgesetz - Anspruch auf Versorgung</strong></p>
<p align="left"><strong><br />
</strong>(1) Wer ... infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.</p>
<p align="left"><br />
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,<br />
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbre-chen.<br />
…<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
Rupert Hassel<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 13 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209803</link>
      <description><![CDATA[Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1361623">
<p>Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei</p>
<p>Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Dies entscheid der für das Kassenarztrecht zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem heute verkündeten Grundsatzurteil.<br />
<br />
Geklagt hatte ein in Karlsruhe ansässiger Gynäkologe, der dort künstliche Befruchtungen anbietet. Als die Landesärztekammer Baden-Württemberg einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Genehmigung zur Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in einer Nachbarstadt erteilte, beschritt der Frauenarzt den Sozialrechtsweg. Die Durchführung künstlicher Befruchtungen erfordere hohe Investitionen in Personal und Technik, begründete der Kläger sein Rechtsmittel. Er habe die notwendigen Investitionen bereits erbracht und erfülle damit die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in diesem speziellen medizinischen Bereich. Für die Erteilung einer weiteren Genehmigung im selben räumlichen Umfeld bestehe kein Bedarf. Demgegenüber vertraten das MVZ und die Landesärztekammer die Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, die ihn nur mittelbar betreffende Genehmigung anzufechten. Das gesetzliche Genehmigungsverfahren diene allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung und nicht dem Schutz bereits zugelassener Ärzte vor Konkurrenz.<br />
<br />
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des 5. Senats weitgehend an und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart. „Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Genehmigungsinhaber durch die Erteilung weiterer Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt werden“, begründete der Vorsitzende Richter Gerhard Beier das von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gefällte Urteil. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber einen besonderen Konkurrenzschutz gewollt habe. Deshalb setze sich das Grundrecht der Bewerber auf Berufsfreiheit durch. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<br />
<br />
Nach Verkündung des Urteils lehnte der Senat auch den Eilantrag eines Stuttgarter Gynäkologen ab. Dieser hatte versucht, die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in der Landeshauptstadt zu verhindern.<br />
<br />
Urteil vom 5. Dezember 2012 - L 5 KA 2791/12</p>
<table width="100%" summary="§ 121a SGB V" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="left"><strong>                                                                                                                             § 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen<br />
</strong><br />
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch<br />
<br />
      1. Vertragsärzte,<br />
<br />
      2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,<br />
<br />
      3. ermächtigte Ärzte,<br />
<br />
      4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder<br />
<br />
      5. zugelassene Krankenhäuser,<br />
<br />
     denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder   mehr Embryonen besteht.<br />
<br />
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie<br />
<br />
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und<br />
<br />
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.<br />
<br />
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.<br />
…<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p>Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht B.-W.</p>
<p>-- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 05 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwerstbehinderte Frau erhält Behinderten-Kfz]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209799</link>
      <description><![CDATA[Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1329391">
<p>Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.<br />
<br />
Die mehrfach schwerstbehinderte und mittellose Klägerin wird zu Hause von ihrer Mutter versorgt und gepflegt. Sie kann weder sprechen noch sehen und sitzt im Rollstuhl. Selbst normales Sitzen ist ihr nur mit einem Korsett möglich. Da die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Heimatort der Klägerin nicht behindertengerecht ausgestattet sind, beantragte die Mutter die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz. Nur so sei ihre Tochter in die Lage versetzt, Urlaubsfahrten zu bewältigen, Verwandte und Freunde zu besuchen und an Veranstaltungen ihres Fastnachtsvereins teilzunehmen. Ohne ein entsprechendes Fahrzeug sei ihre Tochter vom sozialen und gesellschaftlichen Leben abgeschnitten.<br />
<br />
Obwohl sowohl der Soziale Dienst des Sozialamts als auch das Gesundheitsamt den Antrag befürworteten, lehnte der zuständige Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten; auch nichtbehinderte Menschen, die über kein Kfz verfügen, müssten ihre sozialen Kontakte auf andere Weise pflegen, z. B. indem sie sich selbst besuchen lassen. Außerdem sei sicherzustellen, dass der Mutter der Klägerin kein unberechtigter Vorteil erwachse. Statt des begehrten Kfz gewährte der Kreis der Klägerin Gutscheine für ein Behindertentaxi. Er wies allerdings darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung entsprechender Fahrten nicht bestehe.<br />
<br />
Diese Entscheidung entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzes, entschieden die Richter des Zweiten Senats in ihrem heute veröffentlichten Urteil. Auch behinderten Menschen müsse die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sowie der Kontakt zu ihrer sozialen Umwelt ermöglicht werden. Dies sei im Fall der Klägerin nur durch die Benutzung eines behindertengerechten Kfz möglich. Durch die gewährten Gutscheine für ein Behindertentaxi könne dieses Ziel schon deshalb nicht in gleicher Weise erreicht werden, weil entsprechende Fahrzeuge am Wohnort der Klägerin überhaupt nicht und auch in der näheren Umgebung nicht in ausreichender Zahl vorhanden seien. Dass die Mutter das Kfz steuern müsse, stehe einem Anspruch der Tochter nicht entgegen, da die Hilfe angesichts der Art und Schwere der Behinderung nur auf diese Weise sichergestellt werden könne.<br />
<br />
Urteil vom 26. September 2012 – L 2 SO 1378/11<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 53 SGB XII" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 53 SGB XII – Leistungsberechtigte und Aufgabe<br />
</strong></p>
<p align="center">(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.<br />
…<br />
<br />
<br />
<strong>§ 8 Eingliederungshilfe-Verordnung – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs</strong><br />
<br />
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.<br />
…<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher  -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Sep 26 00:00:00 CEST 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Opfer einer Rottweiler - Attacke - keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209795</link>
      <description><![CDATA[Wer den Hund seines Nachbarn "Gassi führt", steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart auf die Berufung eines Schwäbisch-Hallers, der den Rottweiler seines Nachbarn betreut hatte und von dem Hund gebissen wurde.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1384707">
<p>Das Opfer der Biss-Attacke hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, bat er das spätere Opfer, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Am sechsten Tag kam es dann zur Katastrophe. Während eines nächtlichen Spaziergangs mit dem Hund griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Berufungsführers und fügte diesem über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttransplantation durchgeführt werden.<br />
<br />
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt. Diese Einschätzung bestätigten nun die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz und hoben die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn auf. Der Berufungsführer habe keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie sog. „Dog-Sitting“ angeboten, typischerweise jedoch nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständige Unternehmer. Im Übrigen sei das für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderliche arbeitnehmerähnliche Verhalten immer dann zu verneinen, wenn die Hilfeleistung wie hier aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war.<br />
<br />
Urteil vom 31. August 2012 – L 8 U 4142/10<br />
</p>
<table width="80%" summary="§ 8 SGB VII - Arbeitsunfall" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="left"><strong>§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall<br />
</strong><br />
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.<br />
…<br />
<br />
<br />
<strong>§ 2 SGB II – Versicherung kraft Gesetzes<br />
</strong><br />
(1) Kraft Gesetzes sind versichert<br />
<br />
1. Beschäftigte,<br />
…<br />
<br />
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.<br />
…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 31 00:00:00 CEST 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sexueller Missbrauch führt zu Opferentschädigung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209767</link>
      <description><![CDATA[Bereits am 15. Dezember 2011 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer psychisch schwer erkrankten Frau wegen des als Kind und Jugendliche erlittenen sexuellen Missbrauchs durch den mittlerweile verstorbenen Vater Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1283017">
<h1>Sexueller Missbrauch führt zu Opferentschädigung</h1>
<p>Bereits am 15. Dezember 2011 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer psychisch schwer erkrankten Frau wegen des als Kind und Jugendliche erlittenen sexuellen Missbrauchs durch den mittlerweile verstorbenen Vater Versorgung nach dem Opfer-entschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Der Beklagte hatte die Anerkennung bis dahin mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag der Klägerin erst lange Jahre nach dem angeblichen Missbrauch gestellt worden und Zeugen für sexuelle Handlungen nicht vorhanden seien. Gegen das im Sinne der Klägerin zusprechende Urteil des Sozialgerichts Freiburg hatte der Beklagte Berufung eingelegt, so dass es zur Verhandlung vor dem 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kam.<br />
<br />
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus, dass es aufgrund der Einlassungen der Klägerin selbst und der als Zeuginnen gehörten Mutter und Schwester feststehe, dass die Klägerin zwischen 1965 und 1972 fortlaufend von ihrem Vater sexuell missbraucht worden ist. Die Klägerin habe regelmäßig im elterlichen Schlafzimmer „zum Mittagsschlaf“ zum Vater ins Bett und dort sexuelle Handlungen an ihm vornehmen müssen. Ebenso stehe fest, dass der Vater der Klägerin noch in ihrem 15. Lebensjahr beim Baden die Brüste eingeseift habe. Der Vater habe den Missbrauch auch gegenüber der Mutter zugegeben, als sie ihn einmal darauf angesprochen habe.<br />
<br />
Dass die Klägerin den Antrag auf Opferentschädigung erst im Jahr 2006 gestellt habe, obwohl sei bereits seit ihrem 19. Lebensjahr in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe, lasse keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage zu. Die schwer traumatisierte Klägerin habe erst im Rahmen einer entsprechenden Therapie die insoweit bestehende Teil-Amnesie überwinden können, was das Geschehen im elterlichen Schlafzimmer anbelangt. Der Umstand, dass der Vater und die Klägerin im Bett von der als Zeugin vernommenen Schwester nur angezogen, wenn auch „eng verkeilt“ erblickt worden und dass das Waschen der Brüste während des Badevorgangs erfolgt sei, lasse entgegen der Auffassung des Beklagten einen sexuellen Missbrauch nicht entfallen.<br />
An der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mutter und der Schwester der Klägerin bestünden keine Zweifel. Beide hätten zwar erst viele Jahre nach Beendigung des sexuellen Missbrauchs durch den Tod des Vaters diese Vorgänge bestätigt. Doch hätten beide glaubhaft bekundet, aus Scham über die Verhältnisse in der Familie und das eigene Versagen der Klägerin gegenüber geschwiegen zu haben. Erst jetzt sei es ihnen selbst möglich gewesen, über die Angelegenheit zu sprechen, auch, um das eigene Gewissen zu erleichtern. Eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedurfte es deshalb nicht, es sei ureigene Aufgabe des Gerichts, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen würden, die dem entgegen stünden.<br />
<br />
Der Senat hat deshalb das Urteil des Sozialgerichts Freiburg bestätigt.<br />
<br />
Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 6 VG 584/11, Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten</p>
<table width="100%" summary="§ 1 Anspruch auf Versorgung" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten<br />
