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Der Versteigerungstermin

Der Rechtspfleger informiert zunächst über das Verfahren, über den Wert, die Versteigerungsbedingungen.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den Kosten des Verfahrens und aus den Rechten, die bestehen bleiben; das sind diejenigen, die der Forderung des Gläubigers, der von denjenigen, die Versteigerung betreiben, den besten Rang hat, vorgehen, weil sie an noch besserer Rangstelle gesichert sind. Diese Rechte bleiben nämlich bestehen und müssen übernommen werden. Der Rechtspfleger teilt die Höhe des geringsten Gebotes mit; es muss mindestens erreicht werden, sonst kann der Zuschlag nicht erteilt werden.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert. Er hat das Recht glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger der Anmeldung widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche -getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten- einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.

Der Termin, in dem Gebote abgegeben werden können, dauert mindestens 30 Minuten.

Die Zeit kann auch genutzt werden, sich mit dem/den (betreibenden) Gläubiger(n) über einen Kauf und dessen Modalitäten außerhalb des Verfahrens zu einigen und später mit einem notariellen Vertrag das Grundstück zu erwerben.

Bei der Abgabe von Geboten sind Ausweispapiere erforderlich. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Wenn ein Beteiligter befürchtet, dass sein Recht beeinträchtigt wird, weil ein Bieter sein Gebot doch nicht aufbringen kann, darf er Sicherheit verlangen. Die Sicherheit ist in der Regel in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Das Vollstreckungsgericht erteilt hierzu nötigenfalls nähere Auskünfte.

Die Sicherheit kann erfolgen durch
- Überweisung auf das Konto Nr. 746 95345 05 bei der BW-Bank (BLZ: 60050101) der Landesoberkasse Baden-Württemberg 

Verwendungszweck: 

Angabe des Aktenzeichens UND des Kassenzeichens (dies entnehmen sie bitte der jeweiligen Terminsbestimmung) sowie Vor- und Nachname und Anschrift des Bieters.



Die Sicherheit ist bitte rechtzeitig vor dem Termin zu leisten, wobei im Termin ein Nachweis der Überweisung  (von der Bank bestätigt, dass die Überweisung ausgeführt wurde ) vorzulegen ist  - sogenannte Sicherheitsleistung -

- bestätigter Bankscheck oder Bankbürgschaft; sprechen Sie deswegen zuvor mit ihrer Bank.

Es folgt die Verhandlung über den Zuschlag an den Meistbietenden. Dabei gibt es zwei Grenzwerte:

5/10 des Verkehrswertes: ein zuschlagsfähiges Gebot muss darüber liegen.

7/10 des Verkehrswertes: wenn das Gebot darunter liegt, kann der betreibende Gläubiger beantragen, dass der Zuschlag verweigert wird. Es wird dann ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden.

Der Verteilungstermin

folgt, wenn der Zuschlag erteilt ist.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Andernfalls tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des mitversteigerten Gegenstands.

Weitere Informationen siehe unter:

Aktuelles/Zwangsversteigerungstermine

Allgemeine Information-Zwangsversteigerung-

 

 

 

 

 

 


 

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