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Rechtsmittel
Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, es sei denn, die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer liegt nicht über 600 Euro. In diesem Fall wäre eine Berufung nur dann zulässig, wenn sie vom Amtsgericht im Urteil zugelassen wurde. Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen zwei Wochen entweder beim Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim zuständigen Landgericht einzulegen.
siehe unter Abteilungen/Serviceabteilungen