Opferentschädigungsgesetz</strong></p>
<p align="center"><strong>§ 1 Anspruch auf Versorgung<br />
</strong></p>
<p align="left">(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine an-dere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. ...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209775</link>
      <description><![CDATA[Der 8. Senat des Landessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 die Berufung eines als Schwerbehinderter anerkannten gehbehinderten Menschen zurückgewiesen, der um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gestritten hatte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1368501">
<h1>Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung</h1>
<p>Der 8. Senat des Landessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 die Berufung eines als Schwerbehinderter anerkannten gehbehinderten Menschen zurückgewiesen, der um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gestritten hatte. Dieses ermöglicht u.a. die Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und ihre Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.<br />
<br />
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nicht nur auf orthopädischem Fachgebiet große Anstrengung aufbieten müsse, um sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Er könne insbesondere auch aufgrund gesundheitlicher Probleme im Bereich der Oberarme die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend durch die Benutzung von Gehhilfen kompensieren. Er sei daher einer außergewöhnlich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten Person gleichzustellen, der nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Parkerleichterungen zustünden. Insbesondere könne er aufgrund seiner Behinderungen bei eng gestellter Autotür nicht vernünftig aus dem Kfz ein- oder aussteigen. Auch der Gutachter habe dies bestätigt, so dass deshalb auch bei ihm das Merkzeichen „aG“ festzustellen sei.<br />
<br />
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Reutlingen hat das Landessozialgericht das darauf abzielende Begehren abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Er könne sich anders als z.B. Querschnitts- oder Doppelober-schenkelamputierte und auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke komme es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich sei. Der Kläger könne nach den gutachterlichen Feststellungen die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen. Unerheblich sei es für die Feststellung des Merkzeichens „aG“, unter welchen Bedingungen es dem Kläger möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an. Ob er aufgrund der Behinderung am linken Bein auch bei eng gestellter Autotür „vernünftig“ ein- oder aussteigen könne, sei ohne Bedeutung und rechtfertige daher nicht die Notwendigkeit, dem Kläger die Benutzung eines Behindertenparkplatzes zu ermöglichen.<br />
<br />
Urteil vom 24. Februar 2012 - L 8 SB 3722/11</p>
<table width="100%" summary="§ 6 StVG" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden.</strong><br />
</p>
<p align="left"><strong>In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:<br />
</strong></p>
<p>1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Per-sonen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Witwenrente ohne Anrechnung fiktiven Unterhalts]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209779</link>
      <description><![CDATA[Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hat der 1. Senat der Berufung einer Witwe stattgegeben, die sich gegen die Anrechnung eines - fiktiven - Unterhaltsanspruchs auf die Witwenrente nach ihrem ersten Mann wandte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1320674">
<h1>Witwenrente ohne Anrechnung fiktiven Unterhalts</h1>
<p>Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hat der 1. Senat der Berufung einer Witwe stattgegeben, die sich gegen die Anrechnung eines - fiktiven - Unterhaltsanspruchs auf die Witwenrente nach ihrem ersten Mann wandte.<br />
<br />
Der Ehemann der Klägerin aus erster Ehe war schon 1970 bei einem versicherten Unfall verstorben. Die Klägerin bezog danach Witwenrente, bis sie ihren zweiten Ehemann heiratete. Im Rahmen der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann, mit dem sie auch ein gemeinsames Kind hatte, wurde u.a. vereinbart, dass der Ehemann an die Klägerin und das gemeinsame Kind eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen habe. Vereinbart wurde auch eine Abänderungsmöglichkeit u.a. für den Fall, dass die Witwenrente nach dem ersten Mann wieder auflebe.<br />
<br />
Nach der Scheidung stellte die Klägerin Antrag auf Weiterzahlung der Witwenrente, die ihr unter Anrechnung des gezahlten Unterhalts gewährt wurde. Als die Klägerin Jahre später mitteilte, dass der zweite Ehemann keinen Unterhalt mehr bezahle und ihr daher Witwenrente ohne Kürzung ausbezahlt werden solle, vertrat die im vorliegenden Verfahren beklagte Berufsgenossenschaft die Auffassung, dass die Klägerin nach dem gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch habe. Eine Anrechnung scheide nur dann aus, wenn die Klägerin ergebnislos die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs versucht habe. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann nach Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes nicht zustehe. Der Titel sei wertlos.<br />
<br />
Während das Sozialgericht Reutlingen die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft stützte, gab das Landessozialgericht in seiner Entscheidung der Klägerin Recht und hob neben den Bescheiden der Beklagten auch das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts auf. Der Klägerin stehe gegen ihren geschiedenen Ehemann nach den maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kein Unterhaltsanspruch mehr zu. Die förmliche Existenz eines Unterhaltstitels könne für die Minderung der Witwenrente nicht ausreichen, wenn ein materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch nicht (mehr) bestehe. Er sei eine „leere Hülle“. Die Klägerin müsse diesen Titel nicht erst förmlich vor den Zivilgerichten für unwirksam erklären lassen. Es könne darüber hinaus auch dem Unterhaltsvergleich nicht entnommen werden, dass sich der zweite Ehemann der Klägerin unbefristet zur Zahlung von Unterhalt habe verpflichten wollen. Daher sei der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs zu gewähren.<br />
<br />
Urteil vom 16. Januar 2012 - L 1 U 1851/11<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 65" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)<br />
<br />
§ 65 Witwen- und Witwerrente</strong></p>
<p>(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. ...<br />
.....<br />
<br />
(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 16 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Brustvergrößerung für Transsexuelle]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209783</link>
      <description><![CDATA[In seinem Urteil vom 25. Januar 2012 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse abgelehnt, die Kosten einer Brustvergrößerung der transsexuellen Klägerin zu tragen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1305052">
<h1>Keine Brustvergrößerung für Transsexuelle</h1>
<p>In seinem Urteil vom 25. Januar 2012 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse abgelehnt, die Kosten einer Brustvergrößerung der transsexuellen Klägerin zu tragen.<br />
<br />
Bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, wurde 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Die Kosten hierfür wie auch für die vorangegangene Therapie wurden von der beklagten Krankenkasse übernommen. Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der Krankenkasse beantragt, die Kosten für eine operative Brustvergrößerung zu übernehmen, um den geschlechtsangleichenden Eingriff zu vervollständigen. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da sich eine Brust entwickelt habe und ein krankhafter Befund nicht vorliege. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, dass sie sich erst mit einer entsprechenden Brustausformung tatsächlich als Frau fühle und erheblich psychisch unter dem geringen Brustwachstum leide, wenn man zudem ihre Körpergröße berücksichtige.<br />
<br />
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch der 5. Senat des Landessozialgerichts haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt. Beim geringen Brustwachstum der Klägerin handle es sich nicht um eine Krankheit, da weder organische Funktionsdefizite bzw. Beschwerden bestünden noch eine entstellende anatomische Abweichung vorliege. Soweit geltend gemacht werde, der operative Eingriff sei mittelbar zur Behebung einer seelischen Störung erforderlich, liege dafür die erforderliche Rechtfertigung nicht vor. Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar. Abweichende Maßstäbe würden zwar bei Transsexualität gelten, da diese unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als sog. Regelwidrigkeit anzusehen sei und aufgrund dieser Sonderstellung grundsätzlich auch operative Eingriffe rechtfertigen könne. Allerdings sei der Behandlungsanspruch auch insoweit auf eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht beschränkt. Diese könne durchaus einen operativen Brustaufbau bedeuten, wenn sich bei fehlender Brustanlage keine weiblichen Brüste gebildet haben und eine weitere Hormonbehandlung keinen Erfolg verspreche. Dagegen sei die operative Brustvergrößerung auch zur Behandlung eines besonders tiefgreifenden Transsexualismus Mann-zu-Frau keine notwendige Krankenbehandlung. Denn es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transexuelle Mann-zu-Frau keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, bei denen auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck eine Brustvergrößerung keinen Behandlungsanspruch zu Lasten der Krankenkasse auslöse.<br />
<br />
Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da es sich bei der Frage der Reichweite des operativen Behandlungsanspruchs um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handle.<br />
<br />
Urteil vom 25. Januar 2012 - L 5 KR 375/10<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 27" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)<br />
<br />
§ 27 Krankenbehandlung</strong></p>
<p>(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.</p>
<p align="center"><strong>Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz<br />
<br />
§ 8 Voraussetzungen</strong></p>
<p>(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie<br />
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,<br />
2. (weggefallen)<br />
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und<br />
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 25 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209787</link>
      <description><![CDATA[Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, die Zeit eines sog. Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1306956">
<h1>Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigt</h1>
<p>Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, die Zeit eines sog. Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.<br />
<br />
Geklagt hatte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte. Die Pädagogische Hochschule verlieh ein berufsfeldorientiertes Zertifikat, wonach sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ mit Erfolg absolviert habe.<br />
<br />
Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Rentenversicherungsträger die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte er ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage führte für die Klägerin ebenso wenig zum Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung.<br />
<br />
Der 4. Senat führte in seiner Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das Studium ausgerichtet sein. Hier fehle es jedoch an der Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums. Die Klägerin sei nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet worden, denn sie habe gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Sie könne sich weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits journalistisch tätig war und dies weiterhin sein möchte, sei unerheblich. Dafür sei das Zusatz- bzw. Seniorenstudium nicht erforderlich.<br />
<br />
Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.<br />
<br />
Urteil vom 17. Februar 2012 (L 4 R 2791/11)<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 63" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)<br />
</strong><br />
<br />
<strong>§ 63 Grundsätze<br />
</strong></p>
<p>(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.<br />
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.<br />
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.<br />
</p>
<p align="center"><strong>§ 58 Anrechnungszeiten</strong></p>
<p>(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte<br />
....<br />
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,<br />
<br />
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, .....<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 17 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hohes Arbeitspensum für die Sozialgerichtsbarkeit auch 2011]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209791</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1309674">
<h1>Hohes Arbeitspensum für die Sozialgerichtsbarkeit auch 2011</h1>
