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Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Die Zeitspanne der Auszahlung auf das angegebene Konto durch die Landesoberkasse Metzingen beträgt in der Regel nur wenige Tage.

Der Antrag kann schriftlich binnen 3 Monaten ab Vernehmung - gestellt werden. Sie können die notwendigen Formulare Ihrer Ladung entnehmen, sie nach der Vernehmung sofort ausfüllen und zurückgeben oder per Post dem Gericht unter dem Aktenzeichen auf Ihrer Ladung übersenden.

Zeugen vor Gericht

Rechte und Pflichten

Was ist ein Zeuge?
Die Gerichte müssen zeitlich zurückliegende Vorgänge beurteilten, bei denen die Richter nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat, ist das Gericht daher auf Beweismittel angewiesen. Ein besonders wichtiges Beweismittel ist der Zeuge. Als Person, die dabei war, sagt der Zeuge über das aus, was er gesehen und miterlebt hat. Seine Aussage kann deshalb nicht durch andere Aussagen ersetzt werden. Die Aufgabe eines Zeugen ist im Grunde ganz einfach: Er berichtet, was er über den Vorfall, um den es geht, weiß und beantwortet anschließend ergänzende Fragen. Er darf nichts verschweigen, aber auch nichts hinzufügen.
Wie läuft die Vernehmung eines Zeugen vor Gericht ab?
Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten - also auch die Zeugen - erschienen sind, ruft das Gericht auch die Zeugen zunächst regelmäßig in den Sitzungssaal. Bereits jetzt - also zumeist noch vor der Vernehmung - werden die Zeugen vom Richter zur Wahrheit ermahnt und ihnen die sonstigen notwendigen Hinweise gegeben. In der Regel werden die Zeugen dann aufgefordert, den Sitzungssaal wieder zu verlassen, da grundsätzlich jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist. Die Zeugen müssen nunmehr im Zeugenzimmer oder vor dem Verhandlungssaal darauf warten, bis sie zur Vernehmung wieder hereingerufen werden. Das Gericht wird in jedem Falle bemüht sein, einem Zeugen unnötige Wartezeiten zu ersparen.
Haben Sie als Zeuge bitte Verständnis dafür, wenn es im Einzelfall dennoch zu Verzögerungen kommen kann. Auch können Sie in einem Zeugenbetreuungszimmer auf Ihren Termin warten. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Auf Wunsch begleitet Sie auch ein/eine Zeugenbetreuer/in zum Termin.
Ist der Zeuge zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet?
Ja! Wenn Sie vom Gericht eine Ladung als Zeuge erhalten haben, nehmen Sie dies bitte nicht auf die leichte Schulter. Nach dem Gesetz ist der Zeuge nämlich verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft nachzukommen und vor Gericht zu erscheinen. Es ist unerheblich, ob der Zeuge glaubt, etwas von Bedeutung zu der Sache aussagen zu können. Die Pflicht zum Erscheinen besteht auch dann, wenn der Zeuge sein Wissen schon vor der Polizei, dem Staatsanwalt oder einem Richter geschildert hat.

Wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z.B. eine Erkrankung, muss ein Zeuge nicht bei Gericht erscheinen. In einem solchen Fall sollte dem Gericht aber unverzüglich der Grund der Verhinderung mitgeteilt werden. Am besten schreiben oder - wenn die Zeit für eine rechtzeitige schriftliche Nachricht nicht mehr ausreicht telefonieren!
Sofern der Zeuge sein Ausbleiben nicht umgehend und genügend entschuldigt, hat er mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht dem Zeugen die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten auferlegen. Daneben kann Ordnungsgeld und unter Umständen sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung durch die Polizei möglich.
Muss ein Zeuge vor Gericht aussagen?
Grundsätzlich ja! Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, haben z.B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte und sonstige nahe Angehörige einer Partei oder eines Beschuldigten. Ein Zeuge braucht auch keine Angaben zu machen, durch die er sich selbst oder einen nahen Angehörigen in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Im Zivilprozess kann ein Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen auch dann verweigern, wenn sie ihm oder einem nahen Angehörigen zur Unehre gereicht oder einen nahen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bringen würde. Im Strafprozess muss von Ausnahmen abgesehen mit einer Vereidigung gerechnet werden. In anderen gerichtlichen Verfahren wie z.B. dem Zivilprozess kann das Gericht die Vereidigung anordnen.
Hinweis: Falschaussage ist kein Kavaliersdelikt. Das Gesetz sieht dafür erhebliche Strafen vor.
Welche weiteren Rechte hat ein Zeuge?
Ein Zeuge ist berechtigt, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen, insbesondere von einem Zeugnisverweigerungsrecht, sachgerecht Gebrauch machen zu können. Entstehende Kosten muss der Zeuge im Regelfall allerdings selbst tragen.
Wenn der Zeuge als Verletzter oder Geschädigter im Strafverfahren vernommen wird, gelten aber teilweise weitergehende Rechte. Auch übernimmt der Staat die Anwaltskosten in bestimmten Fällen. Hierüber informiert das Merkblatt 'Rechtliche Hilfestellungen für Opfer von Gewalttaten in Baden-Württemberg.
Erstattung von Kosten und Verdienstausfall
Einem Zeugen werden grundsätzlich seine Kosten der Reise zum Termin und sein Verdienstausfall nach den gesetzlichen Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet.
Auch wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung. Gleiches gilt für Selbständige und freiberuflich Tätige.
Verfügt der Zeuge für die Reise nicht über die nötigen Geldmittel oder kann ihm wegen der Höhe der Reisekosten nicht zugemutet werden, diese aus eigenen Mitteln vorzulegen, bewilligt auf Antrag das in der Ladung genannte Gericht (in Eilfällen das Amtsgericht des Aufenthaltsorts) einen Vorschuss.
Über weitere Einzelheiten informiert Sie das einer Zeugenladung beigefügte 'Merkblatt für Zeugen'.
An wen kann man sich bei Fragen wenden?
Wenn Sie weitere Fragen haben oder als Zeuge Hilfe brauchen, setzen Sie sich bitte mit dem Gericht, das Sie geladen hat, unter der in Ihrer Ladung angegebenen
Telefonnummer in Verbindung: auch an der Pforte des Gerichts wird Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten geholfen werden. Dort können Sie insbesondere erfragen, wie Sie den
Gerichtssaal finden und wo Sie sich bis zum Beginn Ihrer Vernehmung aufhalten können.
Wichtig - nicht vergessen: Bitte bringen Sie zum Termin Ihre Ladung und Ihren Personalausweis mit.

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