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Vereinsregister
Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.
Mindestinhalt der Eintragung eines rechtsfähigen Vereins im Vereinsregister:
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung der Satzung
- Mitglieder des Vorstands (Name, Vorname(n), Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht
Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?
Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).
Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden?
- Nachweis über die Bestellung des Vorstands
- Gemäß §§ 56 – 59 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
- Name (der sich deutlich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheidet)
- Sitz
- Zweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
- Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
- Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
- wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind
- Tag der Errichtung
In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?
Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39, 39a sowie 40a BeurkG) eingereicht werden (§ 77 BGB). Sie sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf dem eJustice Portal BW.
Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?
Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Registergericht, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?
Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern. Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.
Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Bei welchen Änderungen ist eine Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen?
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).
Was kann dem Vereinsregister zudem entnommen werden?
- Rechtsform und Sitz
- gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
- Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Wegweiser zum Vereinsrecht
Elektronische Führung und Neuordnung des Vereinsregisters
Zentralisierung des Vereinsregisters zum Amtsgericht Ulm und Umstellung auf den elektronischen Registerbetrieb ab April 2015
Die Landesregierung hat im September 2012 die „Konzentration und elektronische Führung des Vereinsregisters“ beschlossen. Diese Entscheidung beinhaltet den Auftrag an die Justiz, eine zukunftsorientierte Registerführung in Vereinssachen einzuführen. Im Zuge der Neuordnung der Vereinsregister werden die bisherigen Vereinsregisterstandorte auf vier Amtsgerichte konzentriert. Das Amtsgericht Ulm, neben den Amtsgerichten Stuttgart sowie Freiburg und Mannheim eines der vier zentralen Registergerichte, wird für den Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen zuständig sein. Die Eingliederung der bisherigen Vereinsregsister wird schrittweise durchgeführt.
Zum 20.04.2015 wird das Vereinsregister des Amtsgerichts Sigmaringen zum Amtsgericht Ulm zentralisiert. Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich das Amtsgericht Ulm für die Führung des Vereinsregisters zuständig.
Zum Internetauftritt des Amtsgerichts Ulm gelangen Sie hier:
http://www.amtsgericht-ulm.de/pb/,Lde/Startseite/Registergericht
Gleichzeitig wird die elektronische Registerführung eingeführt. Nach dem derzeitigen Planungsstand beginnt die Umschreibung des Vereinsregisters des Amtsgerichts Sigmaringen am 13.04.2015. In dieser Umstellungsphase kann für die Dauer von etwa 3 - 4 Wochen keine Einsicht in das Vereinsregister genommen und keine Registerabschrift erteilt werden. Auch Eintragungen können in dieser Zeit nicht vorgenommen werden.
Die Arbeiten können erst danach beim aufnehmenden Gericht wieder aufgenommen werden.
Wir bitten um Verständnis, dass während dieser aufwändigen Umschreibung der Auskunftsbetrieb nicht im gewohnten Umfang aufrechterhalten werden kann. Möglicherweise werden sich auch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung ergeben.
Nach Übernahme des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Ulm muss die bisherige Registernummer ergänzt werden, um eine eindeutige Nummerierung zu erreichen. Das künftige Registerzeichen wird unter Voranstellung einer zweistelligen Kennziffer und Beibehaltung der bisherigen Registernummer sechsstellig fortgeführt, Zwischenräume werden hierbei durch Nullen aufgefüllt. Das Amtsgericht Sigmaringen erhält die Kennziffer 71.
Beispiel: Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen
Die Registernummern lauten bisher:
VR 1
VR 12
VR 123
VR 1234
Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen erhält die Kennziffer 71
Die Registernummern lauten künftig:
VR 71.0001
VR 71.0012
VR 71.0123
VR 71.1234
Briefbögen, auf denen die Vereinsregisternummer aufgeführt ist, müssten ggfs. entsprechend angepasst werden.