<p>Entscheidungen der acht Sozialgerichte sowie des Landessozialgerichts in Baden-Württemberg waren auch im Jahr 2011 stark nachgefragt. Auch wenn bei den Sozialgerichten die Eingangszahlen das Rekordjahr 2010 knapp verfehlten (37.194 Klagen in 2010 bei 36.178 Klagen in 2011), war unter Berücksichtigung der zudem eingegangenen 3.249 Eilverfahren erneut ein sehr hohes Arbeitspensum an den Gerichten zu bewältigen. Beim Landessozialgericht hingegen verlief der Trend bei den eingehenden Berufungen weiter steigend. 3.658 neu eingegangenen Berufungen 2010 standen 3.895 eingehende Berufungen 2011 gegenüber. Allerdings sank am Landessozialgericht zugleich die Zahl der neu eingegangenen Eilverfahren, so dass sich die Gesamtbelastung dort nahezu die Waage hielt.<br />
<br />
Einen hohen Anteil aller Verfahren machen noch immer die Verfahren aus dem Bereich des SGB II („Hartz IV“) aus. „28,7% aller Klagen, die bei den Sozialgerichten erhoben worden sind, befassen sich mit Fragen der Grundsicherung für Arbeitssuchende; bei den Eilverfahren macht dieses Rechtsgebiet beinahe 70% aller Verfahren aus“, so die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, in der heutigen Jahrespresse-konferenz. „Es handelt sich bei den Verfahren um Ansprüche auf existenzielle Leistungen, denen bei der Bearbeitung deshalb Vorrang eingeräumt werden muss. Diese Verfahren werden deshalb auch sehr schnell, in der Regel binnen eines Monats, erledigt.<br />
<br />
„Äußerst erfreulich ist“, so die Präsidentin weiter, „dass die Sozialgerichte trotz der nach wie vor hohen Eingangszahlen die Bestände und damit die Zahl der unerledigten Klageverfahren im Jahr 2011 deutlich reduzieren konnten.“ 38.901 noch nicht erledigten Klagen Ende Dezember 2010 standen zum 31.12.2011 rund 1.500 Verfahren weniger, nämlich nur noch 37.458 unerledigte Klagen gegenüber. „Damit konnten wir erstmals seit vielen Jahren wieder verstärkt dem berechtigten Anliegen der Klägerinnen und Kläger, neben gutem auch zeitnahen Rechtsschutz zu erlangen, Rechnung tragen. Diese positive Entwicklung ist neben einer leistungsstarken Richterschaft sicherlich auch der seit 2009 erfolgten und dringend benötigten Personalverstärkung zu verdanken, die sich nunmehr ausbezahlt“, so das Resumeé der Präsidentin.<br />
<br />
Neben den Verfahren aus dem SGB II stehen zahlenmäßig Rentenverfahren an oberster Stelle der eingehenden Verfahren, gefolgt von Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht, der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.<br />
<br />
In der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter an den acht Sozialgerichten und 45 Richterinnen und Richter am Landessozialgericht tätig.<br />
<br />
<br />
Jutta Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 14 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209763</link>
      <description><![CDATA[Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1370382">
<h1>Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter</h1>
<p>Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer 27-jährigen Mutter, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde, entschieden. Die Gewährung von Elterngeld sei selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt (JVA) zusammen untergebracht sind.</p>
<p><br />
Nach der Geburt ihres Kindes, dessen Vater ebenfalls eine Haftstrafe verbüßt, lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Schwäbisch Gmünd. In dieser Abteilung teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.</p>
<p><br />
Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Klägerin und beantragte diese Leistung bei der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag jedoch ab; die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht be-gründet werden.</p>
<p><br />
Diese Rechtsansicht bestätigte das Landessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.</p>
<p><br />
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<br />
Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 -<br />
Az.: L 11 EG 2761/10 (nicht rechtskräftig)</p>
<table width="100%" summary="Gesetz zum Elterngeld" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)</strong></p>
<p><strong>§ 1 Berechtigte -<br />
</strong>(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer<br />
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,<br />
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<br />
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und<br />
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.<br />
...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 17 00:00:00 CET 2012</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zusatzbeitrag der Krankenkasse bleibt unangetastet]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209859</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. November 2011 die Berufung einer im Raum Ulm wohnenden Klägerin gegen den von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von 8,-  zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm damit bestätigt. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags mit dem Argument gewandt, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, diesen Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle wie sie eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1384403">
<h1>Zusatzbeitrag der Krankenkasse bleibt unangetastet</h1>
<p>Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. November 2011 die Berufung einer im Raum Ulm wohnenden Klägerin gegen den von ihrer Kran-kenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von 8,- € zurückgewiesen und die Entscheidung des So-zialgerichts Ulm damit bestätigt. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbei-trags mit dem Argument gewandt, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, diesen Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle wie sie eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen.<br />
<br />
Diese Auffassung hat das Landessozialgericht nicht geteilt. Die Krankenkasse habe durch Satzungsbeschluss, der vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden sei, in Überein-stimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wirksam einen Zusatzbeitrag von 8,- € festgesetzt. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet gewesen, weil ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterdeckung nicht bestanden habe, seien nicht erkennbar gewesen.<br />
<br />
Die Klägerin habe darüber hinaus das ihr wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbei-trags zustehende Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, auf das sie rechtzeitig hingewiesen worden sei. Eine Härtefallklausel habe der Satzungsgeber nicht vorsehen müssen. Soziale Härten würden bereits durch die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf maximal 1% der bei-tragspflichtigen Einnahmen bzw. durch die Festsetzung auf 8,- € vermieden. Als weiterer Schutzmechanismus sei das Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das der Klägerin ermög-licht hätte, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keine Zusatzbeiträge erhebt. Nicht zuletzt könne für bestimmte, wirtschaftlich schwächer gestellte Personenkreise, z.B. Leistungsbezie-her nach „Hartz IV“ der Zusatzbeitrag auch durch den Leistungsträger übernommen werden.<br />
<br />
<br />
Urteil vom 15. November 2011, Az.: L 11 KR 3607/10<br />
</p>
<table width="100%" summary="Sozialgesetzbuch Fünftes Buch" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)</strong></p>
<p align="left"><strong>§ 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)<br />
</strong></p>
<p>(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.<br />
<br />
<br />
<strong>§ 175 Ausübung des Wahlrechts<br />
</strong> (4) .......Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p>Jutta Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg<br />
Pressesprecherin<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 15 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mord ist kein Arbeitsunfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209863</link>
      <description><![CDATA[Mit ihrem Begehren, eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Ehemannes zu erhalten, ist eine ehemalige Gastronomin italienischer Herkunft vor dem Landessozialgericht Stuttgart gescheitert. Der 59-jähige war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet worden. Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschieden nun die Stuttgarter Richter und verweigerten der Witwe die begehrte Hinterbliebenenrente.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1341696">
<h1>Mord ist kein Arbeitsunfall</h1>
<p>Mit ihrem Begehren, eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Ehemannes zu erhalten, ist eine ehemalige Gastronomin italienischer Herkunft vor dem Landessozialgericht Stuttgart gescheitert. Der 59-jähige war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet worden. Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschieden nun die Stuttgarter Richter und verweigerten der Witwe die begehrte Hinterbliebenenrente.<br />
<br />
Der Ermordete und seine Frau betrieben zwei Pizzerien, die beide auf den Namen der Frau geführt wurden. Der Mann war offiziell nur als Koch angestellt, es spricht aber viel dafür, dass er der eigentliche Inhaber des Betriebs gewesen ist. Zu dem tragischen Gesehen kam es anlässlich einer Fahrt zum Steuerberater, auf der der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater begleitete. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn in ein einsames Industriegebiet und brachte das Fahrzeug unter Vortäuschung einer Fahrzeugpanne zum Stehen. Dann lockte er den Vater unter einem Vorwand nach hinten zum Kofferraum. Dort ergriff er einen zuvor bereitgelegten Zimmermannshammer und schlug mindestens achtmal auf den Kopf des Vaters ein, um ihn zu töten. Dieser trug schwere, jedoch nicht tödliche Verletzungen davon und versuchte zu fliehen. Der Sohn holte daraufhin aus dem Kofferraum einen Benzinkanister, übergoss den Vater mit dem Kraftstoff und zündete ihn an. Das Opfer erlag seinen schweren Verletzungen. Ursprünglich hatte der Sohn wohl geplant, auch sich selbst umzubringen. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Er stellte sich der Polizei und wurde zwischenzeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.<br />
<br />
Die Witwe des Getöteten, die bereits Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bezieht, verlangte in der Folge auch vom Unfallversicherungsträger eine Witwenrente. Schließlich habe sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater, also im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Diesem Begehrten erteilte das Stuttgarter Landessozialgericht nun aber eine Absage. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusammenhang. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn ergeben habe, sei die Tat von diesem lange geplant gewesen. Bereits in der Kindheit habe sich ein abgrundtiefer Hass gegen den Vater entwickelt. Es sei nicht gelungen, die familiären Probleme wie auch eine sexuelle Belästigung der Freundin und späteren Ehefrau des Sohnes durch den Vater, zu klären. Die Ermordung des Vaters stelle sich damit als ein gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse dar. Ursächlich für den Tod sei deshalb allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt; ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen.<br />
<br />
Beschluss des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22. November 2011<br />
Az.: L 2 U 5633/10 (nicht rechtskräftig)<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 63 SGB VII" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="left"><strong>§ 63 SGB VII – Leistungen bei Tod</strong></p>
<p align="left">(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf<br />
...<br />
3.Hinterbliebenenrenten,<br />
...<br />
wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.<br />
...<br />
<br />
<strong>§ 8 SGB VII - Arbeitsunfall<br />
</strong><br />
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.<br />
<br />
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch<br />
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit<br />
...<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Jutta Siefert</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Richterin am Landessozialgericht</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Pressesprecherin</span></p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 22 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 ist recht- und verfassungsgemäß]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209855</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts hat in seiner Sitzung vom 15. November 2011 ent-schieden, dass die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, rechtmäßig sei. Sie wiesen die Berufung eines im Raum Stuttgart lebenden Altersrentners ab, der sich - auch vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos - gegen die maßgeblichen Rentenbescheide gewandt hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1284251">
