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Besuchserlaubnis für Untersuchungsgefangene

Nach § 114c der Strafprozessordnung werden Angehörige eines Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich von der Verhaftung benachrichtigt, sofern der Verhaftete dies möchte.

Der Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des zuständigen Richters oder Staatsanwaltes möglich.

Eine solche Besuchserlaubnis kann unter dem in der Benachrichtigung angegebenen Aktenzeichen beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden.

 

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