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Unterbringungsverfahren

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie aufgrund der Landesgesetze für psychisch Kranke (in Baden Württemberg ist dies das Unterbringungsgesetz) sind nur zulässig, wenn in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Richter die Notwendigkeit hierzu festgestellt wurde. Die Bestimmungen zu diesem Verfahren finden sich in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 312 ff. FamFG).

 

Bearbeiter

der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter

Geschäftsstelle: 2. OG,  Zimmer 4,  (07571/1821-163)

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