<h1>Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 ist recht- und verfassungsgemäß</h1>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2% angehoben worden seien. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen worden. Es liege ein Zweiklassensystem vor, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundesverfassungsgericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts nicht an. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2% gebe es weder im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers, der nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Maßstäben und Rechengrößen zum 1. Juli 2010 die Renten sogar hätte absenken können, wenn dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegen stehen würden.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Eigentumsschutz. Deshalb hat der Senat sowohl von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Az.: L 11 R 267/11, Urteil vom 15. November 2011</span></p>
<table width="100%" summary="§ 69 SGB VI" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 69 SGB VI - Verordnungsermächtigung</strong></p>
<div style="BORDER-RIGHT: windowtext 1pt solid; PADDING-RIGHT: 4pt; BORDER-TOP: windowtext 1pt solid; PADDING-LEFT: 4pt; PADDING-BOTTOM: 1pt; BORDER-LEFT: windowtext 1pt solid; PADDING-TOP: 1pt; BORDER-BOTTOM: windowtext 1pt solid; mso-element: para-border-div; mso-border-alt: solid windowtext .5pt">
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt"><span style="FONT-SIZE: 11pt">(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf zu bestimmen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; TEXT-ALIGN: center; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt" align="center"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte <u>zum 1. Juli 2009</u></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; TEXT-ALIGN: center; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt" align="center"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Rentenwertbestimmungsverordnung 2009</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; TEXT-ALIGN: center; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt" align="center"><span style="FONT-SIZE: 11pt">§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts</span></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt"><span style="FONT-SIZE: 11pt">(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; TEXT-ALIGN: center; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt; mso-outline-level: 3" align="center"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte <u>zum 1. Juli 2010</u></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; TEXT-ALIGN: center; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt; mso-outline-level: 3" align="center"><span style="FONT-SIZE: 11pt">§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts</span></p>
<p class="MsoNormal" style="BORDER-RIGHT: medium none; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: medium none; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; MARGIN: 0cm 0cm 0pt; BORDER-LEFT: medium none; PADDING-TOP: 0cm; TEXT-AUTOSPACE: ideograph-numeric; BORDER-BOTTOM: medium none; mso-border-alt: solid windowtext .5pt; mso-layout-grid-align: auto; punctuation-wrap: hanging; mso-vertical-align-alt: auto; mso-padding-alt: 1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt"><span style="FONT-SIZE: 11pt">(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2010 27,20 Euro.</span></p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p>Jutta Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin<br />
</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 15 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine höheren Leistungen für Asylbewerber]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209847</link>
      <description><![CDATA[Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1425691">
<h1><span style="FONT-SIZE: 11pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA">Keine höheren Leistungen für Asylbewerber</span></h1>
<h1><span style="FONT-SIZE: 11pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA">Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden. Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 klargestellt.<br />
<br />
In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (sog. „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.<br />
<br />
Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage.<br />
<br />
Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.<br />
<br />
Beschluss vom 27. Oktober 2011 - L 7 AY 3998/11 ER-B<br />
<br />
Hinweis: Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile zwei Vorlagebeschlüsse anhängig (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).</span></h1>
<table width="100%" summary="Asylbewerberleistungsgesetz § 3" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong></p>
<p align="center"><strong>§ 3 Grundleistungen</strong></p>
<p>(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt<br />
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,<br />
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,<br />
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark<br />
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 27 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre von Arbeitslosengeld]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209851</link>
      <description><![CDATA[Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1412075">
<h1>Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre von Arbeitslosengeld</h1>
<p>Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).<br />
<br />
Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dies war zu Recht geschehen, wie die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil befanden und damit die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben.<br />
<br />
Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.<br />
<br />
Urteil vom 21. Oktober 2011 - L 12 AL 2879/09<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 144 SGB" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"> <strong>§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [GB 3] - Ruhen bei Sperrzeit</strong></p>
<p>(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn<br />
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Oct 21 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209843</link>
      <description><![CDATA[Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat bereits in seiner Sitzung vom 10.06.2011 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz-IV Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364,-  bestehen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1302949">
<h1><span style="FONT-SIZE: 14pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA">Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig</span></h1>
<p>Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat bereits in seiner Sitzung vom 10. Juni 2011 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz-IV Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364,- € bestehen. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt.<br />
<br />
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem sog. Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statistikmodells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Beden-ken, so der Senat weiter, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen, z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als regelsatzrelevant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz enthalten seien, z.B. Verbrauchsausgaben für das häusliche Wäschewaschen, teilweise in ihrer fehlenden existenzsichernden Bedeutung (Alkohol und Drogen). Nicht zuletzt sei auch die vom Gesetzgeber gewählte Anpassung der Regelsätze, abhängig von der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Waren und Dienstleistungen, nicht zu beanstanden.<br />
<br />
<br />
Urteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 1077/11 (nicht rechtskräftig)</p>
<table width="80%" summary="§ 20 SGB II" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center">§ 20 SGB II - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</p>
<p align="left">(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.<br />
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt.<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<br />
 
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Jutta Siefert</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Pressesprecherin</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg</span></p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 10 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209839</link>
      <description><![CDATA[Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1305228">
<h1>Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand</h1>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 27. Juni 2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart  zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter „Hartz-VI“ Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Beschluss des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2011 -</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B (rechtskräftig).</font></span></p>
<table width="80%" summary="§ 24 SGB" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)<br />
 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland<br />
</strong></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">3. hoheitliche Gewalt.</font></span></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 27 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209867</link>
      <description><![CDATA[Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1309976">
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"> </p>
<table class="MsoNormalTable" style="MARGIN: auto auto auto 0.4pt; BORDER-COLLAPSE: collapse; mso-yfti-tbllook: 1184; mso-padding-alt: 0cm 0cm 0cm 0cm" cellspacing="0" cellpadding="0" border="0">
<tbody>
<tr style="mso-yfti-irow: 0; mso-yfti-firstrow: yes; mso-yfti-lastrow: yes; page-break-inside: avoid">
<td style="BORDER-RIGHT: #f0f0f0; PADDING-RIGHT: 0cm; BORDER-TOP: #f0f0f0; PADDING-LEFT: 0cm; PADDING-BOTTOM: 0cm; BORDER-LEFT: #f0f0f0; WIDTH: 456.45pt; PADDING-TOP: 0cm; BORDER-BOTTOM: #f0f0f0; BACKGROUND-COLOR: transparent" valign="bottom" width="609">
<h1 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: center; punctuation-wrap: simple" align="center"><span style="FONT-SIZE: 14pt">Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand</span></h1>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<span style="FONT-SIZE: 12pt; COLOR: black; FONT-FAMILY: 'Trebuchet MS','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: Arial; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA"><br />
</span> 
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 27. Juni 2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart  zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter „Hartz-VI“ Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften.</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Beschluss des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2011 -</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B (rechtskräftig).</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"> </p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"> </p>
<table width="80%" summary="§ 24 Sozialgesetzbuch" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: center" align="center"><strong><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)</font></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: center" align="center"><strong><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri"> Sozialhilfe für Deutsche im Ausland  </font></span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: center" align="center"> </p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder</font></span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-SIZE: 10pt"><font face="Calibri">3. hoheitliche Gewalt.</font></span></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 27 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versorgungsheirat schließt Witwenrente aus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209835</link>
      <description><![CDATA[Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, erhält dieser keine Hinterbliebenenrente.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1381054">
<h1>Versorgungsheirat schließt Witwenrente aus</h1>
<p><br />
Die Klägerin hatte mit ihrem zuletzt unheilbar an Krebs erkrankten Lebensgefährten bereits seit fast 30 Jahren im Raum Stuttgart zusammengelebt. Dieser hatte sich aber nie zu einer Scheidung von seiner ersten Ehefrau entschließen können. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung war die erste Ehefrau bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung erfolgte die Heirat im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Klägerin mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine sog. Versorgungsehe, die bei Ehezeiten unter einem Jahr Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausschließt, liege deshalb nicht vor.<br />
<br />
Diese Argumentation überzeugte die Stuttgarter Richter nicht. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung komme es hingegen nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen - wie hier - durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der Klägerin für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die Heirat mit der Klägerin gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen; unerheblich sei, dass der Verstorbene und die Klägerin bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen eingestellt hätten.</p>
<p>Urteil vom 12. April 2011 - Az.: L 13 R 203/11<br />
<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 46 Witwenrente" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center">Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung<br />
§ 46 Witwenrente und Witwerrente</p>
<p align="left">(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Warte-zeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist<br />
<br />
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
<p><br />
Jutta Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 12 00:00:00 CEST 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209819</link>
      <description><![CDATA[Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts den Antrag eines seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000,-  abgelehnt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1343091">
<p><span style="FONT-SIZE: 11pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA"><strong>Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt</strong></span></p>
<p><span style="FONT-SIZE: 11pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA">Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts den Antrag eines seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäfts-führers einer GmbH auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000,- € abgelehnt.<br />
<br />
Im Dezember 2007 hatte der Kläger bei der Krankenkasse beantragt, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 festgestellt hatte, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Beklagte gab dem Kläger insoweit Recht, als die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 zu erstatten seien, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag des Klägers nicht rechtzeitig, also vor dem 1. Januar 2008, gestellt worden sei. Der Antrag auf Feststellung des versicherungs-rechtlichen Status sei nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen.<br />
<br />
Diese Entscheidung, die bereits das Sozialgericht bestätigt hatte, wurde auch vom Landessozialgericht für richtig befunden. Zwar sei der Kläger im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht als Versicherungspflichtiger behandelt worden. Doch gälten die deshalb entrichte-ten Beiträge als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.<br />
<br />
Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrt hatten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen. Unter diese Vorschrift falle auch der Kläger. Sein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom Dezember 2007 sei nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen, da erst nach Abschluss der Prüfungen feststehe, ob zu Recht oder zu Unrecht Beiträge erhoben worden seien. Auch sei nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass auch bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen diese erstattet verlangt würden. Denn sie könnten auch als freiwillig gezahlte Beiträge fortbestehen bleiben. Darüber hinaus seien mit der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger auch zwei unterschiedliche Stellen für die Prüfung einerseits und die Erstattung andererseits zuständig. Nicht zuletzt hänge die Erstattung von Beiträgen von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert geprüft werden müssten, z.B. ob aufgrund dieser Beiträge nicht bereits Leistungen gewährt worden sind. Dies wiederum würde die Beitragserstattung ausschließen. Da die Möglichkeit, den sozialrechtlichen Status - rechtzeitig - feststellen zu lassen, schon seit vielen Jahre bestehe, liege auch keine Unbilligkeit vor.<br />
<br />
<br />
Urteil vom 21. Januar 2011 - L 4 R 4672/10</span></p>
<p><span style="FONT-SIZE: 11pt; FONT-FAMILY: 'Arial','sans-serif'; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA"><br />
 </span></p>
<table width="100%" summary="§ 26 SGB IV" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>§ 26 SGB IV</strong><br />
<strong>Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge<br />
</strong>(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.<br />
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten<br />
<br />
<strong>§ 7a SGB IV - Anfrageverfahren<br />
</strong>(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.<br />
<br />
2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt<br />
<br />
<br />
<strong>§ 28h SGB IV - Einzugsstellen<br />
</strong>(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. ….<br />
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 21 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Erneut Rekordzahlen in der Sozialgerichtsbarkeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209823</link>
      <description><![CDATA[Die acht Sozialgerichte in Baden-Württemberg und das Landessozialgericht hatten im Jahr 2010 erneut ein rekordverdächtiges Pensum an Verfahren zu bewältigen. Nach 39.043 Klagen und Berufungen im Jahr 2009 sind 2010 insgesamt 41.065 Verfahren bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht eingegangen. Dem standen insgesamt 39.101 erledigte Verfahren gegenüber (gegenüber 38.210 Verfahren in 2009).<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1400762">
<p>Erneut Rekordzahlen in der Sozialgerichtsbarkeit</p>
<p>Die acht Sozialgerichte in Baden-Württemberg und das Landessozialgericht hatten im Jahr 2010 erneut ein rekordverdächtiges Pensum an Verfahren zu bewältigen. Nach 39.043 Klagen und Berufungen im Jahr 2009 sind 2010 insgesamt 41.065 Verfahren bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht eingegangen. Dem standen insgesamt 39.101 erledigte Verfahren gegenüber (gegenüber 38.210 Verfahren in 2009).<br />
<br />
„Berücksichtigt man noch die rund 4.300 Verfahren im Eilrechtsschutz, konnten wir 2010 den höchsten Eingang an Verfahren seit Bestehen der Gerichtsbarkeit verzeichnen“, so die Präsidentin des Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp im Rahmen der heutigen Jahrespressekonferenz des Gerichts. Die Verfahren aus dem Bereich des SGB II („Hartz IV“) nehmen dabei einen bedeutenden Platz ein.<br />
„28,7% aller Klagen, die bei den Sozialgerichten erhoben worden sind, befassen sich mit Fragen der Grundsicherung für Arbeitssuchende; bei den Eilverfahren macht dieses Rechtsgebiet beinahe 70% aller Verfahren aus“, so die Präsidentin weiter. „Es handelt sich bei den Verfahren um Ansprüche auf existenzielle Leistungen, denen bei der Bearbeitung deshalb Vorrang eingeräumt werden muss. Diese Verfahren werden deshalb auch sehr schnell, in der Regel binnen eines Monats, erledigt. Aufgrund der weiter gestiegenen Eingänge hat leider trotz der im Jahr 2009 erfolgten Personalverstärkung die Zahl der Erledigungen mit den Eingängen nicht Schritt halten können“. Die Zahl der unerledigten Klageverfahren ist von 37.272 Verfahren Ende 2009 auf 38.901 zum 31. Dezember 2010 gestiegen. „Der Abbau dieses Verfahrensbestands wird sicherlich eines unserer Ziele im laufenden Jahr sein, sollten nicht weiter steigende Verfahrenszahlen andere Prioritäten verlangen.“<br />
<br />
Neben den Verfahren aus dem SGB II stehen zahlenmäßig Rentenverfahren an oberster Stelle der eingehenden Verfahren, gefolgt von Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht, der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.<br />
<br />
In der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter an den Sozialgerichten und 45 Richterinnen und Richter am Landessozialgericht tätig.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 22 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209827</link>
      <description><![CDATA[In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1403007">
<p>Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre</p>
<p>In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschie-den, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei wei-tere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.<br />
<br />
Für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Ver-sicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).<br />
<br />
Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Ar-beitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000,- € abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaß-nahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte. Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn der nicht mehr kündbaren Klägerin wäre es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündi-gung des Arbeitgebers abzuwarten.<br />
<br />
Die Stuttgarter Richter bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine Sperrzeit nicht als berechtigt angesehen hat, und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosig-keit herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet. Insbesondere sei die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht über-schritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dür-fen, sei daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Auf-hebungsvertrag so gefasst hätten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leis-tungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, seien nicht ersichtlich.<br />
<br />
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<br />
<br />
<br />
<br />
Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 144 SGB III" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>§ 144 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit</strong></p>
<p><br />
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn<br />
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),<br />
<br />
<br />
<br />
<strong>§ 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung</strong></p>
<p><strong><br />
</strong>(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.<br />
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 16 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209831</link>
      <description><![CDATA[Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,-  monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1405573">
<p>Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet</p>
<p>Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerech-net wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.<br />
<br />
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Alters-rente in Höhe von ca. 1.000,- € monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Ver-letztenrente von rund 675,- €. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.<br />
Das Landessozialgericht gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsge-schichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift auf-grund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffas-sungen vertritt, hat das Gericht die Revision zugelassen.<br />
<br />
Az.: L 9 R 153/09; Urteil vom 25. Januar 2011<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 18 a SGB IV" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch<br />
Art des zu berücksichtigenden Einkommens<br />
</strong><br />
1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen<br />
1. Erwerbseinkommen,<br />
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),<br />
3. Vermögenseinkommen und<br />
4. Elterngeld.</p>
<p><br />
Nicht zu berücksichtigen sind<br />
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und<br />
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.<br />
….<br />
<br />
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind<br />
……<br />
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Er-werbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen<br />
<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 25 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Medizinisches Versorgungszentrum kann vorläufig weiterarbeiten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209815</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 11.01.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem in Tettnang ansässigen Medizinischen Versorgezentrums (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1436664">
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem in Tettnang ansässigen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet und damit die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg bestätigt. Eine Niederlage erlitt hingegen der Berufungsausschuss der Ärzte, der dem MVZ die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit sofortiger Wirkung entzogen hatte. Hintergrund waren Vorwürfe gegenüber dem MVZ, es habe nicht nur über seinen Sitz, sondern auch über den Umfang der erbrachten ärztlichen Leistungen getäuscht.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit auch der Trägerin des MVZ zustehe. Ob deren Geschäftsführer oder einzelne Ärzte im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hätten, müsse den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Der sofortigen Beendigung (Anordnung des Sofortvollzugs) komme angesichts des großen Anteils gesetzlich versicherter Patienten einem vorläufigen Berufsverbot nahe. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs statusbeendender Entscheidungen aufgestellt. Insbesondere dürfe maßgeblich nicht auf Umstände in der Vergangenheit abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr der Blick in die Zukunft. Da durch die mittlerweile veränderte bauliche Situation des MVZ die Situation nun im Wesentlichen dem in der Zulassung festgelegten Zustand entspreche und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Patienten bestehe, wiege das Interesse des MVZ an der Fortführung der Praxistätigkeit höher als das Interesse des Berufungsausschusses an der Beendigung der Tätigkeit. Eine Aussage darüber, ob die gegen das MVZ in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe zutreffen und einen Entzug der Zulassung rechtfertigen, hat der Senat im Eilverfahren nicht getroffen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Beschluss vom 11. Januar 2011; Az.: L 5 KA 3990/10 Er-B (rechtskräftig)</span></p>
<table width="80%" summary="§ 95 Sozialgesetzbuch" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>§ 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
</strong>…..<br />
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 11 00:00:00 CET 2011</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verkehrswert einer Psychotherapeutenpraxis]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209915</link>
      <description><![CDATA[Der Wert einer Psychotherapeutenpraxis bestimmt sich im Wesentlichen durch den Verkehrswert<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1350040"><p/></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 20 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verkehrswert einer Psychotherapeutenpraxis]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209919</link>
      <description><![CDATA[Der Wert einer Psychotherapeutenpraxis bestimmt sich im Wesentlichen durch den Verkehrswert<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1352229">
<h1>Verkehrswert einer Psychotherpeutenpraxis</h1>
<p>Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte bereits am 20. Oktober 2010 über den Wert einer Praxis für Psychotherapie in Tübingen zu entscheiden, die zum Verkauf gestanden hatte. Da in Tübingen eine Überversorgung mit vertragsärztlich zugelassenen Psychotherapeuten besteht, kann eine Praxis nicht ohne Zustimmung der im vorliegenden Fall beklagten kassenärztlichen Vereinigung verkauft werden. Damit soll vermieden werden, dass der Wert der durch den Praxisverkauf zugleich zu vergebenden kassenärztlichen Zulassung den Verkaufspreis wesentlich bestimmt. Während die klagende Praxisinhaberin mit den potentiellen Käufern einen Kaufpreis von 40.000,- € vereinbart hatte, sah die Kassenärztliche Vereinigung lediglich einen Wert von 3.000,- € für angemessen an, wogegen die Praxisinhaberin klagte.<br />
<br />
In seiner Entscheidung hat der 5. Senat zwar die Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bestätigt, wonach im Wesentlichen nur der Sachwert zur Ermittlung des Kaufpreises herangezogen werden darf. Unzulässig sei es, in den Praxiswert auch den Wert der Zulassung zur psychotherapeutischen Versorgung mit einzuberechnen. Allerdings müsse bei der Ermittlung des Verkehrswertes durchaus die spezielle Struktur der zu übernehmenden Praxis in der konkreten örtlichen Versorgungssituation einbezogen werden. Da das der Berechnung des Verkehrswertes zugrunde liegende Gutachten der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. diese wesentlichen Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe und zudem der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war, hat der Senat dem Anliegen der Klägerin teilweise entsprochen und die Kassenärztliche Vereinigung verurteilt, erneut über die Höhe des Verkehrswertes zu entscheiden.<br />
<br />
Az.: L 5 KA 1323/09; Revision ist eingelegt.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 20 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Transsexualität ist keine Behinderung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209911</link>
      <description><![CDATA[Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1433709">
<p>Transsexualität ist keine Behinderung</p>
<p>Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkung besonders berücksichtigt werden müsste. Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat deshalb am 23. Juli 2010 die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuzusprechen.<br />
<br />
Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.<br />
<br />
In seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Landessozialgerichts jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolg-reiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei (Urteil vom 23. Juli 2010; Az.: L 8 SB 3543/09, nicht rechtskräftig).<br />
</p>
<table width="80%" summary="§ 2 Sozialgesetzbuch SGB IX" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center">§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)</p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.</p>
<p> </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 23 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209907</link>
      <description><![CDATA[Schüler, die Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustausches, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts B.-W. im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona / USA besucht hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1352684">
<p><strong>Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA</strong><br />
<br />
Schüler, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte.<br />
<br />
Der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High-School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für der Reise, die der Kläger auf 1.650 € bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen.<br />
<br />
Zu Recht, entschieden die Stuttgarter Richter und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeitslosengeld II hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.<br />
<br />
Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.<br />
<br />
Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 Az.: L 13 AS 678/10<br />
</p>
<table width="80%" summary="§ 23 SGB II" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen</strong></p>
<p>...</p>
<p>(3) Leistungen für</p>
<p>...</p>
<p>3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jun 22 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Krankenkasse muss Immunbalancetherapie nicht bezahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209903</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts hatte in seiner Sitzung am 20.04.2010 über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1330640">
<p> </p>
<p><strong>Krankenkasse muss Immunbalancetherapie nicht bezahlen</strong><br />
<br />
<br />
Der 11. Senat des Landessozialgerichts hatte in seiner Sitzung am 20. April 2010 über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte.<br />
<br />
Ein Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten (rund 73.000,- €) hat das Landessozialgericht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Heilbronn jedoch abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren lasse.<br />
Jedenfalls aber scheitere die Kostenerstattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen von Genehmigungserfordernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht ohnehin nur um Nahrungsergänzungsmittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei.<br />
<br />
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2010 (Az.: L 11 KR 2307/07),<br />
nicht rechtskräftig.<br />
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22. März 2007 (Az.: S 8 KR 728/05)<br />
<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 27 Krankenbehandlung" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>§ 27 Krankenbehandlung SGB V</strong></p>
<p align="left">(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt<br />
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,.....<br />
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.....</p>
<p align="center"><strong>§ 2 Leistungen SGB V</strong></p>
<p align="left">(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. ... . Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 20 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versicherungsschutz bei tödlichem Unfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209899</link>
      <description><![CDATA[Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2010 der Witwe eines bei einem Autounfall in der Nähe des Stuttgarter Flughafens tödlich verunglückten Versicherten Recht gegeben und den Unfall ihres Ehemanns vom Februar 2008 als versicherten Wegeunfall anerkannt.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1361950">
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2010 der Witwe eines bei einem Autounfall in der Nähe des Stuttgarter Flughafens tödlich verunglückten Versicherten Recht gegeben und den Unfall ihres Ehemanns vom Februar 2008 als versicherten Wegeunfall anerkannt. Der am Vormittag des Unfalltags am häuslichen Arbeitsplatz tätige Verstorbene machte sich gegen Mittag mit seinem Pkw auf dem Weg zu einem Kunden. Dabei erlitt er einen tödlichen Unfall. Der Unfallversicherungsträger erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) an, da nicht nachgewiesen sei, dass sich der Verstorbene tatsächlich auf dem Weg zum Kunden befunden habe. Denn der Unfall habe sich in anderer Fahrtrichtung ereignet. Während das Sozialgericht Stuttgart noch die Auffassung der Berufsgenossenschaft stützte, entschied das Landessozialgericht im Sinne der Witwe. Es obliege der Berufsgenossenschaft, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Verstorbene tatsächlich nicht (mehr) betriebsbedingt, sondern privat unterwegs gewesen sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung in diesen Fällen wurde die Revision zugelassen (Az.: L 6 U 3210/09; Urteil vom 15. April 2010).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 15 00:00:00 CEST 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209875</link>
      <description><![CDATA[Der 7. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat mit Urteil vom  25.02.2010 entschieden, dass die Kosten der Chemotherapie in Thailand nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1317732">
<p> </p>
<h1>Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand</h1>
<p>Ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, hatte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Chemotherapie beantragt, der er sich in Thailand unterzogen hatte. Er hatte geltend gemacht, nicht reisefähig zu sein und sich darüber hinaus um die Erziehung seines Sohnes in Thailand kümmern zu müssen. Die Behand-lungskosten habe er teilweise selbst bezahlt, teilweise habe er sich Geld geliehen.</p>
<p>Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 25. Februar 2010 die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.<br />
Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage, die mindestens 2 Monate andauere, unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Durchführung der Behandlung nicht möglich sei.Der Kläger, der sich in Thailand habe ambulant behandeln lassen, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestanden habe. Er habe keine Belege darüber vorgelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die anfallenden Behandlungskosten zu tragen. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich wegen der Betreuung seines Sohnes an der Ausreise gehindert gewesen sei, da er ursprünglich vorgetragen habe, sogar mit der ganzen Familie zur Durchführung der Behandlung nach Deutschland auszureisen. Gleiche gelte für die behauptete Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland auszureisen.</p>
<p>Urteil des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2010 - Az.: L 7 SO 5106/07 (nicht rechtskräftig).</p>
<table width="80%" summary="Gesetzestext" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p>§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)<br />
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland<br />
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:<br />
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,<br />
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder<br />
3. hoheitliche Gewalt</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p><br />
Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin und Fortbildungsreferentin</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 25 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt sind.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209895</link>
      <description><![CDATA[Fortpflanzungsmedizinier unterliegt im Konkurrentenstreit<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1446897">
<p><br />
<br />
Fortpflanzungsmediziner unterliegt im Konkurrentenstreit<br />
<br />
<br />
<br />
Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden.<br />
<br />
In dem am 12. März 2010 entschiedenen Eilverfahren hat der 5. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass deshalb ein bereits niedergelassener und als Fortpflanzungsmediziner tätiger Facharzt gegen die von der Landesärztekammer einem Konkurrenten erteilte Genehmigung mit der Begründung klagen könne, er erfülle die Anforderungen nicht. Die von einem in Nordbaden tätigen Facharzt für Frauenheilkunde und Fortpflanzungsmedizin erhobene Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart führte deshalb vor dem Landessozialgericht zum Erfolg. Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass die Landesärztekammer den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt habe, insbesondere dem Vorwurf nicht nachgegangen sei, der Konkurrent habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits Eingriffe vorgenommen. Darüber hinaus habe die Landesärztekammer ihrer Bedarfsprüfung keine schlüssigen und nachvollziehbaren Kriterien zugrunde gelegt. Sei deshalb von einem Erfolg des klagenden Facharztes im Hauptsacheverfahren auszugehen, sei deshalb auch im - vorgeschalteten - Eilverfahren in seinem Sinne zu entscheiden gewesen.<br />
<br />
<br />
Rechtskräftiger Beschluss vom 12. März 2010 (L 5 KA 3725/09 ER-B).<br />
<br />
</p>
<table width="100%" summary="§ 121a Genehmigung zur Durchführung künsticher Befruchtungen" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -<br />
 § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen</strong><br />
</p>
<p>(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie<br />
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und<br />
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p><br />
<br />
Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin und Fortbildungsreferentin<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 12 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in Privatklinik]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209879</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat mit Urteil vom 03.03.2010 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein ankerkannte Therapieform, zu übernehmen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1310457">
<h1>Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in Privatklinik</h1>
<p>Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein anerkannte Therapieform, zu übernehmen. Dies entscheid der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. März 2010.<br />
Die an Brustkrebs erkrankte Klägerin hatte sich zunächst in einem für gesetzlich Versicherte zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen. Die herkömmliche Chemotherapie brach sie jedoch wegen erheblicher Nebenwirkungen ab. Sie entschied sich statt dessen für eine regionale, also auf die betroffene Körperregion beschränkte Chemotherapie, die in einer nicht zugelassenen Privatklinik durchgeführt wurde. Die Krankenkasse der Klägerin weigerte sich jedoch, die Kosten für diese Behandlung in Höhe von ca. 27.000,- € zu übernehmen. Es handele sich nicht um eine allgemein anerkannte Therapieform, deren Kosten nicht erstattungsfähig seien. Diese Entscheidung bestätigten die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz. Die von der Klägerin gewählte regionale Chemotherapie entspreche in Qualität und Wirksamkeit bei Brustkrebserkrankungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Zudem hätte es auch im Rahmen der zunächst angewandten Standardchemotherapie erfolgversprechende Möglichkeiten zur Verringerung der Nebenwirkungen gegeben. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten im Nachhinein auf die Versichertengemeinschaft abzuwälzen.<br />
Urteil des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 3. März 2010 - Az.: L 5 KR 2035/09 (nicht rechtskräftig)</p>
<table width="80%" summary="Gesetzestext" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p>§ 13 SGB V - Kostenerstattung<br />
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ... Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.<br />
...<br />
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbe-schaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.<br />
...<br />
<br />
</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 03 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209883</link>
      <description><![CDATA[Der 8. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat in seiner Sitzung vom 05.02.2010 entschieden, dass ein Arbeitsloser zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen muss, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1302533">
<h1>Keine Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes</h1>
<p>Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 5. Februar 2010 entschieden, dass ein Arbeitsloser zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen muss, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann.<br />
Die Höhe des Arbeitslosengelds ist u.a. davon abhängig, welche Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für das maßgebliche Jahr eingetragen ist. In dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Verfahren hatte ein arbeitsloser Buchhalter der Arbeitsagentur ordnungsgemäß mitgeteilt, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Lohnsteuerklasse I eingetragen ist. Allerdings war in den Datenbeständen der beklagten Arbeitsagentur noch Lohnsteuerklasse III vermerkt. Diese falschen Daten hatte die Arbeitsagentur übernommen und dem Kläger deshalb für 9 Monate insgesamt rund 1.500,- € zu viel Arbeitslosengeld gewährt. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide waren jedoch weder in den Verwaltungsakten abgelegt noch konnten sie von der Arbeitsagentur oder dem Kläger im Nachhinein vorgelegt werden.<br />
Während das Sozialgericht noch die Auffassung der Arbeitsagentur bestätigte, wonach der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse nach Prüfung der Bewilligungsbescheide hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden, hat der 8. Senat des Landessozialgerichts im Sinne des Klägers entschieden und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.<br />
Könne die Beklagte, die Bundesagentur, die Bewilligungsbescheide nicht vorlegen, könne die maßgebliche Feststellung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide hätte bemerken können, nicht getroffen werden. Musterbescheide ohne Bezug zum Kläger genügen dafür nicht (Az.: L 8 AL 66/08).</p>
<p><br />
Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin und Fortbildungsreferentin</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 05 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schiedsstelle muss über Pflegesatzhöhe neu entscheiden.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209887</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat mit Urteil vom 05.03.2010 entschieden.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1414684">
<h1>Schiedsstelle muss über Pflegesatzhöhe neu entscheiden</h1>
<p>Dies hat der 4. Senat des Landessozialgerichts in seiner mündlichen Verhandlung vom 5. März 2010 entschieden und damit sowohl dem gegen einen Schiedsspruch klagenden Landkreis Reutlingen (als Träger der Sozialhilfe) als auch dem klagenden Pflegeheim teilweise Recht gegeben. Beide hatten sich gegen den Spruch der Schiedsstelle vom Juli 2008 gewandt, mit dem die Höhe der Vergütungen für die stationäre Pflege im klagenden Pflegeheim festgesetzt worden war, nachdem zuvor in Verhandlungen keine Einigkeit erzielt werden konnte. Während der Träger der Sozialhilfe der Auffassung war, die Pflegesätze seien zu hoch festgesetzt worden, klagte das Pflegeheim, weil nach seiner Auffassung die Pflegesätze zu niedrig festgesetzt worden seien.<br />
Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil den Spruch der Schiedsstelle aufgehoben und diese zur Neufestsetzung der Pflegesätze verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Schiedsstelle hätte schon nicht alle, vom Pflegeheim angesetzten voraussichtlichen Personal- und Sachkosten als plausibel beurteilen und seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Behauptung der Einrichtung, dass schon die zuvor geltenden Pflegesätze nicht kostendeckend gewesen seien. Auch sei es nicht zulässig, dass die Schiedsstelle von den prognostizierten Kosten pauschale Abschläge vorgenommen habe, wenn sie zugleich davon ausgegangen sei, die angesetzten Kosten seien plausibel. Auch der nach der Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts im zweiten Schritt vorzunehmende Kosten- und Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen hielt der gerichtlichen Prü-ung nicht stand. Die Richter kritisierten, dass die dem Vergleich zugrunde gelegte Datengrundlage unzureichend gewesen sei. Es seien lediglich vier andere Pflegeeinrichtungen und nicht alle des jeweiligen Stadt- oder Landkreises miteinander verglichen worden.</p>
<p>Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2010 - Az.: L 4 P 4532/08 KL (nicht rechtskräftig).</p>
<table width="80%" summary="Gesetzestext" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p><strong>§ 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Pflegesatzverfahren<br />
....<br />
</strong>(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pfle-geheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung.</p>
<p><strong>§ 84 SGB XI - Bemessungsgrundsätze<br />
....<br />
</strong>2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. .... Die Pflegesätze müssen einem Pflege-heim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. <strong>....</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
 
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 05 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressekonferenz 2010]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209891</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1423364">
<h1>Pressekonferenz 2010</h1>
<p><strong>Verfahrensstand auf hohem Niveau<br />
- Hartz IV-Entscheidungen weiterhin stark nachgefragt-</strong></p>
<p><br />
Aus Anlass ihrer Jahrespressekonferenz am 10. März 2010 konnte die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, im Hinblick auf die hohe Belastung der Sozialgerichte keine Entwarnung geben. „Sozialrechtlicher Rechtsschutz war auch im abgelaufenen Jahr stark nachgefragt. Verglichen mit 2008 sind im vergangenen Jahr wieder mehr Klagen bei den Sozialgerichten erhoben worden. Da zudem die Verfahren vor dem Landessozialgericht dem gegenüber auf etwa dem gleichen Niveau geblieben sind, kann nicht von einem Ende der Verfahrensflut gesprochen werden“, so die Präsidentin.</p>
<p><br />
Der Sozialgerichtsbarkeit kommt zwar zugute, dass im vergangenen Jahr die Zahl der Richterstellen bei den Sozialgerichten nochmals aufgestockt worden ist und damit auch die Aufarbeitung der insgesamt rund 37.000 anhängigen Verfahren angegangen werden kann. Doch steht angesichts der nicht zuletzt infolge der Wirtschaftskrise weiter ansteigenden Zahl eingehender Verfahren, insbesondere aus dem Bereich des SGB II („Hartz IV“) zu befürchten, dass trotz der neu geschaffenen Stellen die Entlastungswirkung nur vorübergehend zu spüren sein wird. „Wenn zudem bedacht wird, dass bei den Arbeitsagenturen seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu einem unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbaren Anspruch auf Kostenerstattung bei Sonderbedarfen schon tausende von Anträgen eingegangen sind, wird ein gewisser Anteil davon auch als Rechtsstreit vor das Sozialgericht getragen werden“, führte Präsidentin Haseloff-Grupp weiter aus.</p>
<p><br />
Den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg stehen derzeit rund 120, dem Landessozialgericht Baden-Württemberg 44 Richterplanstellen zur Verfügung. Im Jahr 2009 gingen beim Landessozialgericht insgesamt 3.684 Berufungen und 786 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Während im Vergleich zum Jahr 2008 die Zahl der Berufungen leicht zurückging, stieg die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erneut an. Den Hauptanteil dieser Eilverfahren, nämlich mehr als 63%, machten dabei Anträge aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. „Hartz IV“) aus.</p>
<p><br />
Bei allen acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg gingen 2009 insgesamt 35.336 Klagen und 3.683 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Damit stieg im Vergleich zum Jahr 2008 die Zahl der Klagen und der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erneut an. Den Hauptanteil der Eilverfahren, nämlich mehr als 76%, machten auch bei den Sozialgerichten Anträge aus dem Bereich „Hartz IV“ aus.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 11 00:00:00 CET 2010</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Dies hat das Landessozialge-richt Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschieden. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge gedeckelt und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen. Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun der 2. und der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschlüs-sen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B). Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass insoweit eine Regelungslücke bestehe; das Problem sei allerdings vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen. Diese könnten nicht nur in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, sondern auch darin bestehen, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechne, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Jedenfalls in den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209943</link>
      <description><![CDATA[Sozialhilfeträger muss vollen Krankenkassenbeitrag übernehmen - Sozialhilfeempfänger bekommen private Krankenversicherung bezahlt - <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1373746"><p/></div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 13 00:00:00 CEST 2009</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 19. Mai 2009 entschieden, dass die Satzungsänderung einer Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt zu Recht nicht genehmigt worden ist.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209935</link>
      <description><![CDATA[Krankenkasse darf Boni nicht ohne Nachweis zahlen<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1281507">
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 19. Mai 2009 entschieden, dass die Satzungsänderung einer Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt zu Recht nicht genehmigt worden ist. Die Satzung hatte vorgesehen, ihren Versicherten auch dann einen jährlichen Bonus von 100,- € zu bezahlen, wenn allein der Versicherte angibt, die in der Satzung der Krankenkasse vorgesehenen Präventionsleistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne einen Nachweis eines Arztes oder des Anbieters der Präventionsleistungen vorzulegen. Mit diesem Verzicht auf jeden kontrollierbaren Nachweis, ob Versicherte regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Leistungsangebote der Krankenkassen zur Prävention in Anspruch nehmen, hatte die Krankenkasse jedoch auch nach Auffassung des Gerichts ihren gesetzlichen Gestaltungsspielraum überschritten. Dem Missbrauch von Bonusleistungen werde dadurch Vorschub geleistet; darüber hinaus könne nicht sicher gestellt werden, dass die Versichertenbeiträge ordnungsgemäß verwendet werden (Az.: L 11 KR 3718/08 KL; nicht rechtskräftig).</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 19 00:00:00 CEST 2009</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 14. Mai 2009 entschieden, dass ein Entwicklungshelfer, der jahrelang in Krisengebieten dieser Welt tätig war, an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkranken kann]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209939</link>
      <description><![CDATA[Posttraumatische Belastungsstörung bei Entwicklungshelfer als Berufskrankheit anerkannt <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1283824">
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; TEXT-ALIGN: justify"><span style="FONT-SIZE: 11pt">Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 14. Mai 2009 entschieden, dass ein Entwicklungshelfer, der jahrelang in Krisengebieten dieser Welt tätig war, an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkranken kann. Der Versicherte war bei seiner Tätigkeit mit Erschießungen, Gewalt, Tod, Vergewaltigung, Krieg und schweren Verkehrsunfällen konfrontiert, was mehrfache Traumatisierungen hervorgerufen hat. Gestützt auf neuere Studien und wissenschaftliche Literatur hat der Senat ausgeführt, dass Personen, die vergleichbar Polizisten, Feuerwehrleuten oder Rettungssanitätern, immer wieder existenziellen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, in erheblich höherem Maß als die durchschnittliche Bevölkerung dem entsprechenden Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist. Damit kann eine entsprechende psychische Erkrankung wie eine Berufskrankheit anerkannt werden (Az.: L 6 U 845/06). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 14 00:00:00 CEST 2009</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2009]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209931</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1340090">
<p>Jahrespressekonferenz 2009</p>
<p>Nachfrage nach sozialgerichtlichem Rechtsschutz auch 2008 auf hohem Niveau<br />
Entlastung durch weitere 15 Richterstellen</p>
<p><br />
Im Rahmen ihrer Jahrespressekonferenz berichtet die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp: „Die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg hatte auch im vergangenen Jahr eine hohe Zahl neu eingegangener Verfahren zu bewältigen. Nur dem überobligatorischen Einsatz aller Richterinnen und Richter ist es zu verdanken, dass dennoch eine funktionierende Rechtspflege sicher gestellt worden ist. Die durch das Justizministerium zugesagte Verstärkung der Sozialgerichte durch weitere 15 Richter, die teilweise ihr Amt auch schon angetreten haben, war deshalb dringend erforderlich, um die kritische Situation zu entspannen. Darüber hinaus wird es durch diese personelle Entlastung auch möglich sein, den in erster Instanz auf fast 37.000 Verfahren angewachsenen Bestand unerledigter Verfahren zu senken.“</p>
<p>Präsidentin Haseloff-Grupp legte im Einzelnen dar, dass im Jahr 2008 insgesamt 34.079 neue Klagen und 3.413 Anträge auf Eilentscheidungen bei den 8 Sozialgerichten in Baden-Württemberg eingegangen sind. Während die Klageverfahren gegenüber 2007 im Wesentlichen konstant geblieben sind, ist die Zahl der Eilanträge hingegen weiter deutlich gestiegen (2.835 im Jahr 2007, 3413 im Jahr 2008). Den Löwenanteil der Eilverfahren machen mit etwa 67% Verfahren im Bereich des SGB II, die sog. Hartz-IV Verfahren aus. Da es sich hierbei um existenzielle Leistungen zur Grundsicherung handelt, ist eine schnelle Entscheidung geboten und bedeutet damit auch eine enorme Bindung von Arbeitskraft an den Gerichten. Trotz der im Jahr 2008 äußerst angespannten Personalsituation betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei allen Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nur 1,2 Monate.</p>
<p>Beim Landessozialgericht sind die Berufungseingänge nur leicht gestiegen und damit auf hohem Niveau konstant geblieben (3.786 Neueingänge 2007; 3.824 in 2008), allerdings ist auch hier die Zahl der Anträge im einstweiligen Rechtsschutz von 681 auf 745 angewachsen. Der Anteil der Anträge im SGB II macht hier rund 50% aus.</p>
<p>Bedingt durch die nochmals gestiegene Zahl von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz konnte trotz aller Anstrengungen nicht vermieden werden, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer an den Sozialgerichten von 11,8 Monaten auf 12,2 Monate leicht gestiegen ist, obwohl die Gerichte insgesamt 33.492 Klagen und 3.373 Anträge im einstweiligen Rechtsschutz erledigt haben. Dies entspricht bei im Jahresdurchschnitt etwa 100 besetzten Richterstellen erster Instanz rund 367 Erledigungen pro Richter und Jahr.</p>
<p>Was das Spektrum der vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobenen Klagen, Anträge und Berufungen anbelangt, führt Präsidentin Haseloff-Grupp aus: „Sicherlich dominieren durch ihre schiere Menge die Verfahren aus dem SGB II („Hartz IV“) die Arbeit der Gerichte in besonderem Maß. Die große Nachfrage nach gerichtlichem Rechtsschutz gerade in diesem Bereich zeigt uns, dass die Rechtsschutzsuchenden Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Objektivität der Sozialgerichtsbarkeit besitzen.“ Die Sozialgerichte und das Landessozialgericht ist darüber hinaus allerdings auch für eine Vielzahl anderer existenzieller Ansprüche zuständig, z.B. auf Rentenzahlung, Krankengeld oder Krankenbehandlung, entscheidet in Streitigkeiten des Unfallversicherungsrechts oder stellt die Eigenschaft als Selbständiger oder Versicherter fest. Seit 2008 ist das Landessozialgericht darüber hinaus erstinstanzlich zuständig für Schiedsverfahren in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Vergabestreitigkeiten. Diese sind schon angesichts ihrer häufig im Millionenbereich angesiedelten Streitwerte von enormer wirtschaftlicher Bedeutung.</p>
<p>Präsidentin Haseloff-Grupp zeigt sich zuversichtlich, dass mit einer leistungsstarken Richterschaft, motivierten Mitarbeitern im Servicebereich und der personellen Unterstützung durch neue Kollegen das soziale Gleichgewicht in dem durch die Gesetzgebung vorgegebenen Rahmen durch eine funktionierende sozialgerichtliche Rechtsprechung auch weiterhin sichergestellt ist.</p>
<p>Siefert<br />
Richterin am Landessozialgericht<br />
Pressesprecherin des Landessozialgerichts<br />
</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 11 00:00:00 CET 2009</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[AOK Rabattvertrag: Beschwerde gegen Vergabeverfahren zurückgewiesen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209927</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23.01.2009 im Verfahren L 11 WB 5971/08 die sofortige Beschwerde eines Arzneimittelherstellers gegen die Ausschreibung der ab 01.03.2009 geplanten AOK-Rabattverträge zurückgewiesen.<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1329248">
<p> </p>
<p>Alle 15 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) haben gemeinsam unter Federführung der AOK Baden-Württemberg im August 2008 den Abschluss von Rabattverträgen für insgesamt 64 Wirkstoffe europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Um sicherzustellen, dass auch kleinere und mittlere Pharmaunternehmen an der Ausschreibung mit Aussicht auf Erfolg teilnehmen können, sehen die Vergabebedingungen der AOK ua vor, dass grundsätzlich über jeden der ausgeschriebenen Wirkstoffe (sog Fachlos) ein Rabattvertrag abzuschließen ist. Darüber hinaus haben die Krankenkassen das Bundesgebiet in fünf Regionen eingeteilt (sog Gebietslose), für die ein einzelner Rabattvertrag gelten soll. Mit der Einteilung in Gebietslose kommen sie einer Forderung nach, die der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 27. Februar 2008 aufgestellt hat. Die damals durch-geführte (und vom LSG beanstandete) Ausschreibung sah nur eine Einteilung in Fachlose (wirkstoffbezogene Ausschreibung) vor.</p>
<p>Ein Hersteller von Generika, der geltend gemacht hat, dass bei der Ausschreibung Verstöße gegen das Vergaberecht begangen worden seien, hat deshalb Ende Oktober 2008 einen Nach-prüfungsantrag gestellt, den die Vergabekammer Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. November 2008 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat das Unternehmen am 22. Dezember 2008 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg sofortige Beschwerde einge-legt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat der 11. Senat des Landessozialgerichts die sofor-tige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen (L 11 WB 5971/08), obwohl das Pharma-unternehmen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2009 mit Schreiben vom 22. Januar 2009 die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat. Eine Ent-scheidung des Senats war dennoch erforderlich, weil die Krankenkassen dieser Rücknahme nicht zugestimmt haben. Nach Auffassung des Gerichts kann eine sofortige Beschwerde in Vergabeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch mit Zustimmung des Prozessgegners erfolgen.</p>
<p>Nachdem zunächst zwischen der Sozialgerichten und den Vergabesenaten der Oberlandesge-richte (OLG) umstritten war, welcher der Gerichtszweige für die Entscheidung bei der Aus-schreibung von Rabattverträgen einer gesetzlichen Krankenkasse zuständig ist, hat der Ge-setzgeber mit dem am 18. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) für Klarheit gesorgt und für diese Verfahren eine sofortige Beschwerde zum Landessozialgericht vorgesehen. Der 11. Senat des LSG hat in seinem Beschluss zunächst zwar bestätigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen für Rabattverträge, in denen sie ihrem Vertragspartner zusichern, für die Dauer des Rabattvertrages keine weiteren Rabattverträge mit anderen Arzneimittelher-stellern über denselben Wirkstoff zu schließen (Zusicherung von Exklusivität), ein geregeltes Vergabeverfahren (Ausschreibung) durchführen müssen. Das LSG hat aber die vom Be-schwerdeführer erhobenen Rügen zurückgewiesen.</p>
<p>Nach dem Beschluss des 11. Senats des LSG ist die von den AOK vorgenommene Einteilung des ausgeschriebenen Auftrages in Fachlose (Wirkstoff) und Gebietslose (Regionen, für die ein Rabattvertrag gelten soll) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Größe der Gebiets-lose, die sich in etwa an der Zahl der bei der AOK Bayern versicherten Personen orientiert. Jeder Bieter muss nach den Vergabedingungen pro Wirkstoff und Gebietslos für alle mit einer Pharmazentralnummer (PZN) versehene Arzneimittel, mit denen er auf dem Markt vertreten sei, einen Rabatt anbieten. Damit wirkt sich zwar die von den Herstellern angebotene Sorti-mentsbreite bei der Angebotswertung durch die Krankenkassen aus. Dies stellt nach Ansicht des Landessozialgerichts aber keinen Vergaberechtsverstoß dar. Abgesehen davon, dass die Krankenkassen die Bildung von Bietergemeinschaften zugelassen hätten, sei es auch eine Frage der Unternehmensstrategie, ob ein Hersteller möglichst viele Wirkstoffe anbieten wolle, dafür aber eine geringere Produktpalette im Sortiment habe, oder ob er nur wenige Wirkstoffe auf den Markt bringe, dafür aber mit einem größeren Sortiment. Ein Anbieter habe keinen Anspruch darauf, dass seine Produktionsentscheidungen in einem Vergabeverfahren mög-lichst optimal berücksichtigt werden.</p>
<p>Die Forderung des Unternehmens nach einer Loslimitierung hat der Senat zurückgewiesen. Ob die Krankenkassen eine Loslimitierung hätten vornehmen dürfen, kann - so der Senat in seinem Beschluss - offen bleiben, die AOK sind hierzu jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. Von einer Loslimitierung spricht man, wenn der Auftraggeber mit der Ausschreibung bekannt gibt, dass sich ein Bieter nur für eine bestimmte Anzahl von Losen bewerben kann. Der Rüge des Arzneimittelherstellers, die Krankenkassen hätten die Ausschreibung nicht gemeinsam durchführen dürfen, da sie dadurch eine marktbeherrschende Nachfragemacht erlangten, hat der Senat nicht stattgegeben. Derartige kartellrechtliche Erwägungen könnten im Vergabever-fahren nicht gerügt werden. Außerdem stellt die Ausschreibung einen Ausgleich für eine ggf. vorhandene wettbewerbsbeschränkende Nachfragemacht dar und beugt dem Missbrauch vor.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 23 00:00:00 CET 2009</pubDate>
    </item>